TRbF 20 - Bremitec.de
TRbF 20 - Bremitec.de
TRbF 20 - Bremitec.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
VbF 5.0<strong>20</strong><br />
(7) Der Behälter ist <strong>de</strong>utlich sichtbar mit<br />
<strong>de</strong>m Hinweis "Rauchen verboten" zu versehen.<br />
(1) Es dürfen Betriebsmittel <strong>de</strong>r Gerätegruppe<br />
II, Gerätekategorie 3 mit Kennzeichnung<br />
"G" verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
(8) Außerhalb <strong>de</strong>r Betriebszeiten und in<br />
<strong>de</strong>n Zeiten, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Sammelbehälter<br />
nicht beaufsichtigt wird, darf <strong>de</strong>r Sammelbehälter<br />
für Laien nicht zugänglich sein.<br />
Dies ist erfüllt, wenn <strong>de</strong>r Sammelbehälter<br />
gegenüber <strong>de</strong>r Öffentlichkeit abgetrennt<br />
aufgestellt wird o<strong>de</strong>r wenn die Einfüll- und<br />
Entleerungsöffnungen verschlossen wer<strong>de</strong>n,<br />
z.B. durch Vorhängeschlösser.<br />
Anhang G:<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen an Tanks zur Lagerung von<br />
Heizöl S mit Flammpunkt über 100 °C<br />
1 Allgemeines<br />
Auch in Tanks zur Lagerung von Heizöl S<br />
und vergleichbaren schwerflüssigen Produkten,<br />
wie z.B. Verschnittbitumen, mit<br />
Flammpunkten über 100 °C sind Brandund<br />
Explosionsschutzmaßnahmen<br />
erfor<strong>de</strong>rlich. Art und Umfang <strong>de</strong>r<br />
Explosionsschutzmaßnahmen richten sich<br />
nach <strong>de</strong>m Abstand <strong>de</strong>r Lagertemperatur<br />
vom Flammpunkt (Flp.) <strong>de</strong>r gelagerten<br />
Flüssigkeit. Maßgebend ist dabei die Temperatur<br />
(t) an <strong>de</strong>r Flüssigkeitsoberfläche.<br />
(2) Heizungen müssen <strong>de</strong>n nachstehen<strong>de</strong>n<br />
Bedingungen entsprechen:<br />
1 . Die Mündung <strong>de</strong>r betriebsmäßigen Entnahmeleitung<br />
<strong>de</strong>s Tanks muss so über<br />
<strong>de</strong>r Heizung angeordnet sein, dass die<br />
Heizung auch beim tiefsten Flüssigkeitsstand<br />
von <strong>de</strong>r Flüssigkeit ausreichend<br />
(min<strong>de</strong>stens 50 mm) be<strong>de</strong>ckt<br />
bleibt. Die For<strong>de</strong>rung ist bei einer betriebsmäßig<br />
tiefer angeordneten Entnahmeleitung<br />
erfüllt, wenn <strong>de</strong>r tiefste<br />
Flüssigkeitsstand nach Satz 1 niveaugeregelt<br />
gewährleistet wird.<br />
2. Die Oberflächentemperatur <strong>de</strong>r Heizung<br />
o<strong>de</strong>r die Heizleistung muss so begrenzt<br />
sein, dass die Temperatur <strong>de</strong>r Flüssigkeitsoberfläche<br />
an keiner Stelle eine<br />
Temperatur überschreitet, die <strong>20</strong> °C unterhalb<br />
<strong>de</strong>s Flammpunktes <strong>de</strong>r gelagerten<br />
Flüssigkeit liegt.<br />
3. Die Oberflächentemperatur <strong>de</strong>r Heizung<br />
darf <strong>20</strong>0 °C nicht überschreiten.<br />
4. Auf die Über<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>r Heizung mit<br />
Flüssigkeit nach Nummer 1 dieses Anhangs<br />
kann verzichtet wer<strong>de</strong>n, wenn die<br />
Temperatur <strong>de</strong>s Heizmediums regeltechnisch<br />
auf max. 80 °C begrenzt ist<br />
und im Falle einer Störung Alarm ausgelöst<br />
wird.<br />
2 Ausrüstung <strong>de</strong>r Tanks<br />
2.1 Tanks mit Lagertemperaturen über <strong>de</strong>m um<br />
<strong>20</strong> °C vermin<strong>de</strong>rten Flammpunkt<br />
(t > Flp.-<strong>20</strong>)<br />
(1) Im Innern <strong>de</strong>r Tanks dürfen nur Betriebsmittel<br />
<strong>de</strong>r Gerätegruppe II, Gerätekategorie<br />
1 mit Kennzeichnung "G" verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n. Dies gilt nicht für Dampfheizungen,<br />
bei <strong>de</strong>nen aufgrund ihres Betriebsdruckes<br />
eine Temperatur von <strong>20</strong>0 °C nicht überschritten<br />
wer<strong>de</strong>n kann (siehe hierzu auch<br />
Nummer 9.6 dieser <strong>TRbF</strong>).<br />
(2) Die Öffnungen <strong>de</strong>r Tanks müssen mit<br />
Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet<br />
sein.<br />
(3) Die Öffnungen <strong>de</strong>r Tanks brauchen<br />
nicht mit Flammendurchschlagsicherungen<br />
ausgerüstet zu wer<strong>de</strong>n.<br />
3 Aufstellung <strong>de</strong>r Tanks<br />
3.1 Auffangräume<br />
Tanks für Heizöl S und ähnliche schwerflüssige<br />
Produkte, die nicht <strong>de</strong>r VbF unterliegen,<br />
brauchen im Regelfall nicht in einem<br />
Auffangraum zu stehen. In beson<strong>de</strong>rs gelagerten<br />
Fällen, z.B. exponierte Lage,<br />
schutzwürdige Objekte, abschüssiges Gelän<strong>de</strong>,<br />
kann jedoch ein Auffangraum erfor<strong>de</strong>rlich<br />
sein. Ob ein beson<strong>de</strong>rs gelagerter<br />
Fall vorliegt, muss im Einzelfall geprüft<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
2.2 Tanks mit Lagertemperaturen unter <strong>de</strong>m<br />
um <strong>20</strong> °C vermin<strong>de</strong>rten Flammpunkt<br />
(t < Flp.-<strong>20</strong>)<br />
3.2 Tankabstän<strong>de</strong> zur Nachbarschaft<br />
(1) Tanks zur Lagerung von Heizöl S und<br />
vergleichbaren Produkten, wie z.B. Verschnittbitumen,<br />
müssen aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s<br />
Brandschutzes und <strong>de</strong>r Brandbekämpfung<br />
VSGA 02/<strong>20</strong>02 93