TRbF 20 - Bremitec.de
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VbF 5.0<strong>20</strong><br />
- eine Beschädigung <strong>de</strong>r Behälter durch<br />
das einlagern<strong>de</strong> Flurför<strong>de</strong>rzeug (z.B.<br />
Verwendung von Mitgänger-Flurför<strong>de</strong>rzeugen,<br />
beson<strong>de</strong>re Staplervorsätze wie<br />
Fassgreifer) ausgeschlossen<br />
ist.<br />
(6) In Nachbarräumen bzw. -bereichen, die<br />
über Öffnungen mit explosionsgefähr<strong>de</strong>ten<br />
Bereichen in Verbindung stehen o<strong>de</strong>r gebracht<br />
wer<strong>de</strong>n können, sind ggf. explosionsgefähr<strong>de</strong>te<br />
Bereiche festzulegen.<br />
(7) Wird in <strong>de</strong>n Lagerräumen nach Absatz<br />
1 auch abgefüllt, so ist <strong>de</strong>r Bereich, in<br />
<strong>de</strong>m abgefüllt wird, Zone 1. Dies gilt unabhängig<br />
von <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Abfüllung und <strong>de</strong>r<br />
abgefüllten Menge.<br />
(8) Wegen <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen an Räume<br />
mit Füllstellen wird auf <strong>TRbF</strong> 30 Nummer<br />
3.1.2, Nummer 4.5 und Nummer 5.3 verwiesen.<br />
8.3.3 Explosionsgefähr<strong>de</strong>te Bereiche in und an<br />
Kammern, Schächten und an<strong>de</strong>ren Räumen<br />
unter Erdgleiche<br />
(1) Das Innere von Domschächten, Fernfüllschächten,<br />
Pumpenschächten und Verteilerschächten<br />
von Anlagen zur Lagerung<br />
brennbarer Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen<br />
A I, A II o<strong>de</strong>r B sowie das Innere von<br />
Kammern, Schächten und an<strong>de</strong>ren Räumen<br />
unter Erdgleiche, die<br />
- in explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereichen Zone<br />
1 o<strong>de</strong>r Zone 2 o<strong>de</strong>r in Wirkbereichen<br />
von Abgabeeinrichtungen für brennbare<br />
Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II<br />
o<strong>de</strong>r B liegen o<strong>de</strong>r<br />
- in <strong>de</strong>nen durch Anlagen o<strong>de</strong>r Anlagenteile<br />
explosionsfähige Gemische in gefahrdrohen<strong>de</strong>r<br />
Menge auftreten können<br />
ist Zone 1.<br />
(2) Zu <strong>de</strong>n Kammern gehören z.B. Schieberkammern,<br />
zu <strong>de</strong>n Schächten z.B. Domschächte<br />
o<strong>de</strong>r Kabelschächte, zu <strong>de</strong>n<br />
Räumen z.B. Pumpenräume.<br />
(3) Um Ab<strong>de</strong>ckungen, Verschlüsse, Türen<br />
o<strong>de</strong>r ähnliche Einrichtungen, die Öffnungen<br />
von Kammern, Schächten und an<strong>de</strong>ren<br />
Räumen unter Erdgleiche nach Absatz 1<br />
verschließen, ist ein Bereich in einem Umkreis<br />
von 0,5 m Zone 2.<br />
(4) Absatz 3 gilt nicht für geschlossene,<br />
dicht abschließen<strong>de</strong> Ab<strong>de</strong>ckungen, Verschlüsse,<br />
Türen o<strong>de</strong>r ähnliche Einrichtungen<br />
sowie für vergleichbare Ab<strong>de</strong>ckungen<br />
von Domschächten unterirdischer Tanks.<br />
Hier entfällt die Zone 2.<br />
(5) Um offene o<strong>de</strong>r geöffnete Kammern,<br />
Schächte o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Räume unter Erdgleiche,<br />
die nach Absatz 1 Zone 1 sind, ist<br />
ein Bereich bis zu einem horizontalen Abstand<br />
von 2 m um die Öffnungen bis zu einer<br />
Höhe von 0,8 m über Erdgleiche Zone<br />
2.<br />
8.4 Explosionsgefähr<strong>de</strong>te Bereiche um<br />
Behälter und Tanks im Freien<br />
8.4.1 Anzeige- und erlaubnisfreie Lagerung in<br />
oberirdischen Behältern im Freien<br />
(1) Der Bereich in einem Abstand von 1 in<br />
um die Wandungen <strong>de</strong>r Behälter ist Zone 1,<br />
sofern <strong>de</strong>r Behälter in die Atmosphäre entlüften<br />
kann.<br />
(2) Ein Bereich mit einem seitlichen Abstand<br />
von 5 m von <strong>de</strong>n Wandungen <strong>de</strong>r<br />
Behälter ist bis zu einer Höhe von 0,8 m<br />
über <strong>de</strong>m Erdbo<strong>de</strong>n Zone 2, soweit er nicht<br />
Zone 1 ist.<br />
(3) Für Behälter, die auf Dauer technisch<br />
dicht sind (siehe dazu Nummer 8.2.2 Absatz<br />
2) und die nur unter Anwendung <strong>de</strong>s<br />
Gaspen<strong>de</strong>lverfahrens befüllt und entleert<br />
wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren witterungsbedingte Atmung<br />
über ein Gaspen<strong>de</strong>lsystem abgeleitet wird<br />
und die nicht mit Lüftungsöffnungen ausgerüstet<br />
sind, die in die freie Atmosphäre entlüften,<br />
ist abweichend von Absatz 1 und 2<br />
außerhalb <strong>de</strong>r Behälter kein explosionsgefähr<strong>de</strong>ter<br />
Bereich.<br />
8.4.2 Anzeige- und erlaubnisbedürftige Lagerung<br />
in oberirdischen Tanks im Freien<br />
8.4.2.1 Tanks mit betriebsmäßig wirken<strong>de</strong>n Lüftungseinrichtungen<br />
und Schwimmdachtanks<br />
(1) Um die Mündung <strong>de</strong>r<br />
Entlüftungseinrichtungen von Tanks ist <strong>de</strong>r<br />
Bereich, <strong>de</strong>r durch einen Zylin<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m<br />
Radius R nach Tafel 7 gebil<strong>de</strong>t wird, Zone<br />
1. Dieser Zylin<strong>de</strong>r beginnt 3 m über <strong>de</strong>r<br />
Mündung <strong>de</strong>r Entlüftungseinrichtung und<br />
reicht herab bis zur Kontur <strong>de</strong>s Tanks bzw.<br />
bis zur Erdgleiche. Sofern die Zone 1 um<br />
die Entlüftungseinrichtung die Konturen<br />
<strong>de</strong>s Tanks berührt, ist ferner <strong>de</strong>r Bereich<br />
VSGA 02/<strong>20</strong>02 43