TRbF 20 - Bremitec.de
TRbF 20 - Bremitec.de
TRbF 20 - Bremitec.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
VbF 5.0<strong>20</strong><br />
- Halteräume o<strong>de</strong>r Abstellflächen von<br />
Grenzabfertigungsstellen, Gleisanlagen,<br />
Güterbahnhöfen o<strong>de</strong>r Fähren für Lastkraftwagen,<br />
Sattelauflieger, Containerchassis<br />
mit Containern.<br />
(4) Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf<br />
<strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung liegt vor, wenn dabei<br />
brennbare Flüssigkeiten für <strong>de</strong>n Wechsel<br />
<strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rungsart o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Beför<strong>de</strong>rungsmittels<br />
(Umschlag) o<strong>de</strong>r aus sonstigen<br />
transportbedingten Grün<strong>de</strong>n zeitweilig<br />
abgestellt wer<strong>de</strong>n. Auf Verlangen sind Beför<strong>de</strong>rungsdokumente<br />
vorzulegen, aus <strong>de</strong>nen<br />
Versand- und Empfangsort feststellbar<br />
sind. Wird die Sendung nicht nach <strong>de</strong>r Anlieferung<br />
entla<strong>de</strong>n, gilt das Bereitstellen <strong>de</strong>r<br />
Ladung beim Empfänger zur Entladung als<br />
En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung. Ortsbewegliche Gefäße,<br />
Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen<br />
dürfen während <strong>de</strong>s zeitweiligen Aufenthaltes<br />
nicht geöffnet wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) Passive Lagerung ist das Aufbewahren<br />
brennbarer Flüssigkeiten in gefahrgutrechtlich<br />
zulässigen Transportbehältern, die<br />
dicht verschlossen sind und die während<br />
<strong>de</strong>s Aufbewahrens im Lager we<strong>de</strong>r befüllt<br />
noch entleert noch zu sonstigen Zwecken<br />
geöffnet wer<strong>de</strong>n.<br />
(6) Aktive Lagerung ist das Aufbewahren<br />
brennbarer Flüssigkeiten in Tankcontainern<br />
o<strong>de</strong>r ortsbeweglichen Gefäßen, die am Ort<br />
ihrer Lagerung ortsfest als Entnahme- o<strong>de</strong>r<br />
Sammelbehälter benutzt o<strong>de</strong>r zu sonstigen<br />
Zwecken geöffnet wer<strong>de</strong>n.<br />
(7) Gemischte Lagerung ist die Lagerung<br />
von brennbaren Flüssigkeiten nach VbF mit<br />
Stoffen, die an<strong>de</strong>re Gefahreigenschaften<br />
(z.B. nach <strong>de</strong>n gefahrgutrechtlichen Vorschriften<br />
o<strong>de</strong>r Gefahrstoffverordnung) aufweisen,<br />
in einem Lager.<br />
(8) Zusammenlagerung ist die gemeinsame<br />
Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten<br />
<strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II o<strong>de</strong>r B mit<br />
brennbaren Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklasse<br />
A III in einem Lagerraum o<strong>de</strong>r in einem<br />
Auffangraum. Eine Zusammenlagerung<br />
liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten unterschiedlicher<br />
Gefahrklassen<br />
1. bei oberirdischer Lagerung im Freien in<br />
einem gemeinsamen Auffangraum o<strong>de</strong>r<br />
in unterteilten Tanks,<br />
2. bei Lagerung in Gebäu<strong>de</strong>n in einem<br />
Raum,<br />
3. bei unterirdischer Lagerung in unterteilten<br />
Tanks<br />
gelagert wer<strong>de</strong>n. Eine Zusammenlagerung<br />
von brennbaren Flüssigkeiten fin<strong>de</strong>t <strong>de</strong>mnach<br />
nicht statt<br />
a. bei oberirdischen Tanks im Freien,<br />
wenn lediglich ihre Auffangräume aneinan<strong>de</strong>r<br />
grenzen,<br />
b. bei unterirdischen Tanks, wenn diese<br />
lediglich auf einem gemeinsamen<br />
Grundstück eingelagert sind.<br />
2.2 Lagerräume<br />
(1) Lagerräume sind allseitig umschlossene<br />
Räume über o<strong>de</strong>r unter Erdgleiche, die mit<br />
Fenstern und Türen zur Belüftung und Befahrung<br />
errichtet wer<strong>de</strong>n können und in<br />
<strong>de</strong>nen brennbare Flüssigkeiten gelagert<br />
wer<strong>de</strong>n. Lagerräume können auch ortsbeweglich<br />
sein (z.B. Sicherheitscontainer).<br />
Räume zur ausschließlichen Lagerung<br />
brennbarer Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklasse<br />
A III in Mengen bis 5 000 l sowie Räume<br />
nach Nummer 3.1.1 Tafel 1 gelten nicht als<br />
Lagerräume im Sinne dieser <strong>TRbF</strong>.<br />
(2) Verkaufs- und Vorratsräume <strong>de</strong>s Einzelhan<strong>de</strong>ls<br />
und <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>ls sind Räume<br />
über o<strong>de</strong>r unter Erdgleiche, in <strong>de</strong>nen<br />
brennbare Flüssigkeiten für <strong>de</strong>n Verkauf<br />
gelagert wer<strong>de</strong>n.<br />
2.3 Explosionsfähige Atmosphäre, explosionsgefähr<strong>de</strong>te<br />
Bereiche<br />
(1) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne<br />
<strong>de</strong>r VbF ist ein Gemisch aus Luft und<br />
brennbaren Gasen, Dämpfen o<strong>de</strong>r Nebeln<br />
unter atmosphärischen Bedingungen, in<br />
<strong>de</strong>m sich <strong>de</strong>r Verbrennungsvorgang nach<br />
erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte<br />
Gemisch überträgt.<br />
(2) Explosionsgefähr<strong>de</strong>te Bereiche sind Bereiche,<br />
in <strong>de</strong>nen explosionsfähige Atmosphäre<br />
durch Dampf/Luft-Gemische in solchen<br />
Mengen auftreten kann, dass beson<strong>de</strong>re<br />
Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung<br />
<strong>de</strong>s Schutzes von Sicherheit und<br />
Gesundheit <strong>de</strong>r betroffenen Arbeitnehmer<br />
und Dritter erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n. Die explosionsgefähr<strong>de</strong>ten<br />
Bereiche wer<strong>de</strong>n nach<br />
Häufigkeit und Dauer <strong>de</strong>s Auftretens von<br />
explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt<br />
(vgl. Nummer 8.1).<br />
8 VSGA 02/<strong>20</strong>02