TRbF 20 - Bremitec.de
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VbF 5.0<strong>20</strong><br />
(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an Heizungen nach Nummer 9.6<br />
eingehalten wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Während <strong>de</strong>r Restentleerung darf von<br />
<strong>de</strong>r Heizung keine Zündgefahr ausgehen.<br />
Dies ist beispielhaft erfüllt, wenn<br />
- die Heizung abgeschaltet wird,<br />
- die Heizung so geregelt wird, dass we<strong>de</strong>r<br />
80 % <strong>de</strong>r Zündtemperatur <strong>de</strong>s Lagergutes<br />
noch die Temperatur, die zur<br />
Bildung gefährlicher Mengen explosionsfähiger<br />
Atmosphäre infolge Zersetzung<br />
(z.B. Crackung) <strong>de</strong>s Lagergutes<br />
führt, überschritten wird o<strong>de</strong>r<br />
- die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre<br />
durch Inertisierung o<strong>de</strong>r Überfettung<br />
verhin<strong>de</strong>rt wird.<br />
15.7 Zusätzliche Betriebsvorschriften<br />
15.7.1 Öffnungen von Tanks<br />
(1) Absperreinrichtungen und an<strong>de</strong>re Verschlüsse<br />
an Öffnungen von Tanks müssen,<br />
solange sie nicht benutzt wer<strong>de</strong>n, fest verschlossen<br />
und so gesichert sein, dass ein<br />
unbeabsichtigtes Lockern ausgeschlossen<br />
ist.<br />
(2) Verschlüsse von Peilöffnungen dürfen<br />
nur zum Peilen o<strong>de</strong>r zur Entnahme von<br />
Proben geöffnet wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Während <strong>de</strong>r Befüllung <strong>de</strong>r Tanks dürfen<br />
Peilöffnungen nicht geöffnet sein.<br />
(4) Absatz 1 gilt nicht für Bohrungen in <strong>de</strong>n<br />
Peilrohren von Schwimmdachtanks.<br />
Hierauf muss durch eine <strong>de</strong>utlich sichtbare<br />
und gut lesbare Aufschrift hingewiesen<br />
sein. Für Schwimm<strong>de</strong>cken sind beson<strong>de</strong>re<br />
Sicherheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen<br />
erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
(2) Sollen in Tanks, in <strong>de</strong>nen mit explosionsfähiger<br />
Atmosphäre gerechnet wer<strong>de</strong>n<br />
muss und die mit Schwimm<strong>de</strong>cken aus<br />
Leichtmetall ausgerüstet sind, Arbeiten<br />
durchgeführt wer<strong>de</strong>n, muss berücksichtigt<br />
wer<strong>de</strong>n, dass durch Reib-, Schlag- und<br />
Schleifvorgänge von beliebigem Material<br />
auf rostigem Stahl zündfähige Funken entstehen<br />
können, wenn an <strong>de</strong>m Schlag-,<br />
Reib- o<strong>de</strong>r Schleifvorgang Leichtmetall beteiligt<br />
ist. Durch Auswahl geeigneter Werkzeuge<br />
müssen <strong>de</strong>shalb Schlag-, Reib- und<br />
Schleifvorgänge zwischen Leichtmetall und<br />
Stahl in Gegenwart von Rost bzw.<br />
Roststaub ausgeschlossen sein.<br />
(3) Absperrungen in Wasserablaufleitungen,<br />
die durch <strong>de</strong>n Tank führen, dürfen nur<br />
unter Aufsicht zur Entwässerung geöffnet<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn durch Kontrolle sichergestellt<br />
ist, dass sich keine brennbare Flüssigkeit in<br />
<strong>de</strong>r Wasserablaufleitung befin<strong>de</strong>t.<br />
15.7.4 Ortsbewegliche Gefäße<br />
(1) Ortsbewegliche Gefäße dürfen nur dicht<br />
verschlossen gelagert wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Die Lagerung ortsbeweglicher Gefäße<br />
muss so vorgenommen wer<strong>de</strong>n, dass mechanische<br />
Beanspruchungen und Wärmeeinwirkungen,<br />
welche die Dichtheit o<strong>de</strong>r<br />
Festigkeit <strong>de</strong>r Gefäße beeinträchtigen,<br />
nicht auftreten.<br />
15.7.2 Öffnen von Tanks mit innerem Überdruck<br />
(1) Tanks mit innerem Überdruck dürfen<br />
nur geöffnet wer<strong>de</strong>n, nach<strong>de</strong>m sie drucklos<br />
gemacht wor<strong>de</strong>n sind.<br />
(2) Absatz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn<br />
vor <strong>de</strong>m Öffnen <strong>de</strong>r Tanks die Abblaseeinrichtung<br />
so lange betätigt wird, bis <strong>de</strong>r Tank<br />
drucklos ist.<br />
15.7.3 Schwimmdächer, Schwimm<strong>de</strong>cken, Tanks<br />
mit Ringmantel<br />
(1) Dächer von Schwimmdachtanks,<br />
Schwimm<strong>de</strong>cken und Ringmäntel von<br />
Tanks dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung<br />
<strong>de</strong>s Betreibers betreten wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Zur Vermeidung mechanischer Beanspruchungen,<br />
welche die Dichtheit und<br />
Festigkeit gefähr<strong>de</strong>n können, müssen ortsbewegliche<br />
Gefäße durch entsprechen<strong>de</strong><br />
Stapelung und Lagerung gegen Fallen gesichert<br />
sein.<br />
(4) Ortsbewegliche Gefäße müssen unter<br />
Beachtung <strong>de</strong>r allgemeinen Arbeitsschutzbestimmungen<br />
(z.B. Unfallverhütungsvorschriften)<br />
gestapelt o<strong>de</strong>r gelagert wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) Ortsbewegliche Gefäße, die nach <strong>de</strong>n<br />
gefahrgutrechtlichen Vorschriften für die<br />
Beför<strong>de</strong>rung brennbarer Flüssigkeiten ohne<br />
Außenverpackung beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n dürfen,<br />
sowie ortsbewegliche Gefäße mit Au-<br />
VSGA 02/<strong>20</strong>02 77