TRbF 20 - Bremitec.de
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VbF 5.0<strong>20</strong><br />
13.2.4 Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen für Anlagen<br />
nach Bun<strong>de</strong>s-Immissionsschutzgesetz<br />
(1) Anlagen zur Lagerung von Mineralölerzeugnissen<br />
mit einem Flammpunkt unter<br />
21 °C, von Methanol aus an<strong>de</strong>ren Stoffen<br />
als Mineralöl o<strong>de</strong>r von an<strong>de</strong>ren flüssigen<br />
Mineralölerzeugnissen in Behältern, <strong>de</strong>ren<br />
Gesamtmenge jeweils so groß ist, dass<br />
diese Anlagen nach Nummer 9.2 Spalten 1<br />
und 2 <strong>de</strong>s Anhanges zur 4. BImSchV nach<br />
BImSchG 34a genehmigungsbedürftig sind,<br />
müssen mit ortsfesten (stationären) Feuerlöschanlagen<br />
geeigneter Art und Leistungsfähigkeit<br />
(vgl. Nummer. 13.2.2 Absatz 1<br />
und 3) ausgerüstet sein.<br />
(2) Es müssen Auslöse- o<strong>de</strong>r Bedienstellen<br />
in genügen<strong>de</strong>r Anzahl vorhan<strong>de</strong>n und so<br />
angeordnet sein, dass sie im Falle eines<br />
Bran<strong>de</strong>s an beliebiger Stelle ausreichend<br />
zugänglich bleiben.<br />
(3) Anstelle von ortsfesten (stationären)<br />
Feuerlöschanlagen sind teilbewegliche<br />
(halbstationäre) Feuerlöschanlagen, bei<br />
<strong>de</strong>nen im allgemeinen die Löschmittelversorgung<br />
erst durch die Feuerwehr hergestellt<br />
wer<strong>de</strong>n muss, nur bei Anlagen nach<br />
Absatz 1 zulässig, für <strong>de</strong>ren Betriebsbereich<br />
eine anerkannte Werkfeuerwehr mit<br />
einer maximalen Hilfsfrist von 5 min. nach<br />
Alarmierung zur Verfügung steht sowie eine<br />
frühzeitige Bran<strong>de</strong>nt<strong>de</strong>ckung und sofortige<br />
Alarmierung <strong>de</strong>r Werkfeuerwehr sichergestellt<br />
ist.<br />
(4) Anlagen nach Absatz 1 im Freien müssen<br />
über 24 Stun<strong>de</strong>n ständig durch Personal<br />
überwacht wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r über eine für<br />
die Lagerung im Freien geeignete automatische<br />
Brandmel<strong>de</strong>einrichtung verfügen.<br />
Die ständige Überwachung durch Personal<br />
gilt auch als gewährleistet, wenn es sich<br />
hierbei um Betriebs-, Reparatur-, Montageo<strong>de</strong>r<br />
Wartungspersonal han<strong>de</strong>lt, das entsprechend<br />
geschult ist. Eine automatische<br />
Brandmel<strong>de</strong>einrichtung darf mit einer automatischen<br />
ortsfesten Feuerlöschanlage<br />
kombiniert wer<strong>de</strong>n.<br />
13.3 Löschwasserrückhaltung<br />
(1) Für die Notwendigkeit und Bemessung<br />
von Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen<br />
ist die Richtlinie zur Bemessung von<br />
Löschwasser-Rückhalteanlagen beim La-<br />
34a Diese Nummer gilt nur für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten<br />
<strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, AII und B.<br />
gern wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Stoffe" (LöRüRL)<br />
zu beachten.<br />
(2) Ein Auffangraum nach Nummer 3.2<br />
dient in <strong>de</strong>r Regel auch als Einrichtung zum<br />
Auffangen von Löschwasser. Bei <strong>de</strong>r Lagerung<br />
nichtwasserlöslicher brennbarer Flüssigkeiten<br />
dürfen bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>l erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Löschwasser-Rückhaltevolumens<br />
von Auffangräumen die Löschwassermengen<br />
unberücksichtigt bleiben,<br />
die im Brandfall über eine Einrichtung nach<br />
Nummer 4.3.3.3 getrennt vom Lagergut<br />
abgeleitet wer<strong>de</strong>n können.<br />
(3) Für Anfor<strong>de</strong>rungen an Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen,<br />
die nicht von<br />
Auffangräumen gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, gilt Anhang<br />
E.<br />
14 Gebote, Verbote und Kennzeichnung<br />
14.1 Allgemeines<br />
Die Abfassung <strong>de</strong>r Gebots- und Verbotshinweise<br />
sowie die Kennzeichnung und die<br />
Art ihrer Bekanntgabe sind <strong>de</strong>n betrieblichen<br />
Verhältnissen anzupassen. Sie können<br />
z.B. zentral am Eingang eines überwachten<br />
Bereiches o<strong>de</strong>r Werkes erfolgen.<br />
14.2 Gebote, Verbote und Beschil<strong>de</strong>rung<br />
(1) Lagerräume dürfen <strong>de</strong>m allgemeinen<br />
Verkehr nicht zugänglich sein. Das Betreten<br />
<strong>de</strong>r Räume durch Unbefugte ist zu verbieten.<br />
Auf das Verbot muss durch eine<br />
<strong>de</strong>utlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift<br />
hingewiesen sein.<br />
(2) Die Läger dürfen <strong>de</strong>m öffentlichen Verkehr<br />
nicht zugänglich sein. Das Betreten<br />
<strong>de</strong>r Läger durch Unbefugte ist zu verbieten.<br />
Auf das Verbot muss durch eine <strong>de</strong>utlich<br />
sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen<br />
sein.<br />
(3) Auf die Kennzeichnung von Schwimm<strong>de</strong>cken<br />
nach Nummer 15.7.3 Absatz 1, die<br />
nur mit ausdrücklicher Einwilligung <strong>de</strong>s<br />
Betreibers betreten wer<strong>de</strong>n dürfen, wird<br />
hingewiesen.<br />
(4) In Lägern im Freien und in Lagerräumen<br />
darf nicht geraucht wer<strong>de</strong>n. Auf das<br />
Verbot muss durch eine <strong>de</strong>utlich sichtbare<br />
74 VSGA 02/<strong>20</strong>02