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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

aufgabe die Verhin<strong>de</strong>rung eines Flammendurchschlags<br />

ist.<br />

(3) Je nach <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen, die sich<br />

aus <strong>de</strong>r gewählten Einbauart und <strong>de</strong>n Betriebsverhältnissen<br />

ergeben, sind Deflagrations-<br />

o<strong>de</strong>r Detonationssicherungen zu<br />

verwen<strong>de</strong>n. Abhängig von <strong>de</strong>r Betriebsweise<br />

kann die Qualifikation für stabilisiertes<br />

Brennen (Kurzzeitbrand, Dauerbrand) erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sein.<br />

(4) Wegen <strong>de</strong>r Klassifikation <strong>de</strong>r Flammendurchschlagsicherungen<br />

wird auf DIN EN<br />

12 874 22 ) Abschnitt 4 verwiesen.<br />

9.2.2 Notwendigkeit von Flammendurchschlagsicherungen<br />

(1) Öffnungen von Tanks und Anlagenteile,<br />

aber auch Rohrleitungen, durch die explosionsfähige<br />

Gemische hindurchtreten o<strong>de</strong>r<br />

strömen, müssen so betrieben wer<strong>de</strong>n,<br />

dass bei Entzündung <strong>de</strong>r explosionsfähigen<br />

Atmosphäre keine Gefährdung Beschäftigter<br />

und Dritter entsteht. Wegen <strong>de</strong>s<br />

Auftretens explosionsfähiger Dampf/-<br />

Luft-Gemische siehe Nummer 8.1.<br />

(2) Öffnungen von Tanks und Anlagenteile,<br />

durch die Flammen in Tanks o<strong>de</strong>r Anlagenteile<br />

hineinschlagen bzw. herausschlagen<br />

können, müssen gegen einen Flammendurchschlag<br />

geschützt sein. Dies ist z.B.<br />

erfüllt, wenn die Öffnungen mit Flammendurchschlagsicherungen<br />

gemäß prEN<br />

12874 ausgerüstet sind, die entsprechend<br />

<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen, die nach <strong>de</strong>n Betriebsverhältnissen<br />

und <strong>de</strong>r gewählten Einbauart<br />

zu stellen sind, ausgewählt wer<strong>de</strong>n (vgl.<br />

Nummer 9.2.3 bis 9.2.5).<br />

(3) Absatz 2 gilt auch für Belüftungs- und<br />

Entlüftungseinrichtungen von abge<strong>de</strong>ckten<br />

Ringräumen zwischen Schwimmdach und<br />

Tankmantel von Schwimmdachtanks.<br />

(4) Die For<strong>de</strong>rung nach flammendurchschlagsicherer<br />

Gestaltung (z.B. Ausrüstung<br />

mit Flammendurchschlagsicherungen) gilt<br />

nicht für<br />

1 . Öffnungen von Tanks, die betriebsmäßig<br />

fest verschlossen und so gesichert<br />

sind, dass ein unbeabsichtigtes Lockern<br />

ihres Verschlusses ausgeschlossen ist,<br />

22 Zu beziehen beim Beuth-Verlag, Berlin<br />

2. verschließbare Peilöffnungen,<br />

3. Peilrohre von Schwimmdachtanks,<br />

4. Öffnungen von Schwimmdächern, <strong>de</strong>ren<br />

Kappen sich nur beim Aufsetzen <strong>de</strong>s<br />

Daches auf seine Stützen abheben.<br />

(5) Für solche Tanks, in <strong>de</strong>nen auf Grund<br />

<strong>de</strong>r Lagerbedingungen eine explosionsfähige<br />

Atmosphäre nicht zu erwarten ist, gilt<br />

die For<strong>de</strong>rung nach Absatz 2 nicht.<br />

(6) Für solche Tanks, die einer Explosion<br />

von Dampf/Luft-Gemischen im Innern<br />

standhalten, ohne aufzureißen (explosionsdruckstoßfeste<br />

Bauweise), gilt die For<strong>de</strong>rung<br />

nach Absatz 2 nur für Öffnungen,<br />

die betriebsmäßig zur Atmosphäre geöffnet<br />

wer<strong>de</strong>n und wenn eine Gefährdung von<br />

Beschäftigten o<strong>de</strong>r Dritten durch herausschlagen<strong>de</strong><br />

Flammen bestehen kann.<br />

(7) Wegen <strong>de</strong>s Nachweises <strong>de</strong>r Explosionsdruckstoßfestigkeit<br />

wird auf Anhang C<br />

verwiesen.<br />

(8) Öffnungen von oberirdischen explosionsdruckstoßfesten<br />

Tanks mit einem<br />

Rauminhalt bis 1000 l, durch die Flammen<br />

in <strong>de</strong>n Tank hineinschlagen können, brauchen<br />

nicht mit flammendurchschlagsicheren<br />

Armaturen ausgerüstet zu sein.<br />

(9) Öffnungen von Behältern, die gegen<br />

Flammendurchschlag nicht gesichert sind,<br />

müssen, solange sie nicht genutzt wer<strong>de</strong>n,<br />

fest verschlossen und so gesichert sein,<br />

dass ein unbeabsichtigtes Lockern ihres<br />

Verschlusses ausgeschlossen ist.<br />

(10) Wegen <strong>de</strong>r Einschränkung von Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an Flammendurchschlagsicherungen<br />

an Tanks mit Inertisierungsmaßnahmen<br />

wird auf Nummer 8.2.4 verwiesen.<br />

9.2.3 Flammendurchschlag bei Deflagrationen<br />

und/o<strong>de</strong>r Detonationen<br />

(1) Öffnungen von Tanks und von Anlagen<br />

o<strong>de</strong>r Mündungen von Rohrleitungen, aus<br />

<strong>de</strong>nen Dampf/Luft-Gemische betriebsmäßig<br />

nicht austreten, in die aber explosionsfähige<br />

Atmosphäre einströmen kann, z.B.<br />

an Unterdruckventilen von Lüftungseinrichtungen<br />

an Tanks, müssen mit einer Deflagrationssicherung<br />

versehen sein, die <strong>de</strong>n<br />

Flammendurchschlag in <strong>de</strong>n Tank, die Anlage<br />

o<strong>de</strong>r die Rohrleitung bei einer Explo-<br />

56 VSGA 02/<strong>20</strong>02

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