TRbF 20 - Bremitec.de
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VbF 5.0<strong>20</strong><br />
Tanksystemen mit einem Gesamtrauminhalt<br />
bis 25 m³, sofern<br />
1 . das Tanksystem aus nicht mehr als 25<br />
Einzeltanks besteht, die von oben begehbar<br />
sind,<br />
2. nicht mehr als 5 Tanks in einer Reihe<br />
angeordnet sind und<br />
3. die Funktionsfähigkeit <strong>de</strong>s Füll- und Entleersystems<br />
nachgewiesen ist.<br />
(5) Die Absperreinrichtungen müssen sich<br />
möglichst nahe am Tank befin<strong>de</strong>n, gut zugänglich<br />
und leicht zu bedienen sein.<br />
(6) Bei unterirdischen Tanks dürfen Tankanschlussstutzen<br />
nur im Dom<strong>de</strong>ckel o<strong>de</strong>r<br />
im Scheitel <strong>de</strong>s Tanks angeordnet sein. Die<br />
Anschlüsse müssen zugänglich sein.<br />
9.4.2 Füll- und Entleerungseinrichtungen<br />
9.4.2.1 Allgemeines<br />
(1) Zum Befüllen und Entleeren muss je<strong>de</strong>r<br />
Tank mit Einrichtungen versehen sein, die<br />
<strong>de</strong>n sicheren Anschluss einer festverlegten<br />
Rohrleitung o<strong>de</strong>r einer abnehmbaren Leitung<br />
ermöglichen.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht für oberirdische Einzeltanks<br />
zur Lagerung von Dieselkraftstoff<br />
und Heizöl EL mit einem Rauminhalt bis<br />
1 000 l und Altölsammelbehälter.<br />
(1) Die Gefahr einer Zündung durch mechanische<br />
Funken beim Befestigen o<strong>de</strong>r<br />
Lösen von Leitungen muss ausgeschlossen<br />
sein. Satz 1 gilt auch für Tankabteile<br />
von unterteilten Tanks, die <strong>de</strong>r Lagerung<br />
brennbarer Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklasse<br />
A III dienen, wenn brennbare Flüssigkeiten<br />
dieser Gefahrklasse zusammen mit solchen<br />
<strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A Il o<strong>de</strong>r B in<br />
<strong>de</strong>mselben Tank gelagert wer<strong>de</strong>n. Die Gefahr<br />
einer Zündung durch mechanische<br />
Funken kann durch Wahl geeigneter Werkstoffe,<br />
z.B. Messing für Verschraubungen<br />
und Kupplungsstücke, vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Bei <strong>de</strong>r Lagerung brennbarer Flüssigkeiten<br />
<strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II und B<br />
müssen die Fülleinrichtungen so ausgeführt<br />
sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladung<br />
nicht entstehen kann. Bei <strong>de</strong>r Abschätzung<br />
einer möglichen elektrostatischen<br />
Aufladung ist die Leitfähigkeit <strong>de</strong>r<br />
Flüssigkeit zu berücksichtigen. Ein Versprühen<br />
brennbarer Flüssigkeit muss ausgeschlossen<br />
sein. Dies ist z. B. erfüllt,<br />
wenn sich die Auslauföffnungen <strong>de</strong>r Füllrohre<br />
möglichst nahe über <strong>de</strong>m Tankbo<strong>de</strong>n<br />
befin<strong>de</strong>n. Füllrohre müssen einen <strong>de</strong>r Strömungsgeschwindigkeit<br />
<strong>de</strong>r brennbaren<br />
Flüssigkeit angepassten Durchmesser haben;<br />
auf <strong>TRbF</strong> 131 Teil 1 Nummer 6.2 wird<br />
verwiesen. Belüftungsbohrungen in Füllrohren<br />
in Tanks zum Schutz gegen Leerhebern<br />
sind hinsichtlich elektrostatischer Aufladungen<br />
unkritisch.<br />
(3) Die flüssigkeitsführen<strong>de</strong>n Leitungen und<br />
Formstücke dürfen auch unter Fülldruck<br />
keine unzulässigen Beanspruchungen auf<br />
die Tankwand übertragen.<br />
(3) Die berufsgenossenschaftliche Regel<br />
für die Vermeidung von Zündgefahren infolge<br />
elektrostatischer Aufladungen BGR<br />
13216 26 ) ist zu beachten.<br />
(4) Die Fülleinrichtungen müssen, z.B.<br />
durch dicht schließen<strong>de</strong> Verschlusskappen,<br />
verschließbar sein.<br />
(5) Beim Befüllen von Tanks sind gefährliche<br />
elektrostatische Aufladung und<br />
Schaumbildung durch Versprühen brennbarer<br />
Flüssigkeiten zu vermei<strong>de</strong>n. Dies ist<br />
z.B. erfüllt, wenn sich die Auslauföffnung<br />
<strong>de</strong>s Füllrohres im unteren Drittel <strong>de</strong>s Tanks<br />
befin<strong>de</strong>t.<br />
(4) Tanks mit einem Rauminhalt bis 1000 l,<br />
die explosionsdruckstoßfest sind und am<br />
Ort ihrer Lagerung als Sammelbehälter diskontinuierlich<br />
mit kleinen Mengen befüllt<br />
wer<strong>de</strong>n, brauchen abweichend von Nummer<br />
9.4.2.1 Absatz 1 nicht mit einem Anschluss<br />
für festverlegte Rohrleitungen o<strong>de</strong>r<br />
abnehmbare Leitungen versehen zu sein.<br />
Die Füllöffnung muss nach je<strong>de</strong>m Füllvorgang<br />
selbsttätig schließen.<br />
9.4.2.2 Füll- und Entleerungseinrichtungen an<br />
Tanks zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten<br />
<strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II und B<br />
26 Carl Heymanns Verlag, Köln<br />
VSGA 02/<strong>20</strong>02 63