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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

(8) Läger für restentleerte Behälter nach<br />

Nummer 2.4 Absatz 17 müssen von einem<br />

Schutzstreifen umgeben sein, wenn, unabhängig<br />

von <strong>de</strong>r Gefahrklasse, eine Lagermenge<br />

von mehr als 450 l brennbarer Flüssigkeiten,<br />

bemessen nach Nummer 2.5 Absatz<br />

2, gelagert wird.<br />

(9) Beispiele für die Ermittlung <strong>de</strong>r Notwendigkeit<br />

von Schutzstreifen sind in Bild 1 und<br />

2 dargestellt.<br />

(12) Seen, Flüsse, Kanäle sowie nichtöffentliche<br />

Gleisanlagen und Straßen dürfen<br />

in die Schutzstreifen einbezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

(13) Die für die Schutzstreifen vorgeschriebenen<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen fin<strong>de</strong>n auch dann<br />

Anwendung, wenn sich in Anlageteilen o-<br />

<strong>de</strong>r Behältern nur noch Reste brennbarer<br />

Flüssigkeiten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Dämpfe befin<strong>de</strong>n.<br />

6.3 Breite <strong>de</strong>r Schutzstreifen bei <strong>de</strong>r Lagerung<br />

in ortsfesten Tanks und in ortsbeweglichen<br />

Behältern<br />

(1) Für die Bemessung <strong>de</strong>r Breite <strong>de</strong>s<br />

Schutzstreifens wird das Volumen <strong>de</strong>r<br />

Tanks bzw. <strong>de</strong>r ortsbeweglichen Behälter<br />

zugrun<strong>de</strong> gelegt, die in einem Auffangraum,<br />

bemessen nach Nummer 3.2.3, vorhan<strong>de</strong>n<br />

sein dürfen.<br />

(2) Wer<strong>de</strong>n brennbare Flüssigkeiten <strong>de</strong>r<br />

Gefahrklasse A III zusammen mit brennbaren<br />

Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen A I,<br />

A II o<strong>de</strong>r B gelagert, muss die Breite <strong>de</strong>s<br />

Schutzstreifens in Abhängigkeit von <strong>de</strong>n<br />

Gesamtvolumina <strong>de</strong>r brennbaren Flüssigkeiten<br />

<strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A Il und B<br />

sowie <strong>de</strong>r Gefahrklasse A III separat bestimmt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(10) Abweichend von Absatz 7 kann auf einen<br />

gemeinsamen Schutzstreifen verzichtet<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn die benachbarten Auffangräume<br />

durch eine feuerbeständige<br />

Wand ausreichen<strong>de</strong>r Breite und Höhe getrennt<br />

sind.<br />

(11) Für die Schutzstreifen muss das Gelän<strong>de</strong><br />

zur Verfügung stehen, auf <strong>de</strong>m die<br />

vorgeschriebenen Anfor<strong>de</strong>rungen eingehalten<br />

wer<strong>de</strong>n können. Soweit nicht ausschließlich<br />

betriebseigenes Gelän<strong>de</strong> für die<br />

Schutzstreifen zur Verfügung steht, hat <strong>de</strong>r<br />

Anlageinhaber durch rechtsverbindliche<br />

Vereinbarungen sicherzustellen, dass die<br />

für Schutzstreifen vorgeschriebenen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

erfüllt wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Die Breite <strong>de</strong>r Schutzstreifen muss<br />

betragen<br />

1. bei <strong>de</strong>r Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten<br />

<strong>de</strong>r Gefahrklasse A III in<br />

Tanks und einer gelagerten Gesamtmenge<br />

von mehr als 500 m³ min<strong>de</strong>stens<br />

3 m entsprechend Diagramm 1, höchstens<br />

jedoch 8 m<br />

2. bei <strong>de</strong>r Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten<br />

<strong>de</strong>r Gefahrklasse A I, A II o<strong>de</strong>r<br />

B in Tanks und einer gelagerten Gesamtmenge<br />

a) von mehr als 30<br />

bis <strong>20</strong>0 m³<br />

b) von mehr<br />

als <strong>20</strong>0 m³<br />

10 m<br />

mehr als 10 m<br />

bis 30 m, entsprechend<br />

Diagramm<br />

2.<br />

3. bei <strong>de</strong>r Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten<br />

<strong>de</strong>r Gefahrklasse A III in ortsbeweglichen<br />

Behältern und einer gelagerten<br />

Gesamtmenge von mehr als<br />

50 m³ min<strong>de</strong>stens 3 m<br />

4. bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten<br />

<strong>de</strong>r Gefahrklasse A I, A II und B<br />

in ortsbeweglichen Behältern und gelagerten<br />

Mengen<br />

VSGA 02/<strong>20</strong>02 29

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