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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

halb <strong>de</strong>s Lagerraums Aufenthalts- und<br />

Arbeitsräume mit Fensteröffnungen befin<strong>de</strong>n.<br />

Dies bedarf aufgrund <strong>de</strong>r Abweichung vom<br />

Anhang II <strong>de</strong>r VbF einer Ausnahme nach<br />

§ 6 VbF.<br />

(4) Schornsteine müssen in <strong>de</strong>n Lagerräumen<br />

<strong>de</strong>n an feuerbeständige Wän<strong>de</strong> zu<br />

stellen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen (z.B. F 90 gemäß<br />

DIN 4102) entsprechen und von außen<br />

verputzt sein. Die Schornsteine dürfen<br />

in <strong>de</strong>n Lagerräumen keine Öffnungen haben,<br />

auch wenn sie durch Schieber, Klappen<br />

o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise verschließbar<br />

sind.<br />

(5) Durchbrüche durch Wän<strong>de</strong> und Decken,<br />

die in angrenzen<strong>de</strong> Räume führen, müssen<br />

durch nichtbrennbare Baustoffe (z.B. gemäß<br />

DIN 4102) gegen <strong>de</strong>n Durchtritt von<br />

Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten gesichert<br />

sein.<br />

(6) Fußbö<strong>de</strong>n müssen für die gelagerten<br />

brennbaren Flüssigkeiten undurchlässig<br />

sein.<br />

(7) Abläufe, Öffnungen und Durchführungen<br />

zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern,<br />

Gruben, Schächten sowie Kanäle z.B. für<br />

Kabel o<strong>de</strong>r Rohrleitungen müssen gegen<br />

das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten<br />

und <strong>de</strong>ren Dämpfe geschützt sein.<br />

(8) Lagerräume müssen ausreichend belüftet<br />

und beleuchtbar sein.<br />

(9) Die Lüftung muss ständig einen min<strong>de</strong>stens<br />

5-fachen Luftwechsel in <strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong><br />

gewährleisten und in Bo<strong>de</strong>nnähe wirksam<br />

sein.<br />

(10) Abweichend von Absatz 9 ist in Lagerräumen<br />

zur ausschließlich passiven Lagerung<br />

brennbarer Flüssigkeiten in gefahrgutrechtlich<br />

zulässigen Transportbehältern mit<br />

einem Rauminhalt bis 1000 l ein min<strong>de</strong>stens<br />

0,4-facher Luftwechsel pro Stun<strong>de</strong> 5 )<br />

zu gewährleisten. In Lagerräumen, die <strong>de</strong>r<br />

Nummer 8.3.2 Absatz 3 Ziffer 3 entsprechen,<br />

ist im Gefahrenfall eine Erhöhung <strong>de</strong>r<br />

Lüftung auf min<strong>de</strong>stens 2-facher Luftwechsel<br />

pro Stun<strong>de</strong> zu gewährleisten. In Lagerräumen,<br />

die <strong>de</strong>r Nummer 8.3.2 Absatz 3<br />

Ziffer 4 entsprechen, ist ein min<strong>de</strong>stens<br />

2-facher Luftwechsel pro Stun<strong>de</strong> zu gewährleisten.<br />

(11) Die Lüftung nach Absatz 10 kann<br />

durch natürliche o<strong>de</strong>r technische Lüftung<br />

realisiert wer<strong>de</strong>n. In Lägern mit einem min<strong>de</strong>stens<br />

2-fachen Luftwechsel pro Stun<strong>de</strong><br />

nach Nummer 10 ist die Wirksamkeit <strong>de</strong>r<br />

Lüftung zu überwachen (z.B. durch Strömungswächter).<br />

(12) Für eine Gaswarneinrichtung nach<br />

Nummer 8.3.2 Absatz 3 Ziffer 3 und Absatz<br />

4 ist ein Nachweis zu führen, dass die Entstehung<br />

einer explosionsfähigen Atmosphäre<br />

rechtzeitig und zuverlässig erkannt<br />

wird. Die Gaswarneinrichtungen 6 ) müssen<br />

min<strong>de</strong>stens Geräte <strong>de</strong>r Gerätekategorie 3G<br />

nach Nummer 8.8.1 Absatz 5 sein und <strong>de</strong>n<br />

betrieblichen Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r "Sicherheitsregeln<br />

für Anfor<strong>de</strong>rungen an Eigenschaften<br />

ortsfester Gaswarneinrichtungen<br />

für <strong>de</strong>n Explosionsschutz“ 7 ) und <strong>de</strong>n<br />

"Grundsätze für die Prüfung <strong>de</strong>r Funktionsfähigkeit<br />

ortsfester Gaswarneinrichtungen<br />

für <strong>de</strong>n Explosionsschutz" 7 ) genügen.<br />

5.5 Konzept zum baulichen Brandschutz<br />

Bei baulichen Abweichungen von <strong>de</strong>n<br />

Nummern 5.3.3, 5.4.1 o<strong>de</strong>r 5.4.2 ist ein<br />

spezielles Brandschutzkonzept zu erstellen<br />

und mit <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Brandschutz zuständigen<br />

Stelle abzustimmen. Für die Erarbeitung<br />

eines solchen Brandschutzkonzeptes<br />

kann z.B. Abschnitt 7 <strong>de</strong>r "Richtlinie über<br />

<strong>de</strong>n baulichen Brandschutz im Industriebau"<br />

herangezogen wer<strong>de</strong>n. Ggf. bedürfen<br />

die Abweichungen aufgrund <strong>de</strong>r Abweichung<br />

vom Anhang II <strong>de</strong>r VbF <strong>de</strong>r Ausnahme<br />

nach § 6 VbF.<br />

5<br />

Zum 0,4-fachen Luftwechsel pro Stun<strong>de</strong> siehe auch "BGR 104<br />

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei <strong>de</strong>r Arbeit -<br />

Explosionsschutz-Regeln (EXRL) <strong>de</strong>s Hauptverban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r<br />

gewerblichen Berufsgenossenschaften". Um einen min<strong>de</strong>stens<br />

0,4-fachen Luftwechsel durch natürlichen Luftwechsel zu<br />

gewährleisten, muss <strong>de</strong>r Raum über ständig wirksame Lüftungsöffnungen<br />

für Zu- und Abluft verfügen.<br />

6<br />

7<br />

Auf EN 50073 wird verwiesen<br />

Herausgegeben von <strong>de</strong>r BG <strong>de</strong>r chemischen Industrie, Hei<strong>de</strong>lberg.<br />

Anmerkung: Es sind nur die betrieblichen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

heranzuziehen<br />

26 VSGA 02/<strong>20</strong>02

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