ABBA 2004 - MDK
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Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />
§ 277 SGB V<br />
regelt die Mitteilungspflichten des Medizinischen Dienstes. Der Medizinische Dienst hat dem<br />
an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, sonstigen Leistungserbringern,<br />
über deren Leistung er eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat und der Krankenkasse<br />
das Ergebnis der Begutachtung und der Krankenkasse die erforderlichen Angaben<br />
über den Befund mitzuteilen. Der Vers. kann der Mitteilung über den Befund an die Leistungserbringer<br />
widersprechen.<br />
C 4. SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung<br />
§§ 9 und 10 SGB VI<br />
regeln die Aufgaben der Rehabilitation und die persönlichen Voraussetzungen. Die Rentenversicherung<br />
erbringt medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,<br />
wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit und/oder körperlicher, geistiger, seelischer<br />
Behinderung erheblich gefährdet und gemindert ist und durch eine Rehabilitationsmaßnahme<br />
das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhindert werden kann oder<br />
das Leistungsvermögen erheblich gebessert/wiederhergestellt werden kann. Die Leistungen<br />
zur Rehabilitation haben grundsätzlich Vorrang vor Rentenleistungen.<br />
§ 15 SGB VI<br />
regelt, welche medizinischen Leistungen zur Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger<br />
erbracht werden.<br />
§§ 28 und 29 SGB VI<br />
führen die ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation auf, u. a. ist darin ärztlich verordneter<br />
Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung sowie die Übernahme der Kosten,<br />
die mit den berufsfördernden Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, aufgeführt.<br />
Auch sind Regelungen zur Versorgung eines Kindes während einer Rehabilitationsmaßnahme<br />
dokumentiert, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes nicht sichergestellt<br />
sind.<br />
§ 31 SGB VI<br />
führt auf, welche sonstigen Leistungen zur Rehabilitation erbracht werden können. Darunter<br />
sind z. B. die Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen für Versicherte,<br />
Bezieher einer Rente sowie ihre Angehörigen aufgeführt.<br />
§§ 33 und 34 SGB VI<br />
geben die verschiedenen Rentenarten wieder und führt die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch<br />
auf.<br />
§ 43 SGB VI<br />
regelt die Rente wegen Erwerbsminderung. Versicherte haben bis zur Vollendung des 65.<br />
Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise<br />
erwerbsgemindert sind und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre<br />
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und die allgemeine<br />
Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit<br />
oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen<br />
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbsfähig zu sein.<br />
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die weniger als 3 Stunden täglich auf nicht absehbare<br />
Zeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen ihrer Krankheit / Behinderung tätig sein<br />
können. Voll erwerbsgemindert sind auch Versicherte, die in Werkstätten für Behinderte oder<br />
in gleichwertigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5<br />
der Leistung eines voll erwerbstätigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht<br />
und die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt<br />
tätig sein könne. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen<br />
Wartezeit voll erwerbsgemindert waren in der Zeit einer nicht erfolgten Eingliederung<br />
in den allgemeinen Arbeitsmarkt.<br />
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