TRbF 20 - Bremitec.de
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VbF 5.0<strong>20</strong><br />
9.2.5 Flammendurchschlag bei kurzzeitigem<br />
Brennen<br />
(1) Deflagrations- o<strong>de</strong>r Detonationssicherungen<br />
im Zuge von Rohrleitungen, durch<br />
die explosionsfähige Dampf/Luft-Gemische<br />
langzeitig o<strong>de</strong>r längerfristig strömen können,<br />
müssen, sofern Nummer 9.2.4 Absatz<br />
3 nicht zutrifft, mit Zusatzeinrichtungen<br />
versehen sein, die eine zur Sicherung zurückschlagen<strong>de</strong><br />
und dort weiterbrennen<strong>de</strong><br />
Flamme rechtzeitig erfassen und Notfunktionen<br />
auslösen. Als Notfunktion kann<br />
- das Nachströmen explosionsfähiger<br />
Gemische automatisch unterbrochen,<br />
- das explosionsfähige Gemisch inertisiert,<br />
- die Konzentration <strong>de</strong>r Dämpfe im Gemisch<br />
mit Luft durch Zugabe von<br />
Brenngas über die obere Explosionsgrenze<br />
angereichert o<strong>de</strong>r<br />
- durch Luftzugabe unter die untere Explosionsgrenze<br />
verdünnt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen Detonationssicherungen<br />
unmittelbar an Tanks<br />
o<strong>de</strong>r Behältern im Zuge von Gaspen<strong>de</strong>lund<br />
Gassammelleitungen nicht mit Überwachungseinrichtungen<br />
zum Erkennen eines<br />
stabilisierten Brennens ausgerüstet<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
9.2.6 Einsatzbedingungen<br />
9.2.6.1 Allgemeines<br />
(1) Flammendurchschlagsicherungen müssen<br />
möglichst nahe am Tank angebracht<br />
und so angeordnet sein, dass sie leicht<br />
gewartet wer<strong>de</strong>n können. Auf Nummer<br />
9.2.7 Absatz 3 wird verwiesen.<br />
(2) Tanks, die gemäß Nummer 9.1.2.1 Absatz<br />
6 über eine gemeinsame Lüftungsleitung<br />
be- o<strong>de</strong>r entlüftet wer<strong>de</strong>n, müssen jeweils<br />
durch eine geeignete Flammendurchschlagsicherung<br />
am Tank abgesichert sein,<br />
sofern sie nicht explosiondruck- o<strong>de</strong>r explosionsdruckstoßfest<br />
gebaut sind. Auf<br />
Nummer 9.2.4 wird verwiesen.<br />
(3) Zwischen <strong>de</strong>m möglichen Ort einer<br />
Zündquelle und einer Deflagrationsrohrsicherung<br />
dürfen keine flammenbeschleunigend<br />
wirken<strong>de</strong>n Einbauten wie Blen<strong>de</strong>n,<br />
plötzliche Querschnittsverengungen o<strong>de</strong>r<br />
-erweiterungen o. ä. vorhan<strong>de</strong>n sein, es sei<br />
<strong>de</strong>nn, die Einbauten sind Bestandteil <strong>de</strong>r<br />
EG-Baumusterprüfbescheinigung 23 ). Diese<br />
Einschränkung gilt nicht für Absperreinrichtungen<br />
mit gleichem Querschnitt wie die<br />
Rohrleitungen, wenn sie betriebsmäßig offengehalten<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
9.2.6.2 Dauerbrandsicherungen<br />
(1) Dauerbrandsicherungen sind Endsicherungen,<br />
die in <strong>de</strong>r Regel nur mit einem Befestigungsanschluss<br />
versehen sind. Diese<br />
Sicherungen sollen unmittelbar am Tank<br />
installiert wer<strong>de</strong>n; sie dürfen aber auch mit<br />
kurzen Rohrleitungen errichtet wer<strong>de</strong>n. Für<br />
oberirdische Tanks mit Bauhöhe h ≤ 4 m<br />
entspricht eine 4 m über Erdgleiche en<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Entlüftungsleitung noch <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung<br />
nach einer kurzen Rohrleitung.<br />
(2) An Dauerbrandsicherungen dürfen außer<br />
<strong>de</strong>r Verbindung mit <strong>de</strong>m Tank keine<br />
weiteren Rohrleitungen angeschlossen<br />
sein.<br />
(3) Dauerbrandsicherungen an Notentlüftungsleitungen<br />
von Anlagen und Gaspen<strong>de</strong>lsystemen<br />
o<strong>de</strong>r an von Tanks weggeführten<br />
Entlüftungsleitungen müssen so<br />
angeordnet sein, dass bei einem Abbrand<br />
die Flamme keine Auswirkung auf die<br />
Rohrleitung hat. Die Dauerbrandsicherung<br />
am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Lüftungsleitung ersetzt nicht<br />
die an <strong>de</strong>n Tanks o<strong>de</strong>r Anlagenteilen nach<br />
Nummer 9.2.3 Absatz 5 erfor<strong>de</strong>rlichen Detonationssicherungen.<br />
(4) Parallelanordnungen von Dauerbrandsicherungen<br />
sind zulässig. Die Dauerbrandsicherungen<br />
sind so anzuordnen,<br />
dass sie sich im Brandfall nicht gegenseitig<br />
durch Wärmeeinwirkung beeinflussen. Dies<br />
ist beispielhaft erfüllt, wenn die Min<strong>de</strong>stabstän<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Dauerbrandsicherungen voneinan<strong>de</strong>r<br />
von Achse zu Achse min<strong>de</strong>stens<br />
fünfmal größer als <strong>de</strong>r Durchmesser <strong>de</strong>r<br />
Flammensperre und die Einbauebenen auf<br />
gleicher Höhe sind.<br />
(5) Dauerbrandsicherungen müssen im Falle<br />
<strong>de</strong>s Abbran<strong>de</strong>s so eingebaut sein, dass<br />
die Dampf/Luft-Gemische senkrecht nach<br />
oben abgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />
23 Bei Drücken über 1,1 bar o<strong>de</strong>r Temperaturen größer 60 °C<br />
muss die Deflagrationssicherung für <strong>de</strong>n Einsatz bei <strong>de</strong>n jeweiligen<br />
Bedingungen geeignet sein.<br />
58 VSGA 02/<strong>20</strong>02