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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

13.2.4 Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen für Anlagen<br />

nach Bun<strong>de</strong>s-Immissionsschutzgesetz<br />

(1) Anlagen zur Lagerung von Mineralölerzeugnissen<br />

mit einem Flammpunkt unter<br />

21 °C, von Methanol aus an<strong>de</strong>ren Stoffen<br />

als Mineralöl o<strong>de</strong>r von an<strong>de</strong>ren flüssigen<br />

Mineralölerzeugnissen in Behältern, <strong>de</strong>ren<br />

Gesamtmenge jeweils so groß ist, dass<br />

diese Anlagen nach Nummer 9.2 Spalten 1<br />

und 2 <strong>de</strong>s Anhanges zur 4. BImSchV nach<br />

BImSchG 34a genehmigungsbedürftig sind,<br />

müssen mit ortsfesten (stationären) Feuerlöschanlagen<br />

geeigneter Art und Leistungsfähigkeit<br />

(vgl. Nummer. 13.2.2 Absatz 1<br />

und 3) ausgerüstet sein.<br />

(2) Es müssen Auslöse- o<strong>de</strong>r Bedienstellen<br />

in genügen<strong>de</strong>r Anzahl vorhan<strong>de</strong>n und so<br />

angeordnet sein, dass sie im Falle eines<br />

Bran<strong>de</strong>s an beliebiger Stelle ausreichend<br />

zugänglich bleiben.<br />

(3) Anstelle von ortsfesten (stationären)<br />

Feuerlöschanlagen sind teilbewegliche<br />

(halbstationäre) Feuerlöschanlagen, bei<br />

<strong>de</strong>nen im allgemeinen die Löschmittelversorgung<br />

erst durch die Feuerwehr hergestellt<br />

wer<strong>de</strong>n muss, nur bei Anlagen nach<br />

Absatz 1 zulässig, für <strong>de</strong>ren Betriebsbereich<br />

eine anerkannte Werkfeuerwehr mit<br />

einer maximalen Hilfsfrist von 5 min. nach<br />

Alarmierung zur Verfügung steht sowie eine<br />

frühzeitige Bran<strong>de</strong>nt<strong>de</strong>ckung und sofortige<br />

Alarmierung <strong>de</strong>r Werkfeuerwehr sichergestellt<br />

ist.<br />

(4) Anlagen nach Absatz 1 im Freien müssen<br />

über 24 Stun<strong>de</strong>n ständig durch Personal<br />

überwacht wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r über eine für<br />

die Lagerung im Freien geeignete automatische<br />

Brandmel<strong>de</strong>einrichtung verfügen.<br />

Die ständige Überwachung durch Personal<br />

gilt auch als gewährleistet, wenn es sich<br />

hierbei um Betriebs-, Reparatur-, Montageo<strong>de</strong>r<br />

Wartungspersonal han<strong>de</strong>lt, das entsprechend<br />

geschult ist. Eine automatische<br />

Brandmel<strong>de</strong>einrichtung darf mit einer automatischen<br />

ortsfesten Feuerlöschanlage<br />

kombiniert wer<strong>de</strong>n.<br />

13.3 Löschwasserrückhaltung<br />

(1) Für die Notwendigkeit und Bemessung<br />

von Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen<br />

ist die Richtlinie zur Bemessung von<br />

Löschwasser-Rückhalteanlagen beim La-<br />

34a Diese Nummer gilt nur für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten<br />

<strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, AII und B.<br />

gern wassergefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Stoffe" (LöRüRL)<br />

zu beachten.<br />

(2) Ein Auffangraum nach Nummer 3.2<br />

dient in <strong>de</strong>r Regel auch als Einrichtung zum<br />

Auffangen von Löschwasser. Bei <strong>de</strong>r Lagerung<br />

nichtwasserlöslicher brennbarer Flüssigkeiten<br />

dürfen bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>l erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Löschwasser-Rückhaltevolumens<br />

von Auffangräumen die Löschwassermengen<br />

unberücksichtigt bleiben,<br />

die im Brandfall über eine Einrichtung nach<br />

Nummer 4.3.3.3 getrennt vom Lagergut<br />

abgeleitet wer<strong>de</strong>n können.<br />

(3) Für Anfor<strong>de</strong>rungen an Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen,<br />

die nicht von<br />

Auffangräumen gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, gilt Anhang<br />

E.<br />

14 Gebote, Verbote und Kennzeichnung<br />

14.1 Allgemeines<br />

Die Abfassung <strong>de</strong>r Gebots- und Verbotshinweise<br />

sowie die Kennzeichnung und die<br />

Art ihrer Bekanntgabe sind <strong>de</strong>n betrieblichen<br />

Verhältnissen anzupassen. Sie können<br />

z.B. zentral am Eingang eines überwachten<br />

Bereiches o<strong>de</strong>r Werkes erfolgen.<br />

14.2 Gebote, Verbote und Beschil<strong>de</strong>rung<br />

(1) Lagerräume dürfen <strong>de</strong>m allgemeinen<br />

Verkehr nicht zugänglich sein. Das Betreten<br />

<strong>de</strong>r Räume durch Unbefugte ist zu verbieten.<br />

Auf das Verbot muss durch eine<br />

<strong>de</strong>utlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift<br />

hingewiesen sein.<br />

(2) Die Läger dürfen <strong>de</strong>m öffentlichen Verkehr<br />

nicht zugänglich sein. Das Betreten<br />

<strong>de</strong>r Läger durch Unbefugte ist zu verbieten.<br />

Auf das Verbot muss durch eine <strong>de</strong>utlich<br />

sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen<br />

sein.<br />

(3) Auf die Kennzeichnung von Schwimm<strong>de</strong>cken<br />

nach Nummer 15.7.3 Absatz 1, die<br />

nur mit ausdrücklicher Einwilligung <strong>de</strong>s<br />

Betreibers betreten wer<strong>de</strong>n dürfen, wird<br />

hingewiesen.<br />

(4) In Lägern im Freien und in Lagerräumen<br />

darf nicht geraucht wer<strong>de</strong>n. Auf das<br />

Verbot muss durch eine <strong>de</strong>utlich sichtbare<br />

74 VSGA 02/<strong>20</strong>02

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