ABBA 2004 - MDK
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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />
doch nicht zu einer übertriebenen Leistungseinschränkung führen, die sich als hinderlich bei<br />
der Vermittlung oder Eingliederung erweisen kann. Es gilt, Wichtiges von Unwichtigem zu<br />
trennen.<br />
So ist z. B. bei der Beschreibung der Arbeitshaltung zu beachten, dass ein gleichmäßiger<br />
Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen vom Gutachter nicht schematisch empfohlen wird.<br />
Solche Arbeitsplätze sind nämlich außerordentlich selten, und der Betroffene ist dann oft<br />
kaum zu vermitteln. Man sollte sich also entscheiden, welche Arbeitshaltung überwiegend<br />
und welche zeitweise möglich ist. Nur in Ausnahmefällen sollte im ergänzenden LB der<br />
gleichmäßige Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen vorgeschlagen werden.<br />
Das LB dient der Weichenstellung bei möglicher Zuständigkeit anderer Sozialleistungsträger.<br />
Dabei ist das positive LB, d. h. die Darstellung der vorhandenen Fähigkeiten [Aktivitäten] für<br />
jedes Rehabilitationskonzept wichtiger, als das negative. Ebenfalls sind die Auswirkungen<br />
auf die überwiegende oder letzte Tätigkeit, ggf. auch auf den erlernten Beruf darzustellen.<br />
Auch Hinweise auf den weiteren Verlauf der Leistungsfähigkeit sowie auf zumutbare Belastungen<br />
sollen im LB erscheinen.<br />
Die ärztliche Feststellung einer voraussichtlich bis zu sechs Monaten erheblich verminderten<br />
Leistungsfähigkeit bzw. einer Leistungsunfähigkeit dient der Entscheidung der Leistungsabteilung<br />
der Agentur für Arbeit über die eigene Zuständigkeit als Sozialleistungsträger. Bei<br />
voraussichtlich länger als sechs Monate dauernder Leistungsunfähigkeit im Sinne des § 125<br />
SGB III entscheidet die Leistungsabteilung über eine nahtlose Übergangsleistung der Bundesagentur<br />
für Arbeit bis zur Feststellung von voller oder verminderter Erwerbsfähigkeit<br />
durch den zuständigen Rentenversicherungsträger.<br />
Die relevanten arbeitsmedizinischen Begriffe für die sozialmedizinische Einschätzung der AU<br />
im Rahmen des SGB V sind im Anhang 2: Zusammenstellung von arbeitsmedizinischen Begriffen<br />
zu finden.<br />
3.2.8 Arbeitslosengeld und Leistungsvermögen<br />
Die Beurteilung des Leistungsvermögens im ärztlichen Gutachten kann Auswirkungen auf<br />
die Höhe des Arbeitslosengeldes haben. Arbeitslosengeld wird nach dem im letzten Jahr<br />
durchschnittlich erzielten Arbeitsverdienst bemessen. Hat sich das Leistungsvermögen eines<br />
Empfängers von Arbeitslosengeld so verschlechtert, dass es nur noch für eine geringere<br />
wöchentliche Arbeitszeit als bisher ausreicht, wird das Arbeitslosengeld anteilmäßig entsprechend<br />
der noch leistbaren Stundenzahl berechnet. Soweit, wie im Formular des arbeitsamtsärztlichen<br />
Gutachtens vorgesehen, Zeitkorridore (tägl. weniger als 3 Std., tägl. von 3 bis unter<br />
6 Std., vollschichtig) angegeben werden, wird jeweils die Obergrenze des im Einzelfall<br />
zutreffenden Korridors zur Berechnung des Arbeitslosengeldes herangezogen.<br />
3.2.9 Arbeitslosenhilfe und Leistungsvermögen<br />
Die Beurteilung des Leistungsvermögens im ärztlichen Gutachten kann auch Auswirkungen<br />
auf die Höhe der Arbeitslosenhilfe haben. Arbeitslosenhilfe wird normalerweise nach dem<br />
letzten Arbeitsentgelt bemessen. Hat sich jedoch das Leistungsvermögen eines Empfängers<br />
von Arbeitslosenhilfe seit der Arbeitslosmeldung so verschlechtert, dass es nur noch für eine<br />
geringere tägliche Arbeitszeit ausreicht oder aber die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt<br />
werden kann, so wird seine Arbeitslosenhilfe nach dem Tarifentgelt bemessen, für das er mit<br />
dem verbleibenden Leistungsvermögen noch in Betracht kommt (§ 200 Abs. 2 Satz 1 SGB<br />
III). Konkret bedeutet dies für den Arbeitslosen eine Herabsetzung der ihm gezahlten Leistung.<br />
Bei dieser Prüfung sind alle Anhaltspunkte auszuwerten. So kann auch ein während<br />
des Bezuges von Arbeitslosengeld zur Eignungsfeststellung veranlasstes arbeitsamtsärztliches<br />
Gutachten, aus dem sich ein entsprechend gemindertes Leistungsvermögen ergibt, zur<br />
Herabsetzung der Arbeitslosenhilfe führen.<br />
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