TRbF 20 - Bremitec.de
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VbF 5.0<strong>20</strong><br />
beachten. Die Verlegung <strong>de</strong>r Rohrleitungen<br />
soll in Anlehnung an <strong>TRbF</strong> 131 erfolgen.<br />
(6) Ein Auffangraum muss gegen eine<br />
Löschwasser-Rückhalteeinrichtung dicht<br />
verschlossen wer<strong>de</strong>n können. Die Absperreinrichtung<br />
soll möglichst nahe am Auffangraum<br />
angeordnet sein.<br />
2.2 Verkehrsflächen als Löschwasser-Rückhalteeinrichtung<br />
(1) Die Verbindung zwischen Auffangraum<br />
eines Lagerraumes und einer als Löschwasser-Rückhalteeinrichtung<br />
ausgebil<strong>de</strong>ten<br />
Verkehrsfläche kann als offener Überlauf<br />
zur Verkehrsfläche hin hergestellt wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn dadurch die Maßnahmen <strong>de</strong>r Feuerwehr<br />
nicht beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n können.<br />
(2) Die Maßnahmen für die Absperrung <strong>de</strong>r<br />
Regenwasserabläufe von <strong>de</strong>r Verkehrsfläche<br />
in das Kanalsystem richten sich nach<br />
<strong>de</strong>m Brandschutzkonzept bzw. <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen<br />
Brandbekämpfungsmaßnahmen.<br />
Erfolgt die Brandmeldung über eine<br />
Brandmel<strong>de</strong>einrichtung zu einer<br />
schlagkräftigen Feuerwehr, kann die<br />
Ab<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>r Kanaleinläufe von Hand mit<br />
geeigneten Sandsäcken, Formstücken<br />
usw. ausreichen. Kann die Ab<strong>de</strong>ckung vor<br />
Löschwasseranfall nicht rechtzeitig<br />
erfolgen, so kann eine automatische<br />
Absperrung, die von <strong>de</strong>r<br />
Brandmel<strong>de</strong>einrichtung ausgelöst wird,<br />
notwendig sein.<br />
2.3 Grundstückentwässerungsanlagen als<br />
Löschwasser-Rückhalteeinrichtung<br />
(1) Eine Grundstückentwässerungsanlage<br />
soll zur Löschwasserrückhaltung nicht verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n. Müssen in Einzelfällen Teile<br />
einer Grundstückentwässerungsanlage<br />
zur Löschwasserrückhaltung benutzt wer<strong>de</strong>n,<br />
so gelten hierfür die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nach Nummer 2.1 dieses Anhangs entsprechend.<br />
Der Teil <strong>de</strong>s Kanalnetzes, <strong>de</strong>r<br />
zur Löschwasserrückhaltung verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n soll, muss auf <strong>de</strong>m Betriebsgelän<strong>de</strong><br />
liegen. Die Einbeziehung eines öffentlichen<br />
Kanalnetzes ist nicht statthaft.<br />
(2) Der Teil <strong>de</strong>s Kanalnetzes, <strong>de</strong>r zur<br />
Löschwasserrückhaltung benutzt wird,<br />
muss gegenüber <strong>de</strong>m nicht dazugehören<strong>de</strong>n<br />
Teil <strong>de</strong>s Kanalnetzes absperrbar sein.<br />
Für die Absperreinrichtung gelten die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an Absperreinrichtungen in<br />
Leitungssystemen gleichermaßen.<br />
3 Ausrüstung<br />
3.1 Absperreinrichtung im Leitungssystem<br />
(1) Die grundsätzliche For<strong>de</strong>rung, dass<br />
Auffangräume keine Abläufe haben dürfen,<br />
lässt sich in Verbindung mit Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen<br />
nicht erfüllen,<br />
da diese mit <strong>de</strong>n Auffangräumen verbun<strong>de</strong>n<br />
sein müssen. Die Absperreinrichtung<br />
nach Nummer 2.1 Absatz 6 dieses Anhangs<br />
muss entsprechend Nummer 5.4.2<br />
Absatz 7 dieser <strong>TRbF</strong> so ausgeführt sein,<br />
dass die Rückhalteeinrichtung gegen das<br />
Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und<br />
<strong>de</strong>ren Dämpfe geschützt ist.<br />
(2) Die Absperreinrichtung muss grundsätzlich<br />
geschlossen und so gesichert sein,<br />
dass sie nur im Brandfall bei Anfall von<br />
Löschwasser geöffnet wer<strong>de</strong>n kann. Je<br />
nach Brandschutzkonzept und <strong>de</strong>r Kapazität<br />
<strong>de</strong>r Löschwasserrückhaltung muss <strong>de</strong>r<br />
Verschluss bei Anfall <strong>de</strong>s Löschwassers<br />
automatisch öffnen o<strong>de</strong>r von ungefähr<strong>de</strong>ter<br />
Stelle aus von Hand geöffnet wer<strong>de</strong>n können.<br />
(3) Die Absperreinrichtungen für Löschwasser<br />
dürfen nur aus nichtbrennbaren<br />
Werkstoffen bestehen, sie müssen gegen<br />
die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten,<br />
<strong>de</strong>ren Dämpfe und gegen Löschwasser<br />
beständig und dicht sein. Bei <strong>de</strong>r Lagerung<br />
brennbarer Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen<br />
A I, A II und B muss die Absperreinrichtung<br />
in geschlossenem Zustand das<br />
Hindurchschlagen einer Zündflamme verhin<strong>de</strong>rn.<br />
Betätigungseinrichtungen müssen<br />
ggf. entsprechend <strong>de</strong>n gelagerten Flüssigkeiten<br />
und <strong>de</strong>r in Nummer 4 dieses Anhangs<br />
genannten Zoneneinteilung explosionsgeschützt<br />
sein.<br />
3.2 Lüftungseinrichtung<br />
(1) Geschlossene Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen<br />
müssen mit Lüftungseinrichtungen<br />
ausgerüstet sein, die <strong>de</strong>m Volumenstrom<br />
<strong>de</strong>s Löschwasseranfalls angepasst<br />
sind. Technische Lüftungseinrichtungen<br />
müssen bei Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen<br />
für Läger, in <strong>de</strong>nen<br />
brennbare Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen<br />
A I, A II o<strong>de</strong>r B gelagert wer<strong>de</strong>n, explosionsgeschützt<br />
ausgeführt und die Lüftungsleitung<br />
selbst flammendurchschlagsicher<br />
sein. Die For<strong>de</strong>rung nach Satz 2 entfällt,<br />
wenn explosionsfähige Atmosphäre nicht<br />
auftreten kann. Lüftungseinrichtungen<br />
90 VSGA 02/<strong>20</strong>02