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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

- eine Beschädigung <strong>de</strong>r Behälter durch<br />

das einlagern<strong>de</strong> Flurför<strong>de</strong>rzeug (z.B.<br />

Verwendung von Mitgänger-Flurför<strong>de</strong>rzeugen,<br />

beson<strong>de</strong>re Staplervorsätze wie<br />

Fassgreifer) ausgeschlossen<br />

ist.<br />

(6) In Nachbarräumen bzw. -bereichen, die<br />

über Öffnungen mit explosionsgefähr<strong>de</strong>ten<br />

Bereichen in Verbindung stehen o<strong>de</strong>r gebracht<br />

wer<strong>de</strong>n können, sind ggf. explosionsgefähr<strong>de</strong>te<br />

Bereiche festzulegen.<br />

(7) Wird in <strong>de</strong>n Lagerräumen nach Absatz<br />

1 auch abgefüllt, so ist <strong>de</strong>r Bereich, in<br />

<strong>de</strong>m abgefüllt wird, Zone 1. Dies gilt unabhängig<br />

von <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Abfüllung und <strong>de</strong>r<br />

abgefüllten Menge.<br />

(8) Wegen <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen an Räume<br />

mit Füllstellen wird auf <strong>TRbF</strong> 30 Nummer<br />

3.1.2, Nummer 4.5 und Nummer 5.3 verwiesen.<br />

8.3.3 Explosionsgefähr<strong>de</strong>te Bereiche in und an<br />

Kammern, Schächten und an<strong>de</strong>ren Räumen<br />

unter Erdgleiche<br />

(1) Das Innere von Domschächten, Fernfüllschächten,<br />

Pumpenschächten und Verteilerschächten<br />

von Anlagen zur Lagerung<br />

brennbarer Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen<br />

A I, A II o<strong>de</strong>r B sowie das Innere von<br />

Kammern, Schächten und an<strong>de</strong>ren Räumen<br />

unter Erdgleiche, die<br />

- in explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereichen Zone<br />

1 o<strong>de</strong>r Zone 2 o<strong>de</strong>r in Wirkbereichen<br />

von Abgabeeinrichtungen für brennbare<br />

Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II<br />

o<strong>de</strong>r B liegen o<strong>de</strong>r<br />

- in <strong>de</strong>nen durch Anlagen o<strong>de</strong>r Anlagenteile<br />

explosionsfähige Gemische in gefahrdrohen<strong>de</strong>r<br />

Menge auftreten können<br />

ist Zone 1.<br />

(2) Zu <strong>de</strong>n Kammern gehören z.B. Schieberkammern,<br />

zu <strong>de</strong>n Schächten z.B. Domschächte<br />

o<strong>de</strong>r Kabelschächte, zu <strong>de</strong>n<br />

Räumen z.B. Pumpenräume.<br />

(3) Um Ab<strong>de</strong>ckungen, Verschlüsse, Türen<br />

o<strong>de</strong>r ähnliche Einrichtungen, die Öffnungen<br />

von Kammern, Schächten und an<strong>de</strong>ren<br />

Räumen unter Erdgleiche nach Absatz 1<br />

verschließen, ist ein Bereich in einem Umkreis<br />

von 0,5 m Zone 2.<br />

(4) Absatz 3 gilt nicht für geschlossene,<br />

dicht abschließen<strong>de</strong> Ab<strong>de</strong>ckungen, Verschlüsse,<br />

Türen o<strong>de</strong>r ähnliche Einrichtungen<br />

sowie für vergleichbare Ab<strong>de</strong>ckungen<br />

von Domschächten unterirdischer Tanks.<br />

Hier entfällt die Zone 2.<br />

(5) Um offene o<strong>de</strong>r geöffnete Kammern,<br />

Schächte o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Räume unter Erdgleiche,<br />

die nach Absatz 1 Zone 1 sind, ist<br />

ein Bereich bis zu einem horizontalen Abstand<br />

von 2 m um die Öffnungen bis zu einer<br />

Höhe von 0,8 m über Erdgleiche Zone<br />

2.<br />

8.4 Explosionsgefähr<strong>de</strong>te Bereiche um<br />

Behälter und Tanks im Freien<br />

8.4.1 Anzeige- und erlaubnisfreie Lagerung in<br />

oberirdischen Behältern im Freien<br />

(1) Der Bereich in einem Abstand von 1 in<br />

um die Wandungen <strong>de</strong>r Behälter ist Zone 1,<br />

sofern <strong>de</strong>r Behälter in die Atmosphäre entlüften<br />

kann.<br />

(2) Ein Bereich mit einem seitlichen Abstand<br />

von 5 m von <strong>de</strong>n Wandungen <strong>de</strong>r<br />

Behälter ist bis zu einer Höhe von 0,8 m<br />

über <strong>de</strong>m Erdbo<strong>de</strong>n Zone 2, soweit er nicht<br />

Zone 1 ist.<br />

(3) Für Behälter, die auf Dauer technisch<br />

dicht sind (siehe dazu Nummer 8.2.2 Absatz<br />

2) und die nur unter Anwendung <strong>de</strong>s<br />

Gaspen<strong>de</strong>lverfahrens befüllt und entleert<br />

wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren witterungsbedingte Atmung<br />

über ein Gaspen<strong>de</strong>lsystem abgeleitet wird<br />

und die nicht mit Lüftungsöffnungen ausgerüstet<br />

sind, die in die freie Atmosphäre entlüften,<br />

ist abweichend von Absatz 1 und 2<br />

außerhalb <strong>de</strong>r Behälter kein explosionsgefähr<strong>de</strong>ter<br />

Bereich.<br />

8.4.2 Anzeige- und erlaubnisbedürftige Lagerung<br />

in oberirdischen Tanks im Freien<br />

8.4.2.1 Tanks mit betriebsmäßig wirken<strong>de</strong>n Lüftungseinrichtungen<br />

und Schwimmdachtanks<br />

(1) Um die Mündung <strong>de</strong>r<br />

Entlüftungseinrichtungen von Tanks ist <strong>de</strong>r<br />

Bereich, <strong>de</strong>r durch einen Zylin<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m<br />

Radius R nach Tafel 7 gebil<strong>de</strong>t wird, Zone<br />

1. Dieser Zylin<strong>de</strong>r beginnt 3 m über <strong>de</strong>r<br />

Mündung <strong>de</strong>r Entlüftungseinrichtung und<br />

reicht herab bis zur Kontur <strong>de</strong>s Tanks bzw.<br />

bis zur Erdgleiche. Sofern die Zone 1 um<br />

die Entlüftungseinrichtung die Konturen<br />

<strong>de</strong>s Tanks berührt, ist ferner <strong>de</strong>r Bereich<br />

VSGA 02/<strong>20</strong>02 43

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