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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

beachten. Die Verlegung <strong>de</strong>r Rohrleitungen<br />

soll in Anlehnung an <strong>TRbF</strong> 131 erfolgen.<br />

(6) Ein Auffangraum muss gegen eine<br />

Löschwasser-Rückhalteeinrichtung dicht<br />

verschlossen wer<strong>de</strong>n können. Die Absperreinrichtung<br />

soll möglichst nahe am Auffangraum<br />

angeordnet sein.<br />

2.2 Verkehrsflächen als Löschwasser-Rückhalteeinrichtung<br />

(1) Die Verbindung zwischen Auffangraum<br />

eines Lagerraumes und einer als Löschwasser-Rückhalteeinrichtung<br />

ausgebil<strong>de</strong>ten<br />

Verkehrsfläche kann als offener Überlauf<br />

zur Verkehrsfläche hin hergestellt wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn dadurch die Maßnahmen <strong>de</strong>r Feuerwehr<br />

nicht beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n können.<br />

(2) Die Maßnahmen für die Absperrung <strong>de</strong>r<br />

Regenwasserabläufe von <strong>de</strong>r Verkehrsfläche<br />

in das Kanalsystem richten sich nach<br />

<strong>de</strong>m Brandschutzkonzept bzw. <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen<br />

Brandbekämpfungsmaßnahmen.<br />

Erfolgt die Brandmeldung über eine<br />

Brandmel<strong>de</strong>einrichtung zu einer<br />

schlagkräftigen Feuerwehr, kann die<br />

Ab<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>r Kanaleinläufe von Hand mit<br />

geeigneten Sandsäcken, Formstücken<br />

usw. ausreichen. Kann die Ab<strong>de</strong>ckung vor<br />

Löschwasseranfall nicht rechtzeitig<br />

erfolgen, so kann eine automatische<br />

Absperrung, die von <strong>de</strong>r<br />

Brandmel<strong>de</strong>einrichtung ausgelöst wird,<br />

notwendig sein.<br />

2.3 Grundstückentwässerungsanlagen als<br />

Löschwasser-Rückhalteeinrichtung<br />

(1) Eine Grundstückentwässerungsanlage<br />

soll zur Löschwasserrückhaltung nicht verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n. Müssen in Einzelfällen Teile<br />

einer Grundstückentwässerungsanlage<br />

zur Löschwasserrückhaltung benutzt wer<strong>de</strong>n,<br />

so gelten hierfür die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nach Nummer 2.1 dieses Anhangs entsprechend.<br />

Der Teil <strong>de</strong>s Kanalnetzes, <strong>de</strong>r<br />

zur Löschwasserrückhaltung verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n soll, muss auf <strong>de</strong>m Betriebsgelän<strong>de</strong><br />

liegen. Die Einbeziehung eines öffentlichen<br />

Kanalnetzes ist nicht statthaft.<br />

(2) Der Teil <strong>de</strong>s Kanalnetzes, <strong>de</strong>r zur<br />

Löschwasserrückhaltung benutzt wird,<br />

muss gegenüber <strong>de</strong>m nicht dazugehören<strong>de</strong>n<br />

Teil <strong>de</strong>s Kanalnetzes absperrbar sein.<br />

Für die Absperreinrichtung gelten die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an Absperreinrichtungen in<br />

Leitungssystemen gleichermaßen.<br />

3 Ausrüstung<br />

3.1 Absperreinrichtung im Leitungssystem<br />

(1) Die grundsätzliche For<strong>de</strong>rung, dass<br />

Auffangräume keine Abläufe haben dürfen,<br />

lässt sich in Verbindung mit Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen<br />

nicht erfüllen,<br />

da diese mit <strong>de</strong>n Auffangräumen verbun<strong>de</strong>n<br />

sein müssen. Die Absperreinrichtung<br />

nach Nummer 2.1 Absatz 6 dieses Anhangs<br />

muss entsprechend Nummer 5.4.2<br />

Absatz 7 dieser <strong>TRbF</strong> so ausgeführt sein,<br />

dass die Rückhalteeinrichtung gegen das<br />

Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und<br />

<strong>de</strong>ren Dämpfe geschützt ist.<br />

(2) Die Absperreinrichtung muss grundsätzlich<br />

geschlossen und so gesichert sein,<br />

dass sie nur im Brandfall bei Anfall von<br />

Löschwasser geöffnet wer<strong>de</strong>n kann. Je<br />

nach Brandschutzkonzept und <strong>de</strong>r Kapazität<br />

<strong>de</strong>r Löschwasserrückhaltung muss <strong>de</strong>r<br />

Verschluss bei Anfall <strong>de</strong>s Löschwassers<br />

automatisch öffnen o<strong>de</strong>r von ungefähr<strong>de</strong>ter<br />

Stelle aus von Hand geöffnet wer<strong>de</strong>n können.<br />

(3) Die Absperreinrichtungen für Löschwasser<br />

dürfen nur aus nichtbrennbaren<br />

Werkstoffen bestehen, sie müssen gegen<br />

die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten,<br />

<strong>de</strong>ren Dämpfe und gegen Löschwasser<br />

beständig und dicht sein. Bei <strong>de</strong>r Lagerung<br />

brennbarer Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen<br />

A I, A II und B muss die Absperreinrichtung<br />

in geschlossenem Zustand das<br />

Hindurchschlagen einer Zündflamme verhin<strong>de</strong>rn.<br />

Betätigungseinrichtungen müssen<br />

ggf. entsprechend <strong>de</strong>n gelagerten Flüssigkeiten<br />

und <strong>de</strong>r in Nummer 4 dieses Anhangs<br />

genannten Zoneneinteilung explosionsgeschützt<br />

sein.<br />

3.2 Lüftungseinrichtung<br />

(1) Geschlossene Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen<br />

müssen mit Lüftungseinrichtungen<br />

ausgerüstet sein, die <strong>de</strong>m Volumenstrom<br />

<strong>de</strong>s Löschwasseranfalls angepasst<br />

sind. Technische Lüftungseinrichtungen<br />

müssen bei Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen<br />

für Läger, in <strong>de</strong>nen<br />

brennbare Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen<br />

A I, A II o<strong>de</strong>r B gelagert wer<strong>de</strong>n, explosionsgeschützt<br />

ausgeführt und die Lüftungsleitung<br />

selbst flammendurchschlagsicher<br />

sein. Die For<strong>de</strong>rung nach Satz 2 entfällt,<br />

wenn explosionsfähige Atmosphäre nicht<br />

auftreten kann. Lüftungseinrichtungen<br />

90 VSGA 02/<strong>20</strong>02

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