TRbF 20 - Bremitec.de
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VbF 5.0<strong>20</strong><br />
ßenverpackung dürfen unabhängig von <strong>de</strong>r<br />
Stapel- o<strong>de</strong>r Lagerhöhe nur so gestapelt<br />
o<strong>de</strong>r gelagert sein, dass sie nicht tiefer als<br />
1,5 m fallen können, sofern ihr Rauminhalt<br />
mehr als 1,1 Liter beträgt.<br />
(6) Zerbrechliche ortsbewegliche Gefäße<br />
ohne Außenverpackung dürfen unabhängig<br />
von <strong>de</strong>r Stapel- o<strong>de</strong>r Lagerhöhe nur so gestapelt<br />
o<strong>de</strong>r gelagert sein, dass sie nicht<br />
tiefer als 0,4 m fallen können, sofern ihr<br />
Rauminhalt mehr als 1,1 Liter beträgt.<br />
(7) Die For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Absätze 3 bis 6<br />
gelten bei größeren Stapel- o<strong>de</strong>r Lagerhöhen<br />
als 1,5 m bzw. 0,4 m als erfüllt, wenn<br />
folgen<strong>de</strong> Voraussetzungen gegeben sind:<br />
1 . Die berufsgenossenschaftlichen "Richtlinien<br />
für Lagereinrichtungen 35 ) und das<br />
berufsgenossenschaftliche Merkblatt<br />
"Sicherung palettierter Ladungseinheiten<br />
36 ) müssen beachtet sein.<br />
2. Staplerfahrer müssen nach <strong>de</strong>n berufsgenossenschaftlichen<br />
"Grundsätze für<br />
Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis<br />
von Gabelstaplerfahrern“ 37 )<br />
gewählt und ausgebil<strong>de</strong>t sein.<br />
3. Paletten müssen mit ihren Kufen senkrecht<br />
zu <strong>de</strong>n Auflageträgern <strong>de</strong>r Regale<br />
abgesetzt sein.<br />
4. Fässer dürfen senkrecht übereinan<strong>de</strong>r<br />
nur mittels Greifeinrichtungen von Staplern<br />
gestapelt wer<strong>de</strong>n. Sie müssen im<br />
Verbund gestapelt sein.<br />
5. In Hochregallägern mit Beschickung<br />
durch automatisch gesteuerte Regalför<strong>de</strong>rzeuge<br />
müssen automatische Einrichtungen<br />
für die Konturenkontrolle <strong>de</strong>r Palettenladung,<br />
für die Kontrolle <strong>de</strong>s Fahrbereichs<br />
und für die Freiplatzkontrolle<br />
vorhan<strong>de</strong>n sein.<br />
6. Bei Ein- o<strong>de</strong>r Ausstapelung in Regalfächern<br />
von Hand gelten innerhalb <strong>de</strong>r<br />
Fächer die in <strong>de</strong>n Absätzen 5 und 6<br />
festgelegten Maße als Begrenzung für<br />
die Stapelhöhen.<br />
7. Die Höhe von Regalen in Lägern mit<br />
Handbetrieb darf 4 m über <strong>de</strong>r Verkehrsebene<br />
nicht überschreiten.<br />
35 Herausgegeben vom Zentralverband <strong>de</strong>r gewerblichen Berufsgenossenschaften,<br />
Zentralstelle für Unfallverhütung und<br />
Arbeitsmedizin (Zefu) St. Augustin; zu beziehen beim Carl<br />
Heymanns Verlag KG, Köln, Bestell-Nr. ZH 1/428<br />
36 Herausgegeben und zu beziehen bei <strong>de</strong>r Großhan<strong>de</strong>ls- und<br />
Lagerei-Berufsgenossenschaft, Mannheim, Merkblatt T 019<br />
37 Herausgegeben von <strong>de</strong>r Zefu, St. Augustin; zu beziehen beim<br />
Carl Heymanns Verlag KG, Köln, Bestell-Nr. BGG 925<br />
(8) Die Maßnahmen zur Vermeidung von<br />
Wärmeeinwirkungen, welche die Dichtheit<br />
und Festigkeit <strong>de</strong>r ortsbeweglichen Gefäße<br />
gefähr<strong>de</strong>n können, sind unter Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>r Vorschriften für <strong>de</strong>n Füllungsgrad<br />
(Nummer 9.3.2.2) und nach Maßgabe <strong>de</strong>r<br />
zu erwarten<strong>de</strong>n Temperaturverhältnisse zu<br />
treffen. Schutzmaßnahmen gegen außergewöhnliche<br />
Erwärmung, insbeson<strong>de</strong>re an<br />
heißen Tagen gegen Sonnenbestrahlung,<br />
sind für ortsbewegliche Gefäße mit brennbaren<br />
Flüssigkeiten zu for<strong>de</strong>rn, die bei<br />
75 °C einen Dampfdruck von 1 bar o<strong>de</strong>r<br />
mehr haben.<br />
(9) In Lägern für ortsbewegliche Gefäße<br />
muss eine Betriebsanweisung für das Verhalten<br />
<strong>de</strong>s Lagerpersonals und<br />
gegebenenfalls <strong>de</strong>r Staplerfahrer auch für<br />
Stör- und Scha<strong>de</strong>nsfälle vorhan<strong>de</strong>n sein.<br />
16 Reinigen, Instandhalten und Instandsetzen<br />
16.1 Allgemeines<br />
(1) Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten<br />
und Instandsetzen von Anlagen dürfen nur<br />
durchgeführt wer<strong>de</strong>n (siehe hierzu Nummer<br />
15.4), wenn die erfor<strong>de</strong>rlichen Schutzmaßnahmen<br />
getroffen sind. Die Schutzmaßnahmen<br />
hat <strong>de</strong>r Betreiber unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r Eigenschaften <strong>de</strong>r<br />
brennbaren Flüssigkeiten und <strong>de</strong>r dadurch<br />
bedingten Gefahren, <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsverhältnisse und <strong>de</strong>r Schutz- und<br />
Rettungsmaßnahmen anzuordnen und die<br />
Beschäftigten darüber zu unterrichten.<br />
(2) Absatz 1 gilt für Arbeiten in Tanks als<br />
erfüllt, wenn die Technische Regel für Gefahrstoffe<br />
TRGS 507 beachtet ist.<br />
(3) Der Betreiber hat eine zuverlässige, mit<br />
<strong>de</strong>n Arbeiten, <strong>de</strong>n dabei auftreten<strong>de</strong>n Gefahren<br />
und <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Schutzmaßnahmen<br />
vertraute Person als Aufsichtführen<strong>de</strong>n<br />
(Verantwortlichen) zu beauftragen<br />
und diesen erfor<strong>de</strong>rlichenfalls durch Bereitstellung<br />
von Sachkundigen und Geräten zu<br />
unterstützen. Der Aufsichtführen<strong>de</strong> hat insbeson<strong>de</strong>re<br />
dafür zu sorgen, dass<br />
1 . mit <strong>de</strong>n Arbeiten erst begonnen wird,<br />
wenn die festgelegten Maßnahmen getroffen<br />
sind,<br />
2. die festgelegten Maßnahmen während<br />
<strong>de</strong>r Arbeiten eingehalten wer<strong>de</strong>n,<br />
78 VSGA 02/<strong>20</strong>02