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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

(2) In einem Lagerraum nach Nummer 5.4,<br />

<strong>de</strong>r an Aufenthaltsräume im Sinne <strong>de</strong>r baurechtlichen<br />

Vorschriften grenzt, dürfen<br />

höchstens 100 000 l gelagert wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Wer<strong>de</strong>n in einem Lagerraum brennbare<br />

Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklasse A III zusammen<br />

mit anzeige- o<strong>de</strong>r erlaubnisbedürftigen<br />

Mengen brennbarer Flüssigkeiten <strong>de</strong>r<br />

Gefahrklassen A I, A II o<strong>de</strong>r B gelagert, gilt<br />

Nummer 3.1.5.1 Absatz 2 bis 7 entsprechend.<br />

(4) Die in Absatz 3 genannten Lagermengen<br />

dürfen überschritten wer<strong>de</strong>n, wenn eine<br />

<strong>de</strong>r Größe <strong>de</strong>s Lagers entsprechen<strong>de</strong><br />

Brandbekämpfung sichergestellt ist, z.B.<br />

durch eine behördlich anerkannte Werkfeuerwehr<br />

o<strong>de</strong>r durch ortsfeste selbsttätig<br />

auslösen<strong>de</strong> Löschanlagen.<br />

(5) Bei <strong>de</strong>r Lagerung von Heizöl in Räumen<br />

dürfen höchstens 25 Tanks zu einem<br />

Tanksystem zusammengeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

Dabei dürfen nicht mehr als fünf<br />

Tanks in einer Reihe angeordnet sein. Der<br />

Gesamtrauminhalt eines Tanksystems darf<br />

25 000 l nicht überschreiten.<br />

3.1.5 Anfor<strong>de</strong>rungen an die anzeige- o<strong>de</strong>r erlaubnisbedürftige<br />

Lagerung brennbarer<br />

Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II<br />

und B in Lagerräumen über und unter Erdgleiche<br />

3.1.5.1 Zulässige Lagermengen<br />

(1) In Lagerräumen sind die Lagermengen<br />

<strong>de</strong>r brennbaren Flüssigkeiten im Hinblick<br />

auf die Brandbelastung zu begrenzen.<br />

(2) In einem Lagerraum dürfen ortsfeste<br />

Tanks mit einem Gesamtrauminhalt von<br />

höchstens 150 000 l brennbarer Flüssigkeiten<br />

aufgestellt sein.<br />

(3) In einem Lagerraum dürfen ortsbewegliche<br />

Gefäße o<strong>de</strong>r Tankcontainer mit<br />

einem Gesamtrauminhalt von höchstens<br />

100 000 l aufgestellt sein.<br />

(4) Die Gesamtlagermenge nach Absatz 2<br />

und 3 darf 150 000 l nicht überschreiten.<br />

(5) Gehören zu <strong>de</strong>n zur Lagerung vorgesehenen<br />

Flüssigkeiten auch brennbare Flüssigkeiten<br />

<strong>de</strong>r Gefahrklasse A III o<strong>de</strong>r auch<br />

solche brennbaren Flüssigkeiten, die nicht<br />

<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r VbF unterliegen, aber<br />

zur Brandbelastung beitragen, so darf die<br />

Gesamtlagermenge nach Absatz 4 unter<br />

Einbeziehung dieser Flüssigkeiten nicht<br />

überschritten wer<strong>de</strong>n.<br />

(6) Bei Lagerung von Druckgaspackungen<br />

(Spraydosen) in Lagerräumen für ortsbewegliche<br />

Gefäße darf die Lagermenge für<br />

brennbare Flüssigkeiten und das auf <strong>de</strong>n<br />

Druckgaspackungen angegebene Nettovolumen<br />

<strong>de</strong>s Inhalts zusammen die höchstzulässige<br />

Lagermenge nach Absatz 3 nicht<br />

überschreiten.<br />

(7) Die in Absatz 2 bis 6 genannten Lagermengen<br />

dürfen überschritten wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

eine <strong>de</strong>r Größe <strong>de</strong>s Lagers entsprechen<strong>de</strong><br />

Brandbekämpfung sichergestellt ist, z.B.<br />

durch eine behördlich anerkannte Werkfeuerwehr<br />

o<strong>de</strong>r durch ortsfeste selbsttätig<br />

auslösen<strong>de</strong> Löschanlagen.<br />

(8) In Lagerräumen mit anzeige- o<strong>de</strong>r erlaubnisbedürftigen<br />

Füllstellen dürfen nicht<br />

mehr als die in Tafel 2 Ziffer 1 festgelegten<br />

Mengen brennbarer Flüssigkeiten gelagert<br />

wer<strong>de</strong>n. Für die Zusammenlagerung<br />

brennbarer Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklasse<br />

A III mit solchen <strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II<br />

o<strong>de</strong>r B in diesen Räumen gilt Absatz 5.<br />

3.1.5.2 Zulässige Lagergüter<br />

(1) Lagerräume dürfen nur für die vorgesehenen<br />

Lagergüter und nicht an<strong>de</strong>rweitig<br />

genutzt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Ortsfeste Tanks und ortsbewegliche<br />

Gefäße bzw. Tankcontainer dürfen in <strong>de</strong>n<br />

Lagerräumen nur in voneinan<strong>de</strong>r getrennten<br />

Bereichen gelagert wer<strong>de</strong>n. Diese Bereiche<br />

müssen gut zugänglich sein.<br />

(3) Brandför<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Stoffe (z.B. Stoffe <strong>de</strong>r<br />

Klasse 5.1 <strong>de</strong>r gefahrgutrechtlichen Vorschriften,<br />

z.B. ADR/RID/IMDG-Co<strong>de</strong>) dürfen<br />

in diesen Räumen nicht gelagert wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen<br />

brennbare Flüssigkeiten nach Maßgabe<br />

von TRGS 515 Nummer 3.3.3 mit brandför<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n<br />

Stoffen <strong>de</strong>r Gruppen 2 und 3<br />

gemischt gelagert wer<strong>de</strong>n:<br />

1. in Lagermengen bis zu insgesamt 1 t<br />

ohne Einschränkungen,<br />

VSGA 02/<strong>20</strong>02 13

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