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ABBA 2004 - MDK

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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />

doch nicht zu einer übertriebenen Leistungseinschränkung führen, die sich als hinderlich bei<br />

der Vermittlung oder Eingliederung erweisen kann. Es gilt, Wichtiges von Unwichtigem zu<br />

trennen.<br />

So ist z. B. bei der Beschreibung der Arbeitshaltung zu beachten, dass ein gleichmäßiger<br />

Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen vom Gutachter nicht schematisch empfohlen wird.<br />

Solche Arbeitsplätze sind nämlich außerordentlich selten, und der Betroffene ist dann oft<br />

kaum zu vermitteln. Man sollte sich also entscheiden, welche Arbeitshaltung überwiegend<br />

und welche zeitweise möglich ist. Nur in Ausnahmefällen sollte im ergänzenden LB der<br />

gleichmäßige Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen vorgeschlagen werden.<br />

Das LB dient der Weichenstellung bei möglicher Zuständigkeit anderer Sozialleistungsträger.<br />

Dabei ist das positive LB, d. h. die Darstellung der vorhandenen Fähigkeiten [Aktivitäten] für<br />

jedes Rehabilitationskonzept wichtiger, als das negative. Ebenfalls sind die Auswirkungen<br />

auf die überwiegende oder letzte Tätigkeit, ggf. auch auf den erlernten Beruf darzustellen.<br />

Auch Hinweise auf den weiteren Verlauf der Leistungsfähigkeit sowie auf zumutbare Belastungen<br />

sollen im LB erscheinen.<br />

Die ärztliche Feststellung einer voraussichtlich bis zu sechs Monaten erheblich verminderten<br />

Leistungsfähigkeit bzw. einer Leistungsunfähigkeit dient der Entscheidung der Leistungsabteilung<br />

der Agentur für Arbeit über die eigene Zuständigkeit als Sozialleistungsträger. Bei<br />

voraussichtlich länger als sechs Monate dauernder Leistungsunfähigkeit im Sinne des § 125<br />

SGB III entscheidet die Leistungsabteilung über eine nahtlose Übergangsleistung der Bundesagentur<br />

für Arbeit bis zur Feststellung von voller oder verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

durch den zuständigen Rentenversicherungsträger.<br />

Die relevanten arbeitsmedizinischen Begriffe für die sozialmedizinische Einschätzung der AU<br />

im Rahmen des SGB V sind im Anhang 2: Zusammenstellung von arbeitsmedizinischen Begriffen<br />

zu finden.<br />

3.2.8 Arbeitslosengeld und Leistungsvermögen<br />

Die Beurteilung des Leistungsvermögens im ärztlichen Gutachten kann Auswirkungen auf<br />

die Höhe des Arbeitslosengeldes haben. Arbeitslosengeld wird nach dem im letzten Jahr<br />

durchschnittlich erzielten Arbeitsverdienst bemessen. Hat sich das Leistungsvermögen eines<br />

Empfängers von Arbeitslosengeld so verschlechtert, dass es nur noch für eine geringere<br />

wöchentliche Arbeitszeit als bisher ausreicht, wird das Arbeitslosengeld anteilmäßig entsprechend<br />

der noch leistbaren Stundenzahl berechnet. Soweit, wie im Formular des arbeitsamtsärztlichen<br />

Gutachtens vorgesehen, Zeitkorridore (tägl. weniger als 3 Std., tägl. von 3 bis unter<br />

6 Std., vollschichtig) angegeben werden, wird jeweils die Obergrenze des im Einzelfall<br />

zutreffenden Korridors zur Berechnung des Arbeitslosengeldes herangezogen.<br />

3.2.9 Arbeitslosenhilfe und Leistungsvermögen<br />

Die Beurteilung des Leistungsvermögens im ärztlichen Gutachten kann auch Auswirkungen<br />

auf die Höhe der Arbeitslosenhilfe haben. Arbeitslosenhilfe wird normalerweise nach dem<br />

letzten Arbeitsentgelt bemessen. Hat sich jedoch das Leistungsvermögen eines Empfängers<br />

von Arbeitslosenhilfe seit der Arbeitslosmeldung so verschlechtert, dass es nur noch für eine<br />

geringere tägliche Arbeitszeit ausreicht oder aber die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt<br />

werden kann, so wird seine Arbeitslosenhilfe nach dem Tarifentgelt bemessen, für das er mit<br />

dem verbleibenden Leistungsvermögen noch in Betracht kommt (§ 200 Abs. 2 Satz 1 SGB<br />

III). Konkret bedeutet dies für den Arbeitslosen eine Herabsetzung der ihm gezahlten Leistung.<br />

Bei dieser Prüfung sind alle Anhaltspunkte auszuwerten. So kann auch ein während<br />

des Bezuges von Arbeitslosengeld zur Eignungsfeststellung veranlasstes arbeitsamtsärztliches<br />

Gutachten, aus dem sich ein entsprechend gemindertes Leistungsvermögen ergibt, zur<br />

Herabsetzung der Arbeitslosenhilfe führen.<br />

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