TRbF 20 - Bremitec.de
TRbF 20 - Bremitec.de
TRbF 20 - Bremitec.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
VbF 5.0<strong>20</strong><br />
aufgabe die Verhin<strong>de</strong>rung eines Flammendurchschlags<br />
ist.<br />
(3) Je nach <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen, die sich<br />
aus <strong>de</strong>r gewählten Einbauart und <strong>de</strong>n Betriebsverhältnissen<br />
ergeben, sind Deflagrations-<br />
o<strong>de</strong>r Detonationssicherungen zu<br />
verwen<strong>de</strong>n. Abhängig von <strong>de</strong>r Betriebsweise<br />
kann die Qualifikation für stabilisiertes<br />
Brennen (Kurzzeitbrand, Dauerbrand) erfor<strong>de</strong>rlich<br />
sein.<br />
(4) Wegen <strong>de</strong>r Klassifikation <strong>de</strong>r Flammendurchschlagsicherungen<br />
wird auf DIN EN<br />
12 874 22 ) Abschnitt 4 verwiesen.<br />
9.2.2 Notwendigkeit von Flammendurchschlagsicherungen<br />
(1) Öffnungen von Tanks und Anlagenteile,<br />
aber auch Rohrleitungen, durch die explosionsfähige<br />
Gemische hindurchtreten o<strong>de</strong>r<br />
strömen, müssen so betrieben wer<strong>de</strong>n,<br />
dass bei Entzündung <strong>de</strong>r explosionsfähigen<br />
Atmosphäre keine Gefährdung Beschäftigter<br />
und Dritter entsteht. Wegen <strong>de</strong>s<br />
Auftretens explosionsfähiger Dampf/-<br />
Luft-Gemische siehe Nummer 8.1.<br />
(2) Öffnungen von Tanks und Anlagenteile,<br />
durch die Flammen in Tanks o<strong>de</strong>r Anlagenteile<br />
hineinschlagen bzw. herausschlagen<br />
können, müssen gegen einen Flammendurchschlag<br />
geschützt sein. Dies ist z.B.<br />
erfüllt, wenn die Öffnungen mit Flammendurchschlagsicherungen<br />
gemäß prEN<br />
12874 ausgerüstet sind, die entsprechend<br />
<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen, die nach <strong>de</strong>n Betriebsverhältnissen<br />
und <strong>de</strong>r gewählten Einbauart<br />
zu stellen sind, ausgewählt wer<strong>de</strong>n (vgl.<br />
Nummer 9.2.3 bis 9.2.5).<br />
(3) Absatz 2 gilt auch für Belüftungs- und<br />
Entlüftungseinrichtungen von abge<strong>de</strong>ckten<br />
Ringräumen zwischen Schwimmdach und<br />
Tankmantel von Schwimmdachtanks.<br />
(4) Die For<strong>de</strong>rung nach flammendurchschlagsicherer<br />
Gestaltung (z.B. Ausrüstung<br />
mit Flammendurchschlagsicherungen) gilt<br />
nicht für<br />
1 . Öffnungen von Tanks, die betriebsmäßig<br />
fest verschlossen und so gesichert<br />
sind, dass ein unbeabsichtigtes Lockern<br />
ihres Verschlusses ausgeschlossen ist,<br />
22 Zu beziehen beim Beuth-Verlag, Berlin<br />
2. verschließbare Peilöffnungen,<br />
3. Peilrohre von Schwimmdachtanks,<br />
4. Öffnungen von Schwimmdächern, <strong>de</strong>ren<br />
Kappen sich nur beim Aufsetzen <strong>de</strong>s<br />
Daches auf seine Stützen abheben.<br />
(5) Für solche Tanks, in <strong>de</strong>nen auf Grund<br />
<strong>de</strong>r Lagerbedingungen eine explosionsfähige<br />
Atmosphäre nicht zu erwarten ist, gilt<br />
die For<strong>de</strong>rung nach Absatz 2 nicht.<br />
(6) Für solche Tanks, die einer Explosion<br />
von Dampf/Luft-Gemischen im Innern<br />
standhalten, ohne aufzureißen (explosionsdruckstoßfeste<br />
Bauweise), gilt die For<strong>de</strong>rung<br />
nach Absatz 2 nur für Öffnungen,<br />
die betriebsmäßig zur Atmosphäre geöffnet<br />
wer<strong>de</strong>n und wenn eine Gefährdung von<br />
Beschäftigten o<strong>de</strong>r Dritten durch herausschlagen<strong>de</strong><br />
Flammen bestehen kann.<br />
(7) Wegen <strong>de</strong>s Nachweises <strong>de</strong>r Explosionsdruckstoßfestigkeit<br />
wird auf Anhang C<br />
verwiesen.<br />
(8) Öffnungen von oberirdischen explosionsdruckstoßfesten<br />
Tanks mit einem<br />
Rauminhalt bis 1000 l, durch die Flammen<br />
in <strong>de</strong>n Tank hineinschlagen können, brauchen<br />
nicht mit flammendurchschlagsicheren<br />
Armaturen ausgerüstet zu sein.<br />
(9) Öffnungen von Behältern, die gegen<br />
Flammendurchschlag nicht gesichert sind,<br />
müssen, solange sie nicht genutzt wer<strong>de</strong>n,<br />
fest verschlossen und so gesichert sein,<br />
dass ein unbeabsichtigtes Lockern ihres<br />
Verschlusses ausgeschlossen ist.<br />
(10) Wegen <strong>de</strong>r Einschränkung von Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an Flammendurchschlagsicherungen<br />
an Tanks mit Inertisierungsmaßnahmen<br />
wird auf Nummer 8.2.4 verwiesen.<br />
9.2.3 Flammendurchschlag bei Deflagrationen<br />
und/o<strong>de</strong>r Detonationen<br />
(1) Öffnungen von Tanks und von Anlagen<br />
o<strong>de</strong>r Mündungen von Rohrleitungen, aus<br />
<strong>de</strong>nen Dampf/Luft-Gemische betriebsmäßig<br />
nicht austreten, in die aber explosionsfähige<br />
Atmosphäre einströmen kann, z.B.<br />
an Unterdruckventilen von Lüftungseinrichtungen<br />
an Tanks, müssen mit einer Deflagrationssicherung<br />
versehen sein, die <strong>de</strong>n<br />
Flammendurchschlag in <strong>de</strong>n Tank, die Anlage<br />
o<strong>de</strong>r die Rohrleitung bei einer Explo-<br />
56 VSGA 02/<strong>20</strong>02