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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

zur Nachbarschaft einen Schutzstreifen<br />

haben, <strong>de</strong>r in Abhängigkeit von <strong>de</strong>r gelagerten<br />

Menge min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>m Diagramm<br />

9 entsprechen muss:<br />

welchen Voraussetzungen die Arbeiten unbe<strong>de</strong>nklich<br />

sind und wann die in <strong>de</strong>r Erklärung<br />

angegebenen Voraussetzungen erfüllt<br />

sind.<br />

(4) Deshalb hat <strong>de</strong>r Unternehmer (Betreiber<br />

<strong>de</strong>r Anlage) nach Nummer 16 dieser<br />

<strong>TRbF</strong>und TRGS 507 eine zuverlässige, mit<br />

<strong>de</strong>n Arbeiten, <strong>de</strong>n dabei auftreten<strong>de</strong>n Gefahren<br />

und <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Schutzmaßnahmen<br />

vertraute Person als Aufsichtsführen<strong>de</strong>n<br />

(Verantwortlichen) zu beauftragen<br />

und diesen erfor<strong>de</strong>rlichenfalls durch Bereitstellung<br />

von Sachkundigen und Geräten zu<br />

unterstützen.<br />

(2) Die Bedingungen, nach <strong>de</strong>nen die Abstän<strong>de</strong><br />

verringert wer<strong>de</strong>n können, und die<br />

Auflagen, die für die Schutzstreifen gelten,<br />

sind in Nummer 6 dieser <strong>TRbF</strong> festgelegt.<br />

(3) Die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Nummer 3 dieses<br />

Anhangs fin<strong>de</strong>n auf bestehen<strong>de</strong> Anlagen<br />

keine Anwendung.<br />

4 Durchführung von Arbeiten an Tanks<br />

(1) Bei allen Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten<br />

und Instandsetzen von Tanks<br />

zur Lagerung von Heizöl S und vergleichbaren<br />

Produkten, wie z.B. Verschnittbitumen,<br />

sollten stets die Schutzmaßnahmen<br />

angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die in Nummer 16<br />

dieser <strong>TRbF</strong> und in <strong>de</strong>n Technischen Regeln<br />

für gefährliche Stoffe TRGS 507 "Oberflächenbehandlung<br />

in Räumen und Behältern"<br />

für die Arbeiten in explosionsgefähr<strong>de</strong>ten<br />

Bereichen festgelegt sind. Es<br />

sind die nach diesen Regeln festgelegten<br />

Explosionsschutzmaßnahmen zu treffen.<br />

(2) Arbeiten mit Zündgefahren, wie<br />

- Schweißarbeiten an <strong>de</strong>n begrenzen<strong>de</strong>n<br />

Wän<strong>de</strong>n<br />

- Arbeiten mit Zündquellen neben o<strong>de</strong>r<br />

über Öffnungen <strong>de</strong>s Tanks sowie das<br />

Rauchen<br />

sind verboten.<br />

(3) Die Arbeiten nach Absatz 2 dürfen jedoch<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r für<br />

die Ausführung <strong>de</strong>r Arbeiten Verantwortliche<br />

schriftlich erklärt, dass und ggf. unter<br />

(5) Der Aufsichtsführen<strong>de</strong> hat insbeson<strong>de</strong>re<br />

dafür zu sorgen, dass<br />

1. mit <strong>de</strong>n Arbeiten erst begonnen wird,<br />

wenn die festgelegten Maßnahmen getroffen<br />

sind,<br />

2. die festgelegten Maßnahmen während<br />

<strong>de</strong>r Arbeiten eingehalten wer<strong>de</strong>n,<br />

3. die Beschäftigten während <strong>de</strong>r Arbeiten<br />

die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen<br />

benutzen,<br />

4. die Beschäftigten im Notfall ausreichend<br />

Fluchtmöglichkeiten haben,<br />

5. Unbefugte von <strong>de</strong>r Arbeitsstelle ferngehalten<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

5. Bestehen<strong>de</strong> Anlagen<br />

Nummer 3 dieses Anhangs fin<strong>de</strong>t auf bestehen<strong>de</strong><br />

Anlagen keine Anwendung.<br />

Anhang H:<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an Regal-Lagereinrichtungen<br />

zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten<br />

1. Anfor<strong>de</strong>rungen an Regal-Lagereinrichtungen<br />

zur Lagerung brennbarer<br />

Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II<br />

und B auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n<br />

VbF/<strong>TRbF</strong><br />

1.1 Allgemeines<br />

(1) Regal-Lagereinrichtungen sind bauliche<br />

Anlagen.<br />

(2) Die Lagereinrichtungen müssen aus<br />

nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt<br />

sein.<br />

94 VSGA 02/<strong>20</strong>02

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