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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

ßenverpackung dürfen unabhängig von <strong>de</strong>r<br />

Stapel- o<strong>de</strong>r Lagerhöhe nur so gestapelt<br />

o<strong>de</strong>r gelagert sein, dass sie nicht tiefer als<br />

1,5 m fallen können, sofern ihr Rauminhalt<br />

mehr als 1,1 Liter beträgt.<br />

(6) Zerbrechliche ortsbewegliche Gefäße<br />

ohne Außenverpackung dürfen unabhängig<br />

von <strong>de</strong>r Stapel- o<strong>de</strong>r Lagerhöhe nur so gestapelt<br />

o<strong>de</strong>r gelagert sein, dass sie nicht<br />

tiefer als 0,4 m fallen können, sofern ihr<br />

Rauminhalt mehr als 1,1 Liter beträgt.<br />

(7) Die For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Absätze 3 bis 6<br />

gelten bei größeren Stapel- o<strong>de</strong>r Lagerhöhen<br />

als 1,5 m bzw. 0,4 m als erfüllt, wenn<br />

folgen<strong>de</strong> Voraussetzungen gegeben sind:<br />

1 . Die berufsgenossenschaftlichen "Richtlinien<br />

für Lagereinrichtungen 35 ) und das<br />

berufsgenossenschaftliche Merkblatt<br />

"Sicherung palettierter Ladungseinheiten<br />

36 ) müssen beachtet sein.<br />

2. Staplerfahrer müssen nach <strong>de</strong>n berufsgenossenschaftlichen<br />

"Grundsätze für<br />

Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis<br />

von Gabelstaplerfahrern“ 37 )<br />

gewählt und ausgebil<strong>de</strong>t sein.<br />

3. Paletten müssen mit ihren Kufen senkrecht<br />

zu <strong>de</strong>n Auflageträgern <strong>de</strong>r Regale<br />

abgesetzt sein.<br />

4. Fässer dürfen senkrecht übereinan<strong>de</strong>r<br />

nur mittels Greifeinrichtungen von Staplern<br />

gestapelt wer<strong>de</strong>n. Sie müssen im<br />

Verbund gestapelt sein.<br />

5. In Hochregallägern mit Beschickung<br />

durch automatisch gesteuerte Regalför<strong>de</strong>rzeuge<br />

müssen automatische Einrichtungen<br />

für die Konturenkontrolle <strong>de</strong>r Palettenladung,<br />

für die Kontrolle <strong>de</strong>s Fahrbereichs<br />

und für die Freiplatzkontrolle<br />

vorhan<strong>de</strong>n sein.<br />

6. Bei Ein- o<strong>de</strong>r Ausstapelung in Regalfächern<br />

von Hand gelten innerhalb <strong>de</strong>r<br />

Fächer die in <strong>de</strong>n Absätzen 5 und 6<br />

festgelegten Maße als Begrenzung für<br />

die Stapelhöhen.<br />

7. Die Höhe von Regalen in Lägern mit<br />

Handbetrieb darf 4 m über <strong>de</strong>r Verkehrsebene<br />

nicht überschreiten.<br />

35 Herausgegeben vom Zentralverband <strong>de</strong>r gewerblichen Berufsgenossenschaften,<br />

Zentralstelle für Unfallverhütung und<br />

Arbeitsmedizin (Zefu) St. Augustin; zu beziehen beim Carl<br />

Heymanns Verlag KG, Köln, Bestell-Nr. ZH 1/428<br />

36 Herausgegeben und zu beziehen bei <strong>de</strong>r Großhan<strong>de</strong>ls- und<br />

Lagerei-Berufsgenossenschaft, Mannheim, Merkblatt T 019<br />

37 Herausgegeben von <strong>de</strong>r Zefu, St. Augustin; zu beziehen beim<br />

Carl Heymanns Verlag KG, Köln, Bestell-Nr. BGG 925<br />

(8) Die Maßnahmen zur Vermeidung von<br />

Wärmeeinwirkungen, welche die Dichtheit<br />

und Festigkeit <strong>de</strong>r ortsbeweglichen Gefäße<br />

gefähr<strong>de</strong>n können, sind unter Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r Vorschriften für <strong>de</strong>n Füllungsgrad<br />

(Nummer 9.3.2.2) und nach Maßgabe <strong>de</strong>r<br />

zu erwarten<strong>de</strong>n Temperaturverhältnisse zu<br />

treffen. Schutzmaßnahmen gegen außergewöhnliche<br />

Erwärmung, insbeson<strong>de</strong>re an<br />

heißen Tagen gegen Sonnenbestrahlung,<br />

sind für ortsbewegliche Gefäße mit brennbaren<br />

Flüssigkeiten zu for<strong>de</strong>rn, die bei<br />

75 °C einen Dampfdruck von 1 bar o<strong>de</strong>r<br />

mehr haben.<br />

(9) In Lägern für ortsbewegliche Gefäße<br />

muss eine Betriebsanweisung für das Verhalten<br />

<strong>de</strong>s Lagerpersonals und<br />

gegebenenfalls <strong>de</strong>r Staplerfahrer auch für<br />

Stör- und Scha<strong>de</strong>nsfälle vorhan<strong>de</strong>n sein.<br />

16 Reinigen, Instandhalten und Instandsetzen<br />

16.1 Allgemeines<br />

(1) Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten<br />

und Instandsetzen von Anlagen dürfen nur<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n (siehe hierzu Nummer<br />

15.4), wenn die erfor<strong>de</strong>rlichen Schutzmaßnahmen<br />

getroffen sind. Die Schutzmaßnahmen<br />

hat <strong>de</strong>r Betreiber unter<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>r Eigenschaften <strong>de</strong>r<br />

brennbaren Flüssigkeiten und <strong>de</strong>r dadurch<br />

bedingten Gefahren, <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsverhältnisse und <strong>de</strong>r Schutz- und<br />

Rettungsmaßnahmen anzuordnen und die<br />

Beschäftigten darüber zu unterrichten.<br />

(2) Absatz 1 gilt für Arbeiten in Tanks als<br />

erfüllt, wenn die Technische Regel für Gefahrstoffe<br />

TRGS 507 beachtet ist.<br />

(3) Der Betreiber hat eine zuverlässige, mit<br />

<strong>de</strong>n Arbeiten, <strong>de</strong>n dabei auftreten<strong>de</strong>n Gefahren<br />

und <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Schutzmaßnahmen<br />

vertraute Person als Aufsichtführen<strong>de</strong>n<br />

(Verantwortlichen) zu beauftragen<br />

und diesen erfor<strong>de</strong>rlichenfalls durch Bereitstellung<br />

von Sachkundigen und Geräten zu<br />

unterstützen. Der Aufsichtführen<strong>de</strong> hat insbeson<strong>de</strong>re<br />

dafür zu sorgen, dass<br />

1 . mit <strong>de</strong>n Arbeiten erst begonnen wird,<br />

wenn die festgelegten Maßnahmen getroffen<br />

sind,<br />

2. die festgelegten Maßnahmen während<br />

<strong>de</strong>r Arbeiten eingehalten wer<strong>de</strong>n,<br />

78 VSGA 02/<strong>20</strong>02

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