TRbF 20 - Bremitec.de
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VbF 5.0<strong>20</strong><br />
halb <strong>de</strong>s Lagerraums Aufenthalts- und<br />
Arbeitsräume mit Fensteröffnungen befin<strong>de</strong>n.<br />
Dies bedarf aufgrund <strong>de</strong>r Abweichung vom<br />
Anhang II <strong>de</strong>r VbF einer Ausnahme nach<br />
§ 6 VbF.<br />
(4) Schornsteine müssen in <strong>de</strong>n Lagerräumen<br />
<strong>de</strong>n an feuerbeständige Wän<strong>de</strong> zu<br />
stellen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen (z.B. F 90 gemäß<br />
DIN 4102) entsprechen und von außen<br />
verputzt sein. Die Schornsteine dürfen<br />
in <strong>de</strong>n Lagerräumen keine Öffnungen haben,<br />
auch wenn sie durch Schieber, Klappen<br />
o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>rer Weise verschließbar<br />
sind.<br />
(5) Durchbrüche durch Wän<strong>de</strong> und Decken,<br />
die in angrenzen<strong>de</strong> Räume führen, müssen<br />
durch nichtbrennbare Baustoffe (z.B. gemäß<br />
DIN 4102) gegen <strong>de</strong>n Durchtritt von<br />
Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten gesichert<br />
sein.<br />
(6) Fußbö<strong>de</strong>n müssen für die gelagerten<br />
brennbaren Flüssigkeiten undurchlässig<br />
sein.<br />
(7) Abläufe, Öffnungen und Durchführungen<br />
zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern,<br />
Gruben, Schächten sowie Kanäle z.B. für<br />
Kabel o<strong>de</strong>r Rohrleitungen müssen gegen<br />
das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten<br />
und <strong>de</strong>ren Dämpfe geschützt sein.<br />
(8) Lagerräume müssen ausreichend belüftet<br />
und beleuchtbar sein.<br />
(9) Die Lüftung muss ständig einen min<strong>de</strong>stens<br />
5-fachen Luftwechsel in <strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong><br />
gewährleisten und in Bo<strong>de</strong>nnähe wirksam<br />
sein.<br />
(10) Abweichend von Absatz 9 ist in Lagerräumen<br />
zur ausschließlich passiven Lagerung<br />
brennbarer Flüssigkeiten in gefahrgutrechtlich<br />
zulässigen Transportbehältern mit<br />
einem Rauminhalt bis 1000 l ein min<strong>de</strong>stens<br />
0,4-facher Luftwechsel pro Stun<strong>de</strong> 5 )<br />
zu gewährleisten. In Lagerräumen, die <strong>de</strong>r<br />
Nummer 8.3.2 Absatz 3 Ziffer 3 entsprechen,<br />
ist im Gefahrenfall eine Erhöhung <strong>de</strong>r<br />
Lüftung auf min<strong>de</strong>stens 2-facher Luftwechsel<br />
pro Stun<strong>de</strong> zu gewährleisten. In Lagerräumen,<br />
die <strong>de</strong>r Nummer 8.3.2 Absatz 3<br />
Ziffer 4 entsprechen, ist ein min<strong>de</strong>stens<br />
2-facher Luftwechsel pro Stun<strong>de</strong> zu gewährleisten.<br />
(11) Die Lüftung nach Absatz 10 kann<br />
durch natürliche o<strong>de</strong>r technische Lüftung<br />
realisiert wer<strong>de</strong>n. In Lägern mit einem min<strong>de</strong>stens<br />
2-fachen Luftwechsel pro Stun<strong>de</strong><br />
nach Nummer 10 ist die Wirksamkeit <strong>de</strong>r<br />
Lüftung zu überwachen (z.B. durch Strömungswächter).<br />
(12) Für eine Gaswarneinrichtung nach<br />
Nummer 8.3.2 Absatz 3 Ziffer 3 und Absatz<br />
4 ist ein Nachweis zu führen, dass die Entstehung<br />
einer explosionsfähigen Atmosphäre<br />
rechtzeitig und zuverlässig erkannt<br />
wird. Die Gaswarneinrichtungen 6 ) müssen<br />
min<strong>de</strong>stens Geräte <strong>de</strong>r Gerätekategorie 3G<br />
nach Nummer 8.8.1 Absatz 5 sein und <strong>de</strong>n<br />
betrieblichen Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r "Sicherheitsregeln<br />
für Anfor<strong>de</strong>rungen an Eigenschaften<br />
ortsfester Gaswarneinrichtungen<br />
für <strong>de</strong>n Explosionsschutz“ 7 ) und <strong>de</strong>n<br />
"Grundsätze für die Prüfung <strong>de</strong>r Funktionsfähigkeit<br />
ortsfester Gaswarneinrichtungen<br />
für <strong>de</strong>n Explosionsschutz" 7 ) genügen.<br />
5.5 Konzept zum baulichen Brandschutz<br />
Bei baulichen Abweichungen von <strong>de</strong>n<br />
Nummern 5.3.3, 5.4.1 o<strong>de</strong>r 5.4.2 ist ein<br />
spezielles Brandschutzkonzept zu erstellen<br />
und mit <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Brandschutz zuständigen<br />
Stelle abzustimmen. Für die Erarbeitung<br />
eines solchen Brandschutzkonzeptes<br />
kann z.B. Abschnitt 7 <strong>de</strong>r "Richtlinie über<br />
<strong>de</strong>n baulichen Brandschutz im Industriebau"<br />
herangezogen wer<strong>de</strong>n. Ggf. bedürfen<br />
die Abweichungen aufgrund <strong>de</strong>r Abweichung<br />
vom Anhang II <strong>de</strong>r VbF <strong>de</strong>r Ausnahme<br />
nach § 6 VbF.<br />
5<br />
Zum 0,4-fachen Luftwechsel pro Stun<strong>de</strong> siehe auch "BGR 104<br />
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei <strong>de</strong>r Arbeit -<br />
Explosionsschutz-Regeln (EXRL) <strong>de</strong>s Hauptverban<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r<br />
gewerblichen Berufsgenossenschaften". Um einen min<strong>de</strong>stens<br />
0,4-fachen Luftwechsel durch natürlichen Luftwechsel zu<br />
gewährleisten, muss <strong>de</strong>r Raum über ständig wirksame Lüftungsöffnungen<br />
für Zu- und Abluft verfügen.<br />
6<br />
7<br />
Auf EN 50073 wird verwiesen<br />
Herausgegeben von <strong>de</strong>r BG <strong>de</strong>r chemischen Industrie, Hei<strong>de</strong>lberg.<br />
Anmerkung: Es sind nur die betrieblichen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
heranzuziehen<br />
26 VSGA 02/<strong>20</strong>02