TRbF 20 - Bremitec.de
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VbF 5.0<strong>20</strong><br />
6 Abstän<strong>de</strong>, Schutzstreifen, Tank- und<br />
Tankgruppenabstän<strong>de</strong> und Witterungsschutz<br />
bei <strong>de</strong>r oberirdischen Lagerung<br />
im Freien<br />
6.1 Abstand zwischen Behältern und Gebäu<strong>de</strong>n<br />
(1) Zum Schutz vor gegenseitiger Bran<strong>de</strong>inwirkung<br />
ist zwischen oberirdischen Behältern<br />
im Freien und Gebäu<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Abstand einzuhalten.<br />
(2) Oberirdische Behälter zur Lagerung<br />
brennbarer Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklasse<br />
A I, A II und B müssen min<strong>de</strong>stens 10 m<br />
von Gebäu<strong>de</strong>n entfernt sein. Für oberirdische<br />
Behälter zur Lagerung brennbarer<br />
Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklasse A III ergibt<br />
sich <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rliche Abstand aus <strong>de</strong>n<br />
baurechtlichen Bestimmungen.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 ist für<br />
- Behälter zur ausschließlichen passiven<br />
Lagerung mit einer Gesamtlagermenge<br />
von nicht mehr als <strong>20</strong>0 Liter ein Abstand<br />
vom Gebäu<strong>de</strong> von 3 m sowie<br />
- Behälter zur ausschließlichen passiven<br />
Lagerung mit einer Gesamtlagermenge<br />
von mehr als <strong>20</strong>0 Liter und nicht mehr<br />
als 1 000 Liter ein Abstand vom Gebäu<strong>de</strong><br />
von 5 m<br />
ausreichend.<br />
4) Läger für restentleerte Behälter nach<br />
Nummer 2.4 Absatz 17 müssen zu benachbarten<br />
Gebäu<strong>de</strong>n einen Abstand von<br />
10 m haben, wenn, unabhängig von <strong>de</strong>r<br />
Gefahrklasse, eine Lagermenge von mehr<br />
als 450 l brennbarer Flüssigkeiten, bemessen<br />
nach Nummer 2.5 Absatz 2, gelagert<br />
wird. Wird eine Lagermenge von bis zu<br />
450 l brennbarer Flüssigkeiten, bemessen<br />
nach Nummer 2.5 Absatz 2, gelagert, ist<br />
ein Abstand von 5 m ausreichend.<br />
(5) Die Abstän<strong>de</strong> nach Absatz 2 bis 4 können<br />
entfallen, wenn<br />
- die <strong>de</strong>n Behältern zugekehrten Außenwän<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong> bis 10 m oberhalb<br />
<strong>de</strong>s Tankscheitels <strong>de</strong>r Tanks bzw. Oberkante<br />
<strong>de</strong>r Transportbehälter und bis 5 m<br />
bei<strong>de</strong>rseits <strong>de</strong>r Kante <strong>de</strong>s Auffangraums<br />
feuerbeständig (z. B. Feuerwi<strong>de</strong>rstandsklasse<br />
F 90 gemäß DIN 4102),<br />
- Öffnungen innerhalb <strong>de</strong>r vorgenannten<br />
Außenwand feuerbeständig geschützt,<br />
- <strong>de</strong>r Bereich <strong>de</strong>r Außenwän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>,<br />
<strong>de</strong>r mehr als 10 m oberhalb <strong>de</strong>s<br />
Tankscheitels <strong>de</strong>r Tanks bzw. Oberkante<br />
<strong>de</strong>r Transportbehälter liegt, aus<br />
schwer entflammbaren Baustoffen (z. B.<br />
B1 nach DIN 4102) hergestellt und<br />
- Dachein<strong>de</strong>ckungen wi<strong>de</strong>rstandsfähig<br />
gegen Flugfeuer und strahlen<strong>de</strong> Wärme<br />
o<strong>de</strong>r<br />
- anstelle <strong>de</strong>r feuerbeständigen Außenwand<br />
<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong> zwischen <strong>de</strong>m Gebäu<strong>de</strong><br />
und <strong>de</strong>n Behältern feuerbeständige<br />
Bauteile in ausreichen<strong>de</strong>r Höhe<br />
und Breite vorhan<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
- wenn benachbarte Anlagen bzw. Gebäu<strong>de</strong><br />
in ein gemeinsames, alternatives,<br />
mit <strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Brandschutz zuständigen<br />
Stellen abgestimmtes Brandschutzkonzept,<br />
das eine Reduzierung <strong>de</strong>s Abstan<strong>de</strong>s<br />
erlaubt, eingebun<strong>de</strong>n<br />
sind.<br />
Die festgelegten Abstän<strong>de</strong> und die äquivalenten<br />
Maßnahmen sind im alternativen<br />
Brandschutzkonzept zu dokumentieren. Für<br />
das Brandschutzkonzept siehe auch Nummer<br />
5.5.<br />
Eine ausreichen<strong>de</strong> Höhe und Breite ist gegeben,<br />
wenn die Wand aus feuerbeständigen<br />
Bauteilen <strong>de</strong>n Abmessungen <strong>de</strong>r feuerbeständigen<br />
Gebäu<strong>de</strong>wand entspricht.<br />
(6) Beispiele für eine geeignete Gebäu<strong>de</strong>wand<br />
sind in <strong>de</strong>n Bil<strong>de</strong>rn <strong>20</strong> und 21 dargestellt.<br />
Bild <strong>20</strong>: Geeignete Gebäu<strong>de</strong>wand nach Nummer 6.1 Absatz 5<br />
VSGA 02/<strong>20</strong>02 27