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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

9.5.2.2 Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an Schwimmdächer<br />

für Tanks zur Lagerung brennbarer<br />

Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A Il<br />

und B<br />

(1) Schwimmdächer müssen so montiert,<br />

installiert und betrieben wer<strong>de</strong>n, dass eine<br />

Funkenbildung, die eine mögliche explosionsfähige<br />

Atmosphäre entzün<strong>de</strong>n kann,<br />

ausgeschlossen ist. Dies ist beispielhaft erfüllt,<br />

wenn Sicherungseinrichtungen und<br />

die Berührungsflächen <strong>de</strong>r Führungen, soweit<br />

sie oberhalb <strong>de</strong>r Flüssigkeit liegen, aus<br />

Werkstoffen bestehen, die eine Funkenbildung<br />

ausschließen.<br />

(2) Schwimmdächer müssen so montiert,<br />

installiert und betrieben wer<strong>de</strong>n, dass keine<br />

gefährliche elektrostatische Aufladung auftreten<br />

kann. Dies ist beispielhaft erfüllt,<br />

wenn zwischen Schwimmdach und Tankmantel<br />

leitfähige Verbindungen vorhan<strong>de</strong>n<br />

sind.<br />

(3) Die berufsgenossenschaftliche Regel<br />

für die Vermeidung von Zündgefahren infolge<br />

elektrostatischer Aufladungen<br />

BGR 132 28 ) ist zu beachten.<br />

(4) Ist eine zum Schwimmdach führen<strong>de</strong><br />

Metalltreppe vorhan<strong>de</strong>n, gilt Absatz 2 als<br />

erfüllt, wenn die En<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Treppe durch<br />

bewegliche Kabel mit <strong>de</strong>m Schwimmdach<br />

einerseits und <strong>de</strong>m Tankmantel an<strong>de</strong>rerseits<br />

leitend verbun<strong>de</strong>n sind.<br />

(5) Leitfähige Verbindungen zwischen<br />

Schwimmdächern und Tankmantel müssen<br />

so installiert, montiert und betrieben wer<strong>de</strong>n,<br />

dass sie nicht beschädigt wer<strong>de</strong>n<br />

können und die Beweglichkeit <strong>de</strong>r<br />

Schwimmdächer nicht beeinträchtigt wird.<br />

9.5.2.3 Ausrüstung <strong>de</strong>r Tanks<br />

(1) Die Belüftung und Entlüftung <strong>de</strong>s Tanks<br />

muss bei aufgesetztem Dach gewährleistet<br />

sein. Dies ist bei Tanks mit Schwimmdächern<br />

beispielhaft erfüllt, wenn die Belüftung<br />

und Entlüftung durch Rohre erfolgt,<br />

die betriebsmäßig durch Kappen verschlossen<br />

gehalten und beim Aufsetzen<br />

<strong>de</strong>s Daches durch Anheben <strong>de</strong>r Kappen<br />

zwangsweise geöffnet wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Besteht die Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung<br />

aus Rohrstutzen, die be-<br />

28 Carl Heymanns Verlag, Köln<br />

triebsmäßig das Innere mit <strong>de</strong>r Außenluft<br />

verbin<strong>de</strong>n, muss sie gegen das Eindringen<br />

von Regenwasser geschützt sein. Dies gilt<br />

auch für Stutzen, die zur Belüftung und<br />

Entlüftung <strong>de</strong>s flexibel abge<strong>de</strong>ckten Ringraumes<br />

zwischen Schwimmdach und<br />

Tankmantel angebracht sind.<br />

(3) Bei Schwimmdachtanks zur Lagerung<br />

von brennbaren Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen<br />

A I, A II und B müssen die Lüftungseinrichtungen<br />

nach Absatz 1 und 2<br />

mit Flammendurchschlagsicherungen gemäß<br />

Nummer 9.2 ausgerüstet sein. Bei<br />

Lüftungseinrichtungen gemäß Absatz 1<br />

kann auf Flammendurchschlagsicherungen<br />

verzichtet wer<strong>de</strong>n, wenn gewährleistet ist,<br />

dass <strong>de</strong>r Tank bei aufsitzen<strong>de</strong>m Dach beson<strong>de</strong>rs<br />

beaufsichtigt wird.<br />

(4) Je<strong>de</strong>r Tank muss mit einer Einrichtung<br />

zur Feststellung <strong>de</strong>s Flüssigkeitsstan<strong>de</strong>s<br />

und <strong>de</strong>s Stan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Schwimmdaches<br />

versehen sein.<br />

(5) Der zulässige Flüssigkeitsstand und <strong>de</strong>r<br />

zulässige Schwimmdachstand müssen augenfällig<br />

angegeben sein.<br />

(6) Peilrohre dürfen auf ihrer ganzen Länge<br />

innerhalb <strong>de</strong>s Tanks mit Bohrungen versehen<br />

sein. Diese Bohrungen brauchen nicht<br />

flammendurchschlagsicher zu sein.<br />

9.5.3 Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an Tanks mit<br />

innerem Überdruck<br />

9.5.3.1 Allgemeines<br />

(1) Auf Tanks mit innerem Überdruck, die<br />

vom Geltungsbereich <strong>de</strong>r VbF erfasst sind,<br />

ist die Verordnung über Druckbehälter,<br />

Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung<br />

- DruckbehV) nach § 2<br />

Absatz 1 Ziffer <strong>20</strong> <strong>de</strong>r DruckbehV nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) Tanks mit innerem Überdruck müssen<br />

so betrieben wer<strong>de</strong>n, dass bei <strong>de</strong>n maximal<br />

zu erwarten<strong>de</strong>n Überdrücken im Tank keine<br />

Freisetzungen von Flüssigkeiten o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>ren Dämpfen zu erwarten sind. Dies ist<br />

als erfüllt anzusehen, wenn die Tanks mit<br />

innerem Überdruck einem <strong>de</strong>n zulässigen<br />

Betriebsdruck um 30 % übersteigen<strong>de</strong>n<br />

Prüfdruck standhalten, ohne undicht zu<br />

wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ihre Form wesentlich bleibend<br />

zu än<strong>de</strong>rn.<br />

66 VSGA 02/<strong>20</strong>02

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