TRbF 20 - Bremitec.de
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VbF 5.0<strong>20</strong><br />
zur Nachbarschaft einen Schutzstreifen<br />
haben, <strong>de</strong>r in Abhängigkeit von <strong>de</strong>r gelagerten<br />
Menge min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>m Diagramm<br />
9 entsprechen muss:<br />
welchen Voraussetzungen die Arbeiten unbe<strong>de</strong>nklich<br />
sind und wann die in <strong>de</strong>r Erklärung<br />
angegebenen Voraussetzungen erfüllt<br />
sind.<br />
(4) Deshalb hat <strong>de</strong>r Unternehmer (Betreiber<br />
<strong>de</strong>r Anlage) nach Nummer 16 dieser<br />
<strong>TRbF</strong>und TRGS 507 eine zuverlässige, mit<br />
<strong>de</strong>n Arbeiten, <strong>de</strong>n dabei auftreten<strong>de</strong>n Gefahren<br />
und <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Schutzmaßnahmen<br />
vertraute Person als Aufsichtsführen<strong>de</strong>n<br />
(Verantwortlichen) zu beauftragen<br />
und diesen erfor<strong>de</strong>rlichenfalls durch Bereitstellung<br />
von Sachkundigen und Geräten zu<br />
unterstützen.<br />
(2) Die Bedingungen, nach <strong>de</strong>nen die Abstän<strong>de</strong><br />
verringert wer<strong>de</strong>n können, und die<br />
Auflagen, die für die Schutzstreifen gelten,<br />
sind in Nummer 6 dieser <strong>TRbF</strong> festgelegt.<br />
(3) Die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Nummer 3 dieses<br />
Anhangs fin<strong>de</strong>n auf bestehen<strong>de</strong> Anlagen<br />
keine Anwendung.<br />
4 Durchführung von Arbeiten an Tanks<br />
(1) Bei allen Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten<br />
und Instandsetzen von Tanks<br />
zur Lagerung von Heizöl S und vergleichbaren<br />
Produkten, wie z.B. Verschnittbitumen,<br />
sollten stets die Schutzmaßnahmen<br />
angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die in Nummer 16<br />
dieser <strong>TRbF</strong> und in <strong>de</strong>n Technischen Regeln<br />
für gefährliche Stoffe TRGS 507 "Oberflächenbehandlung<br />
in Räumen und Behältern"<br />
für die Arbeiten in explosionsgefähr<strong>de</strong>ten<br />
Bereichen festgelegt sind. Es<br />
sind die nach diesen Regeln festgelegten<br />
Explosionsschutzmaßnahmen zu treffen.<br />
(2) Arbeiten mit Zündgefahren, wie<br />
- Schweißarbeiten an <strong>de</strong>n begrenzen<strong>de</strong>n<br />
Wän<strong>de</strong>n<br />
- Arbeiten mit Zündquellen neben o<strong>de</strong>r<br />
über Öffnungen <strong>de</strong>s Tanks sowie das<br />
Rauchen<br />
sind verboten.<br />
(3) Die Arbeiten nach Absatz 2 dürfen jedoch<br />
durchgeführt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r für<br />
die Ausführung <strong>de</strong>r Arbeiten Verantwortliche<br />
schriftlich erklärt, dass und ggf. unter<br />
(5) Der Aufsichtsführen<strong>de</strong> hat insbeson<strong>de</strong>re<br />
dafür zu sorgen, dass<br />
1. mit <strong>de</strong>n Arbeiten erst begonnen wird,<br />
wenn die festgelegten Maßnahmen getroffen<br />
sind,<br />
2. die festgelegten Maßnahmen während<br />
<strong>de</strong>r Arbeiten eingehalten wer<strong>de</strong>n,<br />
3. die Beschäftigten während <strong>de</strong>r Arbeiten<br />
die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen<br />
benutzen,<br />
4. die Beschäftigten im Notfall ausreichend<br />
Fluchtmöglichkeiten haben,<br />
5. Unbefugte von <strong>de</strong>r Arbeitsstelle ferngehalten<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
5. Bestehen<strong>de</strong> Anlagen<br />
Nummer 3 dieses Anhangs fin<strong>de</strong>t auf bestehen<strong>de</strong><br />
Anlagen keine Anwendung.<br />
Anhang H:<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen an Regal-Lagereinrichtungen<br />
zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten<br />
1. Anfor<strong>de</strong>rungen an Regal-Lagereinrichtungen<br />
zur Lagerung brennbarer<br />
Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II<br />
und B auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n<br />
VbF/<strong>TRbF</strong><br />
1.1 Allgemeines<br />
(1) Regal-Lagereinrichtungen sind bauliche<br />
Anlagen.<br />
(2) Die Lagereinrichtungen müssen aus<br />
nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt<br />
sein.<br />
94 VSGA 02/<strong>20</strong>02