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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

9.2.5 Flammendurchschlag bei kurzzeitigem<br />

Brennen<br />

(1) Deflagrations- o<strong>de</strong>r Detonationssicherungen<br />

im Zuge von Rohrleitungen, durch<br />

die explosionsfähige Dampf/Luft-Gemische<br />

langzeitig o<strong>de</strong>r längerfristig strömen können,<br />

müssen, sofern Nummer 9.2.4 Absatz<br />

3 nicht zutrifft, mit Zusatzeinrichtungen<br />

versehen sein, die eine zur Sicherung zurückschlagen<strong>de</strong><br />

und dort weiterbrennen<strong>de</strong><br />

Flamme rechtzeitig erfassen und Notfunktionen<br />

auslösen. Als Notfunktion kann<br />

- das Nachströmen explosionsfähiger<br />

Gemische automatisch unterbrochen,<br />

- das explosionsfähige Gemisch inertisiert,<br />

- die Konzentration <strong>de</strong>r Dämpfe im Gemisch<br />

mit Luft durch Zugabe von<br />

Brenngas über die obere Explosionsgrenze<br />

angereichert o<strong>de</strong>r<br />

- durch Luftzugabe unter die untere Explosionsgrenze<br />

verdünnt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen Detonationssicherungen<br />

unmittelbar an Tanks<br />

o<strong>de</strong>r Behältern im Zuge von Gaspen<strong>de</strong>lund<br />

Gassammelleitungen nicht mit Überwachungseinrichtungen<br />

zum Erkennen eines<br />

stabilisierten Brennens ausgerüstet<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

9.2.6 Einsatzbedingungen<br />

9.2.6.1 Allgemeines<br />

(1) Flammendurchschlagsicherungen müssen<br />

möglichst nahe am Tank angebracht<br />

und so angeordnet sein, dass sie leicht<br />

gewartet wer<strong>de</strong>n können. Auf Nummer<br />

9.2.7 Absatz 3 wird verwiesen.<br />

(2) Tanks, die gemäß Nummer 9.1.2.1 Absatz<br />

6 über eine gemeinsame Lüftungsleitung<br />

be- o<strong>de</strong>r entlüftet wer<strong>de</strong>n, müssen jeweils<br />

durch eine geeignete Flammendurchschlagsicherung<br />

am Tank abgesichert sein,<br />

sofern sie nicht explosiondruck- o<strong>de</strong>r explosionsdruckstoßfest<br />

gebaut sind. Auf<br />

Nummer 9.2.4 wird verwiesen.<br />

(3) Zwischen <strong>de</strong>m möglichen Ort einer<br />

Zündquelle und einer Deflagrationsrohrsicherung<br />

dürfen keine flammenbeschleunigend<br />

wirken<strong>de</strong>n Einbauten wie Blen<strong>de</strong>n,<br />

plötzliche Querschnittsverengungen o<strong>de</strong>r<br />

-erweiterungen o. ä. vorhan<strong>de</strong>n sein, es sei<br />

<strong>de</strong>nn, die Einbauten sind Bestandteil <strong>de</strong>r<br />

EG-Baumusterprüfbescheinigung 23 ). Diese<br />

Einschränkung gilt nicht für Absperreinrichtungen<br />

mit gleichem Querschnitt wie die<br />

Rohrleitungen, wenn sie betriebsmäßig offengehalten<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

9.2.6.2 Dauerbrandsicherungen<br />

(1) Dauerbrandsicherungen sind Endsicherungen,<br />

die in <strong>de</strong>r Regel nur mit einem Befestigungsanschluss<br />

versehen sind. Diese<br />

Sicherungen sollen unmittelbar am Tank<br />

installiert wer<strong>de</strong>n; sie dürfen aber auch mit<br />

kurzen Rohrleitungen errichtet wer<strong>de</strong>n. Für<br />

oberirdische Tanks mit Bauhöhe h ≤ 4 m<br />

entspricht eine 4 m über Erdgleiche en<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Entlüftungsleitung noch <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung<br />

nach einer kurzen Rohrleitung.<br />

(2) An Dauerbrandsicherungen dürfen außer<br />

<strong>de</strong>r Verbindung mit <strong>de</strong>m Tank keine<br />

weiteren Rohrleitungen angeschlossen<br />

sein.<br />

(3) Dauerbrandsicherungen an Notentlüftungsleitungen<br />

von Anlagen und Gaspen<strong>de</strong>lsystemen<br />

o<strong>de</strong>r an von Tanks weggeführten<br />

Entlüftungsleitungen müssen so<br />

angeordnet sein, dass bei einem Abbrand<br />

die Flamme keine Auswirkung auf die<br />

Rohrleitung hat. Die Dauerbrandsicherung<br />

am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Lüftungsleitung ersetzt nicht<br />

die an <strong>de</strong>n Tanks o<strong>de</strong>r Anlagenteilen nach<br />

Nummer 9.2.3 Absatz 5 erfor<strong>de</strong>rlichen Detonationssicherungen.<br />

(4) Parallelanordnungen von Dauerbrandsicherungen<br />

sind zulässig. Die Dauerbrandsicherungen<br />

sind so anzuordnen,<br />

dass sie sich im Brandfall nicht gegenseitig<br />

durch Wärmeeinwirkung beeinflussen. Dies<br />

ist beispielhaft erfüllt, wenn die Min<strong>de</strong>stabstän<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Dauerbrandsicherungen voneinan<strong>de</strong>r<br />

von Achse zu Achse min<strong>de</strong>stens<br />

fünfmal größer als <strong>de</strong>r Durchmesser <strong>de</strong>r<br />

Flammensperre und die Einbauebenen auf<br />

gleicher Höhe sind.<br />

(5) Dauerbrandsicherungen müssen im Falle<br />

<strong>de</strong>s Abbran<strong>de</strong>s so eingebaut sein, dass<br />

die Dampf/Luft-Gemische senkrecht nach<br />

oben abgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

23 Bei Drücken über 1,1 bar o<strong>de</strong>r Temperaturen größer 60 °C<br />

muss die Deflagrationssicherung für <strong>de</strong>n Einsatz bei <strong>de</strong>n jeweiligen<br />

Bedingungen geeignet sein.<br />

58 VSGA 02/<strong>20</strong>02

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