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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten<br />

<strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II und B mün<strong>de</strong>n.<br />

(4) Die Anfor<strong>de</strong>rung nach Absatz 1 ist erfüllt,<br />

wenn sich die Öffnungen <strong>de</strong>r Lüftungsleitungen<br />

von Tanks zur Lagerung brennbarer<br />

Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen A I,<br />

A II und B min<strong>de</strong>stens 4 m über <strong>de</strong>m Erdbo<strong>de</strong>n<br />

befin<strong>de</strong>n.<br />

(5) Die Austrittsöffnungen von Lüftungseinrichtungen<br />

müssen gegen das Eindringen<br />

von Regenwasser geschützt sein.<br />

(6) Lüftungseinrichtungen dürfen nicht in<br />

geschlossene Räume und Domschächte<br />

mün<strong>de</strong>n.<br />

(7) Absatz 6 gilt nicht für oberirdische Einzeltanks<br />

mit einem Rauminhalt bis 1000 l<br />

zur Lagerung von Heizöl o<strong>de</strong>r Dieselkraftstoff.<br />

nur zur Anbringung <strong>de</strong>r Gaspen<strong>de</strong>lleitung<br />

zu öffnen.<br />

(3) Bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s Gaspen<strong>de</strong>lverfahrens<br />

müssen die Gaspen<strong>de</strong>lleitungen<br />

und ihre Anschlüsse so bemessen sein,<br />

dass unzulässige Über- und Unterdrücke in<br />

<strong>de</strong>n Tanks nicht auftreten können.<br />

(4) Die Anfor<strong>de</strong>rungen nach Absatz 3 sind<br />

beispielhaft als erfüllt anzusehen, wenn bei<br />

Tanks, die mit einem Volumenstrom von<br />

höchstens 1<strong>20</strong>0 l/min aus Transportbehältern<br />

befüllt wer<strong>de</strong>n, die Nennweite <strong>de</strong>s<br />

Gaspen<strong>de</strong>lanschlusses 50 mm und die lichte<br />

Weite <strong>de</strong>r Gaspen<strong>de</strong>lleitung<br />

- bei Tanks mit einem Prüfüberdruck von<br />

min<strong>de</strong>stens 2 bar min<strong>de</strong>stens 40 mm<br />

und<br />

- bei Tanks mit einem Prüfüberdruck von<br />

weniger als 2 bar und mehr als 0,3 bar<br />

min<strong>de</strong>stens 50 mm<br />

betragen.<br />

(8) Von Schornsteinöffnungen, Regenfallrohren<br />

und Fenstern, die zum Öffnen eingerichtet<br />

sind, sollen die Austrittsöffnungen<br />

einen Min<strong>de</strong>stabstand haben, <strong>de</strong>r so bemessen<br />

ist, dass explosionsgefähr<strong>de</strong>te Bereiche<br />

um die Lüftungsöffnungen gemäß<br />

Nummer 8.4 und 8.5 nicht an die Schornsteinöffnungen,<br />

Regenfallrohre und Fenster<br />

heranreichen, min<strong>de</strong>stens jedoch 2 m.<br />

(9) Bei Festdachtanks mit Ringmantel müssen<br />

die Dampf/Luft-Gemische so abgeleitet<br />

wer<strong>de</strong>n, dass sie nicht in <strong>de</strong>n Ringraum gelangen.<br />

9.1.3 Gaspen<strong>de</strong>ln<br />

(1) Bei Befüllung von Tanks unter Anwendung<br />

<strong>de</strong>s Gaspen<strong>de</strong>lverfahrens darf die<br />

Entlüftung nur über die Gaspen<strong>de</strong>lleitung<br />

erfolgen. Entlüftungsleitungen von Tanks in<br />

das Freie, ausgenommen sicherheitstechnisch<br />

erfor<strong>de</strong>rliche Öffnungen, müssen<br />

während <strong>de</strong>s Gaspen<strong>de</strong>lns geschlossen<br />

sein. Beispielhaft ist diese Anfor<strong>de</strong>rung bei<br />

Tanks als erfüllt anzusehen, wenn die Lüftungsleitung<br />

mit einem Über/Unterdruckventil<br />

o<strong>de</strong>r einer geeigneten Drossel<br />

versehen ist.<br />

(2) Anschlussstutzen für Gaspen<strong>de</strong>lleitungen<br />

sind fest verschlossen zu halten und<br />

(5) Sind die höchstmöglichen Über- und<br />

Unterdrücke nicht mit genügen<strong>de</strong>r Sicherheit<br />

bestimmbar, sind die Gaspen<strong>de</strong>leinrichtungen<br />

zur Einhaltung <strong>de</strong>r zulässigen<br />

Drücke mit einer Sicherheitseinrichtung gegen<br />

Drucküber- bzw. Druckunterschreitung<br />

auszurüsten,<br />

(6) Für die Ausrüstung von Gaspen<strong>de</strong>lleitungen<br />

mit Flammendurchschlagsicherungen<br />

gilt Nummer 9.2.<br />

9.1.4 Rückgewinnung und Abluftreinigung<br />

Wegen <strong>de</strong>r Absicherung von Rückgewinnungs-<br />

o<strong>de</strong>r Abluftreinigungsanlagen gegen<br />

einen Flammenrückschlag wird auf<br />

Nummer 9.2.8 verwiesen.<br />

9.2 Flammendurchschlagsicherungen<br />

9.2.1 Begriffe<br />

(1) Flammendurchschlagsicherungen sind<br />

Einrichtungen, die an <strong>de</strong>r Öffnung eines<br />

Anlagenteils o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r verbin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Rohrleitung eines Systems von Anlagen<br />

eingebaut sind und <strong>de</strong>ren vorgesehene<br />

Funktion es ist, <strong>de</strong>n Durchfluss zu ermöglichen,<br />

aber <strong>de</strong>n Flammendurchschlag zu<br />

verhin<strong>de</strong>rn.<br />

(2) Flammensperre ist <strong>de</strong>r Teil einer Flammendurchschlagsicherung,<br />

<strong>de</strong>ssen Haupt-<br />

VSGA 02/<strong>20</strong>02 55

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