18.07.2014 Aufrufe

ABBA 2004 - MDK

ABBA 2004 - MDK

ABBA 2004 - MDK

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Anleitung zur sozialmedizinischen Beratung und Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit (<strong>ABBA</strong> <strong>2004</strong>)<br />

§ 277 SGB V<br />

regelt die Mitteilungspflichten des Medizinischen Dienstes. Der Medizinische Dienst hat dem<br />

an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, sonstigen Leistungserbringern,<br />

über deren Leistung er eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat und der Krankenkasse<br />

das Ergebnis der Begutachtung und der Krankenkasse die erforderlichen Angaben<br />

über den Befund mitzuteilen. Der Vers. kann der Mitteilung über den Befund an die Leistungserbringer<br />

widersprechen.<br />

C 4. SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung<br />

§§ 9 und 10 SGB VI<br />

regeln die Aufgaben der Rehabilitation und die persönlichen Voraussetzungen. Die Rentenversicherung<br />

erbringt medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,<br />

wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit und/oder körperlicher, geistiger, seelischer<br />

Behinderung erheblich gefährdet und gemindert ist und durch eine Rehabilitationsmaßnahme<br />

das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhindert werden kann oder<br />

das Leistungsvermögen erheblich gebessert/wiederhergestellt werden kann. Die Leistungen<br />

zur Rehabilitation haben grundsätzlich Vorrang vor Rentenleistungen.<br />

§ 15 SGB VI<br />

regelt, welche medizinischen Leistungen zur Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger<br />

erbracht werden.<br />

§§ 28 und 29 SGB VI<br />

führen die ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation auf, u. a. ist darin ärztlich verordneter<br />

Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung sowie die Übernahme der Kosten,<br />

die mit den berufsfördernden Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, aufgeführt.<br />

Auch sind Regelungen zur Versorgung eines Kindes während einer Rehabilitationsmaßnahme<br />

dokumentiert, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes nicht sichergestellt<br />

sind.<br />

§ 31 SGB VI<br />

führt auf, welche sonstigen Leistungen zur Rehabilitation erbracht werden können. Darunter<br />

sind z. B. die Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen für Versicherte,<br />

Bezieher einer Rente sowie ihre Angehörigen aufgeführt.<br />

§§ 33 und 34 SGB VI<br />

geben die verschiedenen Rentenarten wieder und führt die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch<br />

auf.<br />

§ 43 SGB VI<br />

regelt die Rente wegen Erwerbsminderung. Versicherte haben bis zur Vollendung des 65.<br />

Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise<br />

erwerbsgemindert sind und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre<br />

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und die allgemeine<br />

Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit<br />

oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen<br />

des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbsfähig zu sein.<br />

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die weniger als 3 Stunden täglich auf nicht absehbare<br />

Zeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen ihrer Krankheit / Behinderung tätig sein<br />

können. Voll erwerbsgemindert sind auch Versicherte, die in Werkstätten für Behinderte oder<br />

in gleichwertigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5<br />

der Leistung eines voll erwerbstätigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht<br />

und die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt<br />

tätig sein könne. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen<br />

Wartezeit voll erwerbsgemindert waren in der Zeit einer nicht erfolgten Eingliederung<br />

in den allgemeinen Arbeitsmarkt.<br />

88

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!