TRbF 20 - Bremitec.de
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VbF 5.0<strong>20</strong><br />
(2) In einem Lagerraum nach Nummer 5.4,<br />
<strong>de</strong>r an Aufenthaltsräume im Sinne <strong>de</strong>r baurechtlichen<br />
Vorschriften grenzt, dürfen<br />
höchstens 100 000 l gelagert wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Wer<strong>de</strong>n in einem Lagerraum brennbare<br />
Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklasse A III zusammen<br />
mit anzeige- o<strong>de</strong>r erlaubnisbedürftigen<br />
Mengen brennbarer Flüssigkeiten <strong>de</strong>r<br />
Gefahrklassen A I, A II o<strong>de</strong>r B gelagert, gilt<br />
Nummer 3.1.5.1 Absatz 2 bis 7 entsprechend.<br />
(4) Die in Absatz 3 genannten Lagermengen<br />
dürfen überschritten wer<strong>de</strong>n, wenn eine<br />
<strong>de</strong>r Größe <strong>de</strong>s Lagers entsprechen<strong>de</strong><br />
Brandbekämpfung sichergestellt ist, z.B.<br />
durch eine behördlich anerkannte Werkfeuerwehr<br />
o<strong>de</strong>r durch ortsfeste selbsttätig<br />
auslösen<strong>de</strong> Löschanlagen.<br />
(5) Bei <strong>de</strong>r Lagerung von Heizöl in Räumen<br />
dürfen höchstens 25 Tanks zu einem<br />
Tanksystem zusammengeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />
Dabei dürfen nicht mehr als fünf<br />
Tanks in einer Reihe angeordnet sein. Der<br />
Gesamtrauminhalt eines Tanksystems darf<br />
25 000 l nicht überschreiten.<br />
3.1.5 Anfor<strong>de</strong>rungen an die anzeige- o<strong>de</strong>r erlaubnisbedürftige<br />
Lagerung brennbarer<br />
Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II<br />
und B in Lagerräumen über und unter Erdgleiche<br />
3.1.5.1 Zulässige Lagermengen<br />
(1) In Lagerräumen sind die Lagermengen<br />
<strong>de</strong>r brennbaren Flüssigkeiten im Hinblick<br />
auf die Brandbelastung zu begrenzen.<br />
(2) In einem Lagerraum dürfen ortsfeste<br />
Tanks mit einem Gesamtrauminhalt von<br />
höchstens 150 000 l brennbarer Flüssigkeiten<br />
aufgestellt sein.<br />
(3) In einem Lagerraum dürfen ortsbewegliche<br />
Gefäße o<strong>de</strong>r Tankcontainer mit<br />
einem Gesamtrauminhalt von höchstens<br />
100 000 l aufgestellt sein.<br />
(4) Die Gesamtlagermenge nach Absatz 2<br />
und 3 darf 150 000 l nicht überschreiten.<br />
(5) Gehören zu <strong>de</strong>n zur Lagerung vorgesehenen<br />
Flüssigkeiten auch brennbare Flüssigkeiten<br />
<strong>de</strong>r Gefahrklasse A III o<strong>de</strong>r auch<br />
solche brennbaren Flüssigkeiten, die nicht<br />
<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r VbF unterliegen, aber<br />
zur Brandbelastung beitragen, so darf die<br />
Gesamtlagermenge nach Absatz 4 unter<br />
Einbeziehung dieser Flüssigkeiten nicht<br />
überschritten wer<strong>de</strong>n.<br />
(6) Bei Lagerung von Druckgaspackungen<br />
(Spraydosen) in Lagerräumen für ortsbewegliche<br />
Gefäße darf die Lagermenge für<br />
brennbare Flüssigkeiten und das auf <strong>de</strong>n<br />
Druckgaspackungen angegebene Nettovolumen<br />
<strong>de</strong>s Inhalts zusammen die höchstzulässige<br />
Lagermenge nach Absatz 3 nicht<br />
überschreiten.<br />
(7) Die in Absatz 2 bis 6 genannten Lagermengen<br />
dürfen überschritten wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
eine <strong>de</strong>r Größe <strong>de</strong>s Lagers entsprechen<strong>de</strong><br />
Brandbekämpfung sichergestellt ist, z.B.<br />
durch eine behördlich anerkannte Werkfeuerwehr<br />
o<strong>de</strong>r durch ortsfeste selbsttätig<br />
auslösen<strong>de</strong> Löschanlagen.<br />
(8) In Lagerräumen mit anzeige- o<strong>de</strong>r erlaubnisbedürftigen<br />
Füllstellen dürfen nicht<br />
mehr als die in Tafel 2 Ziffer 1 festgelegten<br />
Mengen brennbarer Flüssigkeiten gelagert<br />
wer<strong>de</strong>n. Für die Zusammenlagerung<br />
brennbarer Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklasse<br />
A III mit solchen <strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II<br />
o<strong>de</strong>r B in diesen Räumen gilt Absatz 5.<br />
3.1.5.2 Zulässige Lagergüter<br />
(1) Lagerräume dürfen nur für die vorgesehenen<br />
Lagergüter und nicht an<strong>de</strong>rweitig<br />
genutzt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Ortsfeste Tanks und ortsbewegliche<br />
Gefäße bzw. Tankcontainer dürfen in <strong>de</strong>n<br />
Lagerräumen nur in voneinan<strong>de</strong>r getrennten<br />
Bereichen gelagert wer<strong>de</strong>n. Diese Bereiche<br />
müssen gut zugänglich sein.<br />
(3) Brandför<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Stoffe (z.B. Stoffe <strong>de</strong>r<br />
Klasse 5.1 <strong>de</strong>r gefahrgutrechtlichen Vorschriften,<br />
z.B. ADR/RID/IMDG-Co<strong>de</strong>) dürfen<br />
in diesen Räumen nicht gelagert wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Abweichend von Absatz 3 dürfen<br />
brennbare Flüssigkeiten nach Maßgabe<br />
von TRGS 515 Nummer 3.3.3 mit brandför<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n<br />
Stoffen <strong>de</strong>r Gruppen 2 und 3<br />
gemischt gelagert wer<strong>de</strong>n:<br />
1. in Lagermengen bis zu insgesamt 1 t<br />
ohne Einschränkungen,<br />
VSGA 02/<strong>20</strong>02 13