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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

(7) Der Behälter ist <strong>de</strong>utlich sichtbar mit<br />

<strong>de</strong>m Hinweis "Rauchen verboten" zu versehen.<br />

(1) Es dürfen Betriebsmittel <strong>de</strong>r Gerätegruppe<br />

II, Gerätekategorie 3 mit Kennzeichnung<br />

"G" verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

(8) Außerhalb <strong>de</strong>r Betriebszeiten und in<br />

<strong>de</strong>n Zeiten, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Sammelbehälter<br />

nicht beaufsichtigt wird, darf <strong>de</strong>r Sammelbehälter<br />

für Laien nicht zugänglich sein.<br />

Dies ist erfüllt, wenn <strong>de</strong>r Sammelbehälter<br />

gegenüber <strong>de</strong>r Öffentlichkeit abgetrennt<br />

aufgestellt wird o<strong>de</strong>r wenn die Einfüll- und<br />

Entleerungsöffnungen verschlossen wer<strong>de</strong>n,<br />

z.B. durch Vorhängeschlösser.<br />

Anhang G:<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an Tanks zur Lagerung von<br />

Heizöl S mit Flammpunkt über 100 °C<br />

1 Allgemeines<br />

Auch in Tanks zur Lagerung von Heizöl S<br />

und vergleichbaren schwerflüssigen Produkten,<br />

wie z.B. Verschnittbitumen, mit<br />

Flammpunkten über 100 °C sind Brandund<br />

Explosionsschutzmaßnahmen<br />

erfor<strong>de</strong>rlich. Art und Umfang <strong>de</strong>r<br />

Explosionsschutzmaßnahmen richten sich<br />

nach <strong>de</strong>m Abstand <strong>de</strong>r Lagertemperatur<br />

vom Flammpunkt (Flp.) <strong>de</strong>r gelagerten<br />

Flüssigkeit. Maßgebend ist dabei die Temperatur<br />

(t) an <strong>de</strong>r Flüssigkeitsoberfläche.<br />

(2) Heizungen müssen <strong>de</strong>n nachstehen<strong>de</strong>n<br />

Bedingungen entsprechen:<br />

1 . Die Mündung <strong>de</strong>r betriebsmäßigen Entnahmeleitung<br />

<strong>de</strong>s Tanks muss so über<br />

<strong>de</strong>r Heizung angeordnet sein, dass die<br />

Heizung auch beim tiefsten Flüssigkeitsstand<br />

von <strong>de</strong>r Flüssigkeit ausreichend<br />

(min<strong>de</strong>stens 50 mm) be<strong>de</strong>ckt<br />

bleibt. Die For<strong>de</strong>rung ist bei einer betriebsmäßig<br />

tiefer angeordneten Entnahmeleitung<br />

erfüllt, wenn <strong>de</strong>r tiefste<br />

Flüssigkeitsstand nach Satz 1 niveaugeregelt<br />

gewährleistet wird.<br />

2. Die Oberflächentemperatur <strong>de</strong>r Heizung<br />

o<strong>de</strong>r die Heizleistung muss so begrenzt<br />

sein, dass die Temperatur <strong>de</strong>r Flüssigkeitsoberfläche<br />

an keiner Stelle eine<br />

Temperatur überschreitet, die <strong>20</strong> °C unterhalb<br />

<strong>de</strong>s Flammpunktes <strong>de</strong>r gelagerten<br />

Flüssigkeit liegt.<br />

3. Die Oberflächentemperatur <strong>de</strong>r Heizung<br />

darf <strong>20</strong>0 °C nicht überschreiten.<br />

4. Auf die Über<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>r Heizung mit<br />

Flüssigkeit nach Nummer 1 dieses Anhangs<br />

kann verzichtet wer<strong>de</strong>n, wenn die<br />

Temperatur <strong>de</strong>s Heizmediums regeltechnisch<br />

auf max. 80 °C begrenzt ist<br />

und im Falle einer Störung Alarm ausgelöst<br />

wird.<br />

2 Ausrüstung <strong>de</strong>r Tanks<br />

2.1 Tanks mit Lagertemperaturen über <strong>de</strong>m um<br />

<strong>20</strong> °C vermin<strong>de</strong>rten Flammpunkt<br />

(t > Flp.-<strong>20</strong>)<br />

(1) Im Innern <strong>de</strong>r Tanks dürfen nur Betriebsmittel<br />

<strong>de</strong>r Gerätegruppe II, Gerätekategorie<br />

1 mit Kennzeichnung "G" verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n. Dies gilt nicht für Dampfheizungen,<br />

bei <strong>de</strong>nen aufgrund ihres Betriebsdruckes<br />

eine Temperatur von <strong>20</strong>0 °C nicht überschritten<br />

wer<strong>de</strong>n kann (siehe hierzu auch<br />

Nummer 9.6 dieser <strong>TRbF</strong>).<br />

(2) Die Öffnungen <strong>de</strong>r Tanks müssen mit<br />

Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet<br />

sein.<br />

(3) Die Öffnungen <strong>de</strong>r Tanks brauchen<br />

nicht mit Flammendurchschlagsicherungen<br />

ausgerüstet zu wer<strong>de</strong>n.<br />

3 Aufstellung <strong>de</strong>r Tanks<br />

3.1 Auffangräume<br />

Tanks für Heizöl S und ähnliche schwerflüssige<br />

Produkte, die nicht <strong>de</strong>r VbF unterliegen,<br />

brauchen im Regelfall nicht in einem<br />

Auffangraum zu stehen. In beson<strong>de</strong>rs gelagerten<br />

Fällen, z.B. exponierte Lage,<br />

schutzwürdige Objekte, abschüssiges Gelän<strong>de</strong>,<br />

kann jedoch ein Auffangraum erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sein. Ob ein beson<strong>de</strong>rs gelagerter<br />

Fall vorliegt, muss im Einzelfall geprüft<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

2.2 Tanks mit Lagertemperaturen unter <strong>de</strong>m<br />

um <strong>20</strong> °C vermin<strong>de</strong>rten Flammpunkt<br />

(t < Flp.-<strong>20</strong>)<br />

3.2 Tankabstän<strong>de</strong> zur Nachbarschaft<br />

(1) Tanks zur Lagerung von Heizöl S und<br />

vergleichbaren Produkten, wie z.B. Verschnittbitumen,<br />

müssen aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />

Brandschutzes und <strong>de</strong>r Brandbekämpfung<br />

VSGA 02/<strong>20</strong>02 93

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