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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an Heizungen nach Nummer 9.6<br />

eingehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Während <strong>de</strong>r Restentleerung darf von<br />

<strong>de</strong>r Heizung keine Zündgefahr ausgehen.<br />

Dies ist beispielhaft erfüllt, wenn<br />

- die Heizung abgeschaltet wird,<br />

- die Heizung so geregelt wird, dass we<strong>de</strong>r<br />

80 % <strong>de</strong>r Zündtemperatur <strong>de</strong>s Lagergutes<br />

noch die Temperatur, die zur<br />

Bildung gefährlicher Mengen explosionsfähiger<br />

Atmosphäre infolge Zersetzung<br />

(z.B. Crackung) <strong>de</strong>s Lagergutes<br />

führt, überschritten wird o<strong>de</strong>r<br />

- die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre<br />

durch Inertisierung o<strong>de</strong>r Überfettung<br />

verhin<strong>de</strong>rt wird.<br />

15.7 Zusätzliche Betriebsvorschriften<br />

15.7.1 Öffnungen von Tanks<br />

(1) Absperreinrichtungen und an<strong>de</strong>re Verschlüsse<br />

an Öffnungen von Tanks müssen,<br />

solange sie nicht benutzt wer<strong>de</strong>n, fest verschlossen<br />

und so gesichert sein, dass ein<br />

unbeabsichtigtes Lockern ausgeschlossen<br />

ist.<br />

(2) Verschlüsse von Peilöffnungen dürfen<br />

nur zum Peilen o<strong>de</strong>r zur Entnahme von<br />

Proben geöffnet wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Während <strong>de</strong>r Befüllung <strong>de</strong>r Tanks dürfen<br />

Peilöffnungen nicht geöffnet sein.<br />

(4) Absatz 1 gilt nicht für Bohrungen in <strong>de</strong>n<br />

Peilrohren von Schwimmdachtanks.<br />

Hierauf muss durch eine <strong>de</strong>utlich sichtbare<br />

und gut lesbare Aufschrift hingewiesen<br />

sein. Für Schwimm<strong>de</strong>cken sind beson<strong>de</strong>re<br />

Sicherheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen<br />

erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

(2) Sollen in Tanks, in <strong>de</strong>nen mit explosionsfähiger<br />

Atmosphäre gerechnet wer<strong>de</strong>n<br />

muss und die mit Schwimm<strong>de</strong>cken aus<br />

Leichtmetall ausgerüstet sind, Arbeiten<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n, muss berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n, dass durch Reib-, Schlag- und<br />

Schleifvorgänge von beliebigem Material<br />

auf rostigem Stahl zündfähige Funken entstehen<br />

können, wenn an <strong>de</strong>m Schlag-,<br />

Reib- o<strong>de</strong>r Schleifvorgang Leichtmetall beteiligt<br />

ist. Durch Auswahl geeigneter Werkzeuge<br />

müssen <strong>de</strong>shalb Schlag-, Reib- und<br />

Schleifvorgänge zwischen Leichtmetall und<br />

Stahl in Gegenwart von Rost bzw.<br />

Roststaub ausgeschlossen sein.<br />

(3) Absperrungen in Wasserablaufleitungen,<br />

die durch <strong>de</strong>n Tank führen, dürfen nur<br />

unter Aufsicht zur Entwässerung geöffnet<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn durch Kontrolle sichergestellt<br />

ist, dass sich keine brennbare Flüssigkeit in<br />

<strong>de</strong>r Wasserablaufleitung befin<strong>de</strong>t.<br />

15.7.4 Ortsbewegliche Gefäße<br />

(1) Ortsbewegliche Gefäße dürfen nur dicht<br />

verschlossen gelagert wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Die Lagerung ortsbeweglicher Gefäße<br />

muss so vorgenommen wer<strong>de</strong>n, dass mechanische<br />

Beanspruchungen und Wärmeeinwirkungen,<br />

welche die Dichtheit o<strong>de</strong>r<br />

Festigkeit <strong>de</strong>r Gefäße beeinträchtigen,<br />

nicht auftreten.<br />

15.7.2 Öffnen von Tanks mit innerem Überdruck<br />

(1) Tanks mit innerem Überdruck dürfen<br />

nur geöffnet wer<strong>de</strong>n, nach<strong>de</strong>m sie drucklos<br />

gemacht wor<strong>de</strong>n sind.<br />

(2) Absatz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn<br />

vor <strong>de</strong>m Öffnen <strong>de</strong>r Tanks die Abblaseeinrichtung<br />

so lange betätigt wird, bis <strong>de</strong>r Tank<br />

drucklos ist.<br />

15.7.3 Schwimmdächer, Schwimm<strong>de</strong>cken, Tanks<br />

mit Ringmantel<br />

(1) Dächer von Schwimmdachtanks,<br />

Schwimm<strong>de</strong>cken und Ringmäntel von<br />

Tanks dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung<br />

<strong>de</strong>s Betreibers betreten wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Zur Vermeidung mechanischer Beanspruchungen,<br />

welche die Dichtheit und<br />

Festigkeit gefähr<strong>de</strong>n können, müssen ortsbewegliche<br />

Gefäße durch entsprechen<strong>de</strong><br />

Stapelung und Lagerung gegen Fallen gesichert<br />

sein.<br />

(4) Ortsbewegliche Gefäße müssen unter<br />

Beachtung <strong>de</strong>r allgemeinen Arbeitsschutzbestimmungen<br />

(z.B. Unfallverhütungsvorschriften)<br />

gestapelt o<strong>de</strong>r gelagert wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Ortsbewegliche Gefäße, die nach <strong>de</strong>n<br />

gefahrgutrechtlichen Vorschriften für die<br />

Beför<strong>de</strong>rung brennbarer Flüssigkeiten ohne<br />

Außenverpackung beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n dürfen,<br />

sowie ortsbewegliche Gefäße mit Au-<br />

VSGA 02/<strong>20</strong>02 77

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