ABBA 2004 - MDK
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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />
(1) Schmutzarbeiten, (2) hautbelastende Stoffe, (3) Feuchtarbeit 49<br />
Definition / Erläuterung:<br />
(1) Arbeit mit häufig notwendiger Hautreinigung<br />
(2) Hautkontakt mit irritativ bzw. toxisch wirkenden Stoffen<br />
(3) Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten während eines nicht unerheblichen Teiles<br />
ihrer Arbeitszeit, d. h. regelmäßig täglich mehr als ca. ¼ Schichtdauer (ca. zwei Stunden)<br />
mit ihren Händen Arbeiten im feuchten Milieu (mit flüssigen wässrigen oder<br />
nicht-wässrigen Medien) ausführen oder während eines entsprechenden Zeitraums<br />
feuchtigkeitsdichte Handschuhe tragen oder häufig (z. B. 20 mal pro Tag) bzw. intensiv<br />
die Hände reinigen müssen<br />
Arbeitsmedizinische Bedenken: z. B.: Chronische Hauterkrankungen, insbesondere Hautallergie,<br />
atopische Hautdiathese<br />
Ergänzende Hinweise: Der Gebrauch von Hautschutzmitteln und Schutzkleidung ist grundsätzlich<br />
vorauszusetzen.<br />
Lärm<br />
Definition / Erläuterung: Schalldruckpegel ab 85 dB(A)<br />
„Beurteilungspegel“: zeitlicher Mittelwert des Schalldruckpegels am Arbeitsplatz bezogen auf<br />
die Dauer einer achtstündigen Arbeitsschicht<br />
Arbeitsmedizinische Bedenken: z. B.: Z. n. Hörsturz, Hörverlust für Knochenleitung, Lärmschwerhörigkeit,<br />
M. Ménière, Z. n. Otosklerose-Op., Ekzem- u.ä. Erkrankung im Gehörgang,<br />
an der Ohrmuschel oder in deren Umgebung, wenn dadurch die Benutzung von Gehörschutz<br />
nicht möglich ist.<br />
Ergänzende Hinweise: Eine Hörschädigung bei einem Beurteilungspegel von 85 dB(A) ist<br />
nur nach einer Exposition von mehr als 15 Jahren wahrscheinlich, bei 90 dB(A) nach mehr<br />
als sechs Jahren, bei 120 dB(A) schon nach Minuten, bei 135 dB(A) schon nach Einzelereignissen<br />
(Knalltrauma). Individuell ist eine erhöhte Empfindlichkeit möglich, die am Verlauf<br />
erkannt wird (Untersuchung nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz G 20).<br />
Beurteilungspegel<br />
Obergrenzen nach § 15 ArbStV:<br />
bei überwiegend geistigen Tätigkeiten<br />
bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten<br />
bei anderen Tätigkeiten<br />
55 dB(A)<br />
70 dB(A)<br />
85 dB(A)<br />
Gemäß Unfallverhütungsvorschrift VBG 121 muss der Arbeitgeber bei einem Beurteilungspegel<br />
von mehr als 85 dB(A) Gehörschutz zur Verfügung stellen.<br />
Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr<br />
Definition / Erläuterung: Tätigkeiten mit erhöhter Eigen- oder Fremdgefährdung, z.B. auf Leitern<br />
und Gerüsten, mit Starkstrom, an laufenden Maschinen<br />
49 TRGS 531 Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit); Bundesarbeitsblatt<br />
9/1996, S. 65 – 67<br />
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