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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

6 Abstän<strong>de</strong>, Schutzstreifen, Tank- und<br />

Tankgruppenabstän<strong>de</strong> und Witterungsschutz<br />

bei <strong>de</strong>r oberirdischen Lagerung<br />

im Freien<br />

6.1 Abstand zwischen Behältern und Gebäu<strong>de</strong>n<br />

(1) Zum Schutz vor gegenseitiger Bran<strong>de</strong>inwirkung<br />

ist zwischen oberirdischen Behältern<br />

im Freien und Gebäu<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Abstand einzuhalten.<br />

(2) Oberirdische Behälter zur Lagerung<br />

brennbarer Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklasse<br />

A I, A II und B müssen min<strong>de</strong>stens 10 m<br />

von Gebäu<strong>de</strong>n entfernt sein. Für oberirdische<br />

Behälter zur Lagerung brennbarer<br />

Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklasse A III ergibt<br />

sich <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rliche Abstand aus <strong>de</strong>n<br />

baurechtlichen Bestimmungen.<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 ist für<br />

- Behälter zur ausschließlichen passiven<br />

Lagerung mit einer Gesamtlagermenge<br />

von nicht mehr als <strong>20</strong>0 Liter ein Abstand<br />

vom Gebäu<strong>de</strong> von 3 m sowie<br />

- Behälter zur ausschließlichen passiven<br />

Lagerung mit einer Gesamtlagermenge<br />

von mehr als <strong>20</strong>0 Liter und nicht mehr<br />

als 1 000 Liter ein Abstand vom Gebäu<strong>de</strong><br />

von 5 m<br />

ausreichend.<br />

4) Läger für restentleerte Behälter nach<br />

Nummer 2.4 Absatz 17 müssen zu benachbarten<br />

Gebäu<strong>de</strong>n einen Abstand von<br />

10 m haben, wenn, unabhängig von <strong>de</strong>r<br />

Gefahrklasse, eine Lagermenge von mehr<br />

als 450 l brennbarer Flüssigkeiten, bemessen<br />

nach Nummer 2.5 Absatz 2, gelagert<br />

wird. Wird eine Lagermenge von bis zu<br />

450 l brennbarer Flüssigkeiten, bemessen<br />

nach Nummer 2.5 Absatz 2, gelagert, ist<br />

ein Abstand von 5 m ausreichend.<br />

(5) Die Abstän<strong>de</strong> nach Absatz 2 bis 4 können<br />

entfallen, wenn<br />

- die <strong>de</strong>n Behältern zugekehrten Außenwän<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong> bis 10 m oberhalb<br />

<strong>de</strong>s Tankscheitels <strong>de</strong>r Tanks bzw. Oberkante<br />

<strong>de</strong>r Transportbehälter und bis 5 m<br />

bei<strong>de</strong>rseits <strong>de</strong>r Kante <strong>de</strong>s Auffangraums<br />

feuerbeständig (z. B. Feuerwi<strong>de</strong>rstandsklasse<br />

F 90 gemäß DIN 4102),<br />

- Öffnungen innerhalb <strong>de</strong>r vorgenannten<br />

Außenwand feuerbeständig geschützt,<br />

- <strong>de</strong>r Bereich <strong>de</strong>r Außenwän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>,<br />

<strong>de</strong>r mehr als 10 m oberhalb <strong>de</strong>s<br />

Tankscheitels <strong>de</strong>r Tanks bzw. Oberkante<br />

<strong>de</strong>r Transportbehälter liegt, aus<br />

schwer entflammbaren Baustoffen (z. B.<br />

B1 nach DIN 4102) hergestellt und<br />

- Dachein<strong>de</strong>ckungen wi<strong>de</strong>rstandsfähig<br />

gegen Flugfeuer und strahlen<strong>de</strong> Wärme<br />

o<strong>de</strong>r<br />

- anstelle <strong>de</strong>r feuerbeständigen Außenwand<br />

<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong> zwischen <strong>de</strong>m Gebäu<strong>de</strong><br />

und <strong>de</strong>n Behältern feuerbeständige<br />

Bauteile in ausreichen<strong>de</strong>r Höhe<br />

und Breite vorhan<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

- wenn benachbarte Anlagen bzw. Gebäu<strong>de</strong><br />

in ein gemeinsames, alternatives,<br />

mit <strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Brandschutz zuständigen<br />

Stellen abgestimmtes Brandschutzkonzept,<br />

das eine Reduzierung <strong>de</strong>s Abstan<strong>de</strong>s<br />

erlaubt, eingebun<strong>de</strong>n<br />

sind.<br />

Die festgelegten Abstän<strong>de</strong> und die äquivalenten<br />

Maßnahmen sind im alternativen<br />

Brandschutzkonzept zu dokumentieren. Für<br />

das Brandschutzkonzept siehe auch Nummer<br />

5.5.<br />

Eine ausreichen<strong>de</strong> Höhe und Breite ist gegeben,<br />

wenn die Wand aus feuerbeständigen<br />

Bauteilen <strong>de</strong>n Abmessungen <strong>de</strong>r feuerbeständigen<br />

Gebäu<strong>de</strong>wand entspricht.<br />

(6) Beispiele für eine geeignete Gebäu<strong>de</strong>wand<br />

sind in <strong>de</strong>n Bil<strong>de</strong>rn <strong>20</strong> und 21 dargestellt.<br />

Bild <strong>20</strong>: Geeignete Gebäu<strong>de</strong>wand nach Nummer 6.1 Absatz 5<br />

VSGA 02/<strong>20</strong>02 27

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