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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

- Halteräume o<strong>de</strong>r Abstellflächen von<br />

Grenzabfertigungsstellen, Gleisanlagen,<br />

Güterbahnhöfen o<strong>de</strong>r Fähren für Lastkraftwagen,<br />

Sattelauflieger, Containerchassis<br />

mit Containern.<br />

(4) Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf<br />

<strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung liegt vor, wenn dabei<br />

brennbare Flüssigkeiten für <strong>de</strong>n Wechsel<br />

<strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rungsart o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Beför<strong>de</strong>rungsmittels<br />

(Umschlag) o<strong>de</strong>r aus sonstigen<br />

transportbedingten Grün<strong>de</strong>n zeitweilig<br />

abgestellt wer<strong>de</strong>n. Auf Verlangen sind Beför<strong>de</strong>rungsdokumente<br />

vorzulegen, aus <strong>de</strong>nen<br />

Versand- und Empfangsort feststellbar<br />

sind. Wird die Sendung nicht nach <strong>de</strong>r Anlieferung<br />

entla<strong>de</strong>n, gilt das Bereitstellen <strong>de</strong>r<br />

Ladung beim Empfänger zur Entladung als<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung. Ortsbewegliche Gefäße,<br />

Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen<br />

dürfen während <strong>de</strong>s zeitweiligen Aufenthaltes<br />

nicht geöffnet wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Passive Lagerung ist das Aufbewahren<br />

brennbarer Flüssigkeiten in gefahrgutrechtlich<br />

zulässigen Transportbehältern, die<br />

dicht verschlossen sind und die während<br />

<strong>de</strong>s Aufbewahrens im Lager we<strong>de</strong>r befüllt<br />

noch entleert noch zu sonstigen Zwecken<br />

geöffnet wer<strong>de</strong>n.<br />

(6) Aktive Lagerung ist das Aufbewahren<br />

brennbarer Flüssigkeiten in Tankcontainern<br />

o<strong>de</strong>r ortsbeweglichen Gefäßen, die am Ort<br />

ihrer Lagerung ortsfest als Entnahme- o<strong>de</strong>r<br />

Sammelbehälter benutzt o<strong>de</strong>r zu sonstigen<br />

Zwecken geöffnet wer<strong>de</strong>n.<br />

(7) Gemischte Lagerung ist die Lagerung<br />

von brennbaren Flüssigkeiten nach VbF mit<br />

Stoffen, die an<strong>de</strong>re Gefahreigenschaften<br />

(z.B. nach <strong>de</strong>n gefahrgutrechtlichen Vorschriften<br />

o<strong>de</strong>r Gefahrstoffverordnung) aufweisen,<br />

in einem Lager.<br />

(8) Zusammenlagerung ist die gemeinsame<br />

Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten<br />

<strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II o<strong>de</strong>r B mit<br />

brennbaren Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklasse<br />

A III in einem Lagerraum o<strong>de</strong>r in einem<br />

Auffangraum. Eine Zusammenlagerung<br />

liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten unterschiedlicher<br />

Gefahrklassen<br />

1. bei oberirdischer Lagerung im Freien in<br />

einem gemeinsamen Auffangraum o<strong>de</strong>r<br />

in unterteilten Tanks,<br />

2. bei Lagerung in Gebäu<strong>de</strong>n in einem<br />

Raum,<br />

3. bei unterirdischer Lagerung in unterteilten<br />

Tanks<br />

gelagert wer<strong>de</strong>n. Eine Zusammenlagerung<br />

von brennbaren Flüssigkeiten fin<strong>de</strong>t <strong>de</strong>mnach<br />

nicht statt<br />

a. bei oberirdischen Tanks im Freien,<br />

wenn lediglich ihre Auffangräume aneinan<strong>de</strong>r<br />

grenzen,<br />

b. bei unterirdischen Tanks, wenn diese<br />

lediglich auf einem gemeinsamen<br />

Grundstück eingelagert sind.<br />

2.2 Lagerräume<br />

(1) Lagerräume sind allseitig umschlossene<br />

Räume über o<strong>de</strong>r unter Erdgleiche, die mit<br />

Fenstern und Türen zur Belüftung und Befahrung<br />

errichtet wer<strong>de</strong>n können und in<br />

<strong>de</strong>nen brennbare Flüssigkeiten gelagert<br />

wer<strong>de</strong>n. Lagerräume können auch ortsbeweglich<br />

sein (z.B. Sicherheitscontainer).<br />

Räume zur ausschließlichen Lagerung<br />

brennbarer Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklasse<br />

A III in Mengen bis 5 000 l sowie Räume<br />

nach Nummer 3.1.1 Tafel 1 gelten nicht als<br />

Lagerräume im Sinne dieser <strong>TRbF</strong>.<br />

(2) Verkaufs- und Vorratsräume <strong>de</strong>s Einzelhan<strong>de</strong>ls<br />

und <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>ls sind Räume<br />

über o<strong>de</strong>r unter Erdgleiche, in <strong>de</strong>nen<br />

brennbare Flüssigkeiten für <strong>de</strong>n Verkauf<br />

gelagert wer<strong>de</strong>n.<br />

2.3 Explosionsfähige Atmosphäre, explosionsgefähr<strong>de</strong>te<br />

Bereiche<br />

(1) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne<br />

<strong>de</strong>r VbF ist ein Gemisch aus Luft und<br />

brennbaren Gasen, Dämpfen o<strong>de</strong>r Nebeln<br />

unter atmosphärischen Bedingungen, in<br />

<strong>de</strong>m sich <strong>de</strong>r Verbrennungsvorgang nach<br />

erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte<br />

Gemisch überträgt.<br />

(2) Explosionsgefähr<strong>de</strong>te Bereiche sind Bereiche,<br />

in <strong>de</strong>nen explosionsfähige Atmosphäre<br />

durch Dampf/Luft-Gemische in solchen<br />

Mengen auftreten kann, dass beson<strong>de</strong>re<br />

Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung<br />

<strong>de</strong>s Schutzes von Sicherheit und<br />

Gesundheit <strong>de</strong>r betroffenen Arbeitnehmer<br />

und Dritter erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n. Die explosionsgefähr<strong>de</strong>ten<br />

Bereiche wer<strong>de</strong>n nach<br />

Häufigkeit und Dauer <strong>de</strong>s Auftretens von<br />

explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt<br />

(vgl. Nummer 8.1).<br />

8 VSGA 02/<strong>20</strong>02

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