17.11.2014 Aufrufe

TRbF 20 - Bremitec.de

TRbF 20 - Bremitec.de

TRbF 20 - Bremitec.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

VbF 5.0<strong>20</strong><br />

stand ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich. Bei Behältersystemen<br />

mit einem Rauminhalt von mehr als<br />

10 000 l müssen die Behälter je<strong>de</strong>r Reihe<br />

innerhalb <strong>de</strong>s Auffangraumes in „Tassen"<br />

mit einer Randhöhe von min<strong>de</strong>stens 2 cm<br />

stehen 4 ).<br />

(4) Innerhalb von Auffangräumen dürfen<br />

außer <strong>de</strong>n Behältern nur <strong>de</strong>m Betrieb <strong>de</strong>s<br />

Lagers dienen<strong>de</strong> Rohrleitungen, Armaturen<br />

und Pumpen vorhan<strong>de</strong>n sein. Für Druckgasbehälter<br />

und oberirdische Druckbehälter<br />

für Gase wird auf Nummer 3.1.5.2 Absatz<br />

6 verwiesen.<br />

(5) Auffangräume für brennbare Flüssigkeiten<br />

<strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II o<strong>de</strong>r B müssen<br />

nach oben hin offen (keine Verdämmung,<br />

ausreichen<strong>de</strong> Belüftung) sein.<br />

4.3.3 Auffangräume im Freien<br />

4.3.3.1 Grundfläche<br />

Bei brennbaren Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen<br />

A I, A II und B darf die Grundfläche<br />

<strong>de</strong>s Auffangraumes bei Aufstellung eines<br />

Tanks einschließlich <strong>de</strong>r Grundfläche <strong>de</strong>s<br />

Tanks nur dann größer als 10 000 m² sein,<br />

bei Aufstellung mehrerer Tanks größer als<br />

7 000 m² sein, wenn <strong>de</strong>r Brandschutz auch<br />

für die größere Fläche gewährleistet ist<br />

4.3.3.2 Unterteilung<br />

(1) Aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Brandbekämpfung ist<br />

es zweckmäßig, Auffangräume so weit wie<br />

möglich zu unterteilen. Um Mauerdurchbrüche<br />

für Rohrleitungen zu vermei<strong>de</strong>n,<br />

genügt für die Zwischenwälle o<strong>de</strong>r -wän<strong>de</strong><br />

eine Höhe, die es gestattet, frei verlegte<br />

Rohrleitungen darüber hinweg zu führen.<br />

(2) Ist ein Auffangraum für brennbare Flüssigkeiten<br />

<strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II und B<br />

durch Zwischenwälle o<strong>de</strong>r -wän<strong>de</strong> unterteilt,<br />

so müssen diese um min<strong>de</strong>stens 1/4<br />

niedriger sein als die Außenwälle o<strong>de</strong>r<br />

-wän<strong>de</strong>.<br />

(3) Übergänge müssen aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen, z.B. gemäß DIN 4102, bestehen.<br />

4.3.3.3 Entfernung von Wasser<br />

(1) Die Auffangräume müssen mit Einrichtungen<br />

zur Entfernung von Wasser versehen<br />

sein. Diese Einrichtungen müssen<br />

absperr- o<strong>de</strong>r abschaltbar sein. Die Einrichtungen<br />

müssen auch im Brandfall funktionsfähig<br />

sein. Abläufe sind grundsätzlich<br />

nicht zulässig.<br />

(2) Die Einrichtungen gemäß Absatz 1 dürfen<br />

nur bei <strong>de</strong>r Entfernung von Wasser<br />

durchgängig sein.<br />

(3) Verunreinigtes Wasser ist entsprechend<br />

<strong>de</strong>n wasserrechtlichen Vorschriften zu behan<strong>de</strong>ln.<br />

4.3.3.4 Einrichtungen im Auffangraum<br />

Innerhalb von Auffangräumen dürfen außer<br />

<strong>de</strong>n Behältern nur <strong>de</strong>m Betrieb <strong>de</strong>s Lagers<br />

dienen<strong>de</strong> Rohrleitungen, Armaturen und<br />

Pumpen, nicht aber z.B. Abfüllschuppen,<br />

Wiegehäuser, Druckgasbehälter und oberirdische<br />

Druckbehälter für Gase vorhan<strong>de</strong>n<br />

sein.<br />

4.3.3.5 Belüftung<br />

(1) Auffangräume für brennbare Flüssigkeiten<br />

<strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II o<strong>de</strong>r B müssen<br />

nach oben hin offen (keine Verdämmung,<br />

ausreichen<strong>de</strong> Belüftung) sein. Im<br />

Freien ist in <strong>de</strong>r Regel die natürliche Lüftung<br />

ausreichend.<br />

(2) Bei einem Abstand <strong>de</strong>r Wand eines<br />

Ringmantels vom Tankmantel von weniger<br />

als 2,5 in o<strong>de</strong>r starker Einhausung kann für<br />

brennbare Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen<br />

A I, A II o<strong>de</strong>r B zwangsweise Belüftung o-<br />

<strong>de</strong>r Leckageerkennung mit Folgemaßnahmen<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sein.<br />

4.4 Anfor<strong>de</strong>rungen an Regal-Lagereinrichtungen<br />

Für Anfor<strong>de</strong>rungen an Regal-Lagereinrichtungen<br />

siehe Anhang H.<br />

4.5 Stillsetzen von För<strong>de</strong>reinrichtungen<br />

Einrichtungen zur För<strong>de</strong>rung brennbarer<br />

Flüssigkeiten müssen im Gefahrenfall von<br />

einem Ort stillgesetzt wer<strong>de</strong>n können, <strong>de</strong>r<br />

schnell und ungehin<strong>de</strong>rt erreichbar ist.<br />

4<br />

In <strong>de</strong>n Bauartzulassungen für Kunststofftanks können abweichen<strong>de</strong><br />

Abstän<strong>de</strong> festgelegt sein.<br />

VSGA 02/<strong>20</strong>02 23

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!