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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

Anhang zu <strong>TRbF</strong> <strong>20</strong><br />

Der Anhang zur <strong>TRbF</strong> <strong>20</strong> enthält die für Läger relevanten<br />

Beschaffenheitsanfor<strong>de</strong>rungen aus <strong>TRbF</strong><br />

100, 1<strong>20</strong> und 2<strong>20</strong>, die bis zur Ablösung durch entsprechen<strong>de</strong><br />

europäische Normen fortgelten, sowie<br />

sicherheitstechnische Anfor<strong>de</strong>rungen an Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen,<br />

Sammelbehälter<br />

für Altöle zur Benutzung durch je<strong>de</strong>rmann, Tanks<br />

zur Lagerung von Heizöl S mit Flammpunkten über<br />

100 °C sowie Anfor<strong>de</strong>rungen an Regal-Lagereinrichtungen<br />

zur Lagerung brennbarer<br />

Flüssigkeiten. Die Nummerierungen <strong>de</strong>r TRW wur<strong>de</strong>n<br />

jeweils beibehalten.<br />

Auf § 4 Absatz 2 VbF (Fassung vom 13. Dezember<br />

1996, BGBl I S. 1937 ff) sowie auf die Vorbemerkung<br />

zur <strong>TRbF</strong> <strong>20</strong> wird hingewiesen.<br />

Hinweis: § 12 <strong>de</strong>r VbF vom 27.02.1980 ist durch<br />

die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r VbF vom 13.12.1996 gestrichen<br />

wor<strong>de</strong>n. Für <strong>de</strong>n Explosionsschutz relevante Beschaffenheitsanfor<strong>de</strong>rungen<br />

an Geräte und Schutzsysteme<br />

sind durch die Explosionsschutzverordnung<br />

vom 12.12.1996 ersetzt wor<strong>de</strong>n.<br />

Tanks, Rohrleitungen, Schutzvorkehrungen und Sicherheitseinrichtungen<br />

dürfen nach <strong>de</strong>n wasserrechtlichen<br />

Bestimmungen nur verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn für sie eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung<br />

o<strong>de</strong>r Bauartzulassung nach § 19h Absatz 1<br />

o<strong>de</strong>r 2 WHG erteilt wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r ein die Eignungsfeststellung/Bauartzulassung<br />

ersetzen<strong>de</strong>r<br />

sonstiger Nachweis nach § 19h Absatz 3 WHG geführt<br />

wird.<br />

Anhang A:<br />

Für Läger relevante Beschaffenheitsanfor<strong>de</strong>rungen<br />

aus <strong>de</strong>r <strong>TRbF</strong> 100<br />

3.214 (1) Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile,<br />

an <strong>de</strong>nen mit <strong>de</strong>m Auftreten von Zündquellen nach<br />

Nummer 8.8.1 (4) dieser <strong>TRbF</strong> zu rechnen ist,<br />

müssen explosionsgeschützt ausgeführt wer<strong>de</strong>n<br />

und erfor<strong>de</strong>rlichenfalls funktionssicher sein.<br />

Anhang B:<br />

Für Läger relevante Beschaffenheitsanfor<strong>de</strong>rungen<br />

aus <strong>de</strong>r <strong>TRbF</strong> 1<strong>20</strong><br />

Dieses Blatt enthält die allgemeinen Sicherheitsanfor<strong>de</strong>rungen<br />

an ortsfeste Tanks aller Art (oberirdische<br />

Tanks und unterirdische Tanks, ohne und mit<br />

innerem Überdruck) aus metallischen und nichtmetallischen<br />

Werkstoffen zur Lagerung brennbarer<br />

Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II und B sowie<br />

für brennbare Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklasse<br />

A Ill, die auf ihren Flammpunkt o<strong>de</strong>r darüber erwärmt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Die beson<strong>de</strong>ren Anfor<strong>de</strong>rungen an Tanks aus metallischen<br />

Werkstoffen sind in <strong>TRbF</strong> 121, die beson<strong>de</strong>ren<br />

Vorschriften für Tanks aus Kunststoffen<br />

sind in Bau- und Prüfgrundsätzen <strong>de</strong>s Deutschen<br />

Instituts für Bautechnik (DIBt), z.B. für oberirdische<br />

und unterirdische GF-UP-Behälter und Behälterteile<br />

und für oberirdische Behälter und Behälterteile aus<br />

Thermoplasten, enthalten.<br />

1 Begriffe<br />

1.1 Ortsfeste Tanks sind <strong>de</strong>r Lagerung dienen<strong>de</strong><br />

Behälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt<br />

sind, ihren Standort betriebsmäßig<br />

nicht zu wechseln.<br />

1.2 (1) Unterirdische Tanks sind ortsfeste<br />

Tanks, die vollständig o<strong>de</strong>r teilweise im<br />

Erdreich eingebettet sind.<br />

(3) Alle übrigen ortsfesten Tanks als die in<br />

Absatz 1 genannten sind oberirdische<br />

Tanks.<br />

(4) Wegen unterirdischer Tanks, die nicht<br />

allseitig von Er<strong>de</strong>, Mauerwerk o<strong>de</strong>r Beton<br />

o<strong>de</strong>r mehreren dieser Stoffe von insgesamt<br />

min<strong>de</strong>stens 0,8 m Dicke umgeben sind,<br />

wird auf Nummer 8.4.2 dieser <strong>TRbF</strong> verwiesen.<br />

1.3 (1) Tanks mit innerem Überdruck sind ortsfeste<br />

Tanks, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt<br />

sind, mit einem höheren Überdruck<br />

als 0,1 bar betrieben zu wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Der innere Überdruck im Tank kann<br />

entstehen durch<br />

1. a) <strong>de</strong>n Dampfdruck <strong>de</strong>r gelagerten<br />

Flüssigkeit; er hängt ab von <strong>de</strong>r<br />

Temperatur an <strong>de</strong>r Flüssigkeitsoberfläche,<br />

b) die Druckerhöhung infolge Verdichtung<br />

<strong>de</strong>s Luftanteiles im flüssigkeitsfreien<br />

Behälterraum durch die Flüssigkeitsaus<strong>de</strong>hnung.<br />

Diese ist bedingt<br />

durch <strong>de</strong>n Anstieg <strong>de</strong>r mittleren<br />

Flüssigkeitstemperatur. Die Luftlös-<br />

82 VSGA 02/<strong>20</strong>02

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