TRbF 20 - Bremitec.de
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VbF 5.0<strong>20</strong><br />
stand ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich. Bei Behältersystemen<br />
mit einem Rauminhalt von mehr als<br />
10 000 l müssen die Behälter je<strong>de</strong>r Reihe<br />
innerhalb <strong>de</strong>s Auffangraumes in „Tassen"<br />
mit einer Randhöhe von min<strong>de</strong>stens 2 cm<br />
stehen 4 ).<br />
(4) Innerhalb von Auffangräumen dürfen<br />
außer <strong>de</strong>n Behältern nur <strong>de</strong>m Betrieb <strong>de</strong>s<br />
Lagers dienen<strong>de</strong> Rohrleitungen, Armaturen<br />
und Pumpen vorhan<strong>de</strong>n sein. Für Druckgasbehälter<br />
und oberirdische Druckbehälter<br />
für Gase wird auf Nummer 3.1.5.2 Absatz<br />
6 verwiesen.<br />
(5) Auffangräume für brennbare Flüssigkeiten<br />
<strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II o<strong>de</strong>r B müssen<br />
nach oben hin offen (keine Verdämmung,<br />
ausreichen<strong>de</strong> Belüftung) sein.<br />
4.3.3 Auffangräume im Freien<br />
4.3.3.1 Grundfläche<br />
Bei brennbaren Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen<br />
A I, A II und B darf die Grundfläche<br />
<strong>de</strong>s Auffangraumes bei Aufstellung eines<br />
Tanks einschließlich <strong>de</strong>r Grundfläche <strong>de</strong>s<br />
Tanks nur dann größer als 10 000 m² sein,<br />
bei Aufstellung mehrerer Tanks größer als<br />
7 000 m² sein, wenn <strong>de</strong>r Brandschutz auch<br />
für die größere Fläche gewährleistet ist<br />
4.3.3.2 Unterteilung<br />
(1) Aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Brandbekämpfung ist<br />
es zweckmäßig, Auffangräume so weit wie<br />
möglich zu unterteilen. Um Mauerdurchbrüche<br />
für Rohrleitungen zu vermei<strong>de</strong>n,<br />
genügt für die Zwischenwälle o<strong>de</strong>r -wän<strong>de</strong><br />
eine Höhe, die es gestattet, frei verlegte<br />
Rohrleitungen darüber hinweg zu führen.<br />
(2) Ist ein Auffangraum für brennbare Flüssigkeiten<br />
<strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II und B<br />
durch Zwischenwälle o<strong>de</strong>r -wän<strong>de</strong> unterteilt,<br />
so müssen diese um min<strong>de</strong>stens 1/4<br />
niedriger sein als die Außenwälle o<strong>de</strong>r<br />
-wän<strong>de</strong>.<br />
(3) Übergänge müssen aus nichtbrennbaren<br />
Baustoffen, z.B. gemäß DIN 4102, bestehen.<br />
4.3.3.3 Entfernung von Wasser<br />
(1) Die Auffangräume müssen mit Einrichtungen<br />
zur Entfernung von Wasser versehen<br />
sein. Diese Einrichtungen müssen<br />
absperr- o<strong>de</strong>r abschaltbar sein. Die Einrichtungen<br />
müssen auch im Brandfall funktionsfähig<br />
sein. Abläufe sind grundsätzlich<br />
nicht zulässig.<br />
(2) Die Einrichtungen gemäß Absatz 1 dürfen<br />
nur bei <strong>de</strong>r Entfernung von Wasser<br />
durchgängig sein.<br />
(3) Verunreinigtes Wasser ist entsprechend<br />
<strong>de</strong>n wasserrechtlichen Vorschriften zu behan<strong>de</strong>ln.<br />
4.3.3.4 Einrichtungen im Auffangraum<br />
Innerhalb von Auffangräumen dürfen außer<br />
<strong>de</strong>n Behältern nur <strong>de</strong>m Betrieb <strong>de</strong>s Lagers<br />
dienen<strong>de</strong> Rohrleitungen, Armaturen und<br />
Pumpen, nicht aber z.B. Abfüllschuppen,<br />
Wiegehäuser, Druckgasbehälter und oberirdische<br />
Druckbehälter für Gase vorhan<strong>de</strong>n<br />
sein.<br />
4.3.3.5 Belüftung<br />
(1) Auffangräume für brennbare Flüssigkeiten<br />
<strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II o<strong>de</strong>r B müssen<br />
nach oben hin offen (keine Verdämmung,<br />
ausreichen<strong>de</strong> Belüftung) sein. Im<br />
Freien ist in <strong>de</strong>r Regel die natürliche Lüftung<br />
ausreichend.<br />
(2) Bei einem Abstand <strong>de</strong>r Wand eines<br />
Ringmantels vom Tankmantel von weniger<br />
als 2,5 in o<strong>de</strong>r starker Einhausung kann für<br />
brennbare Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen<br />
A I, A II o<strong>de</strong>r B zwangsweise Belüftung o-<br />
<strong>de</strong>r Leckageerkennung mit Folgemaßnahmen<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sein.<br />
4.4 Anfor<strong>de</strong>rungen an Regal-Lagereinrichtungen<br />
Für Anfor<strong>de</strong>rungen an Regal-Lagereinrichtungen<br />
siehe Anhang H.<br />
4.5 Stillsetzen von För<strong>de</strong>reinrichtungen<br />
Einrichtungen zur För<strong>de</strong>rung brennbarer<br />
Flüssigkeiten müssen im Gefahrenfall von<br />
einem Ort stillgesetzt wer<strong>de</strong>n können, <strong>de</strong>r<br />
schnell und ungehin<strong>de</strong>rt erreichbar ist.<br />
4<br />
In <strong>de</strong>n Bauartzulassungen für Kunststofftanks können abweichen<strong>de</strong><br />
Abstän<strong>de</strong> festgelegt sein.<br />
VSGA 02/<strong>20</strong>02 23