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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

3. die Beschäftigten während <strong>de</strong>r Arbeiten<br />

die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen<br />

benutzen,<br />

4. die Beschäftigten im Notfall ausreichen<strong>de</strong><br />

Fluchtmöglichkeiten haben,<br />

5. Unbefugte von <strong>de</strong>r Arbeitsstelle ferngehalten<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

16.2 Arbeiten in explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereichen<br />

(1) In explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereichen<br />

sind Explosionsschutzmaßnahmen erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

wenn bei <strong>de</strong>n durchzuführen<strong>de</strong>n<br />

Arbeiten zur Reinigung, Instandhaltung und<br />

Instandsetzung gefährliche explosionsfähige<br />

Atmosphäre vorhan<strong>de</strong>n ist, sich bil<strong>de</strong>n<br />

kann o<strong>de</strong>r (z.B. durch Nachvergasung) erneut<br />

bil<strong>de</strong>n kann. Für die in <strong>de</strong>n einzelnen<br />

Zonen notwendigen Schutzmaßnahmen gilt<br />

Nummer 8.8.1.<br />

(2) Stehen Räume, in <strong>de</strong>nen gefährliche<br />

explosionsfähige Atmosphäre auftreten<br />

kann, mit an<strong>de</strong>ren Räumen vorübergehend<br />

in offener Verbindung, so ist im Einzelfall<br />

festzulegen, welcher Bereich um die Verbindungsöffnung<br />

als explosionsgefähr<strong>de</strong>t<br />

gilt. Dies gilt auch für ins Freie führen<strong>de</strong><br />

Öffnungen. Stehen Räume, in <strong>de</strong>nen gefährliche<br />

explosionsfähige Atmosphäre auftreten<br />

kann, vorübergehend in offener Verbindung<br />

zu darunter liegen<strong>de</strong>n Räumen,<br />

gelten diese in <strong>de</strong>r Regel als explosionsgefähr<strong>de</strong>t.<br />

(3) Arbeiten in Zone 0 sind zu vermei<strong>de</strong>n.<br />

Ist dies nicht möglich, dürfen die Arbeiten<br />

nur von beson<strong>de</strong>rs eingewiesenen Personen<br />

und nur mit Betriebsmitteln, Werkzeugen<br />

und persönlichen Schutzausrüstungen,<br />

die für Zone 0 zulässig sind, durchgeführt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Sollen innerhalb o<strong>de</strong>r oberhalb von explosionsgefähr<strong>de</strong>ten<br />

Bereichen Arbeiten zur<br />

Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung<br />

vorgenommen wer<strong>de</strong>n, so hat <strong>de</strong>r<br />

Betreiber <strong>de</strong>r Anlage o<strong>de</strong>r sein Beauftragter<br />

die erfor<strong>de</strong>rlichen Sicherheitsmaßnahmen<br />

anzuordnen und ihre Durchführung sicherzustellen.<br />

(6) In <strong>de</strong>n explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereichen<br />

dürfen Arbeiten zur Reinigung, Instandhaltung<br />

und Instandsetzung, die<br />

zündfähige Funken erzeugen können, nicht<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Funken mit größerer<br />

Zündfähigkeit erhält man bereits mit leichten<br />

Schlägen von beliebigem Material auf<br />

rostigen Stahl, wenn an <strong>de</strong>r Schlagstelle<br />

Spuren von Aluminium o<strong>de</strong>r Magnesium<br />

vorhan<strong>de</strong>n sind.<br />

(7) Für Arbeiten mit Zündquellen (z.B. Feuer-<br />

o<strong>de</strong>r Schleifarbeiten) wird auf Nummer<br />

16.3 verwiesen. Zu diesen Arbeiten gehören<br />

auch<br />

1. Schweißarbeiten an <strong>de</strong>n begrenzen<strong>de</strong>n<br />

Wän<strong>de</strong>n,<br />

2. Arbeiten mit Zündgefahr neben o<strong>de</strong>r<br />

über Öffnungen von Räumen, in <strong>de</strong>nen<br />

gefährliche explosionsfähige Atmosphäre<br />

auftreten kann.<br />

16.3 Zeitlich begrenzte Aufhebung von explosionsgefähr<strong>de</strong>ten<br />

Bereichen<br />

(1) Bei Bau- o<strong>de</strong>r Reparaturarbeiten dürfen<br />

Zündquellen wie offene Flammen o<strong>de</strong>r<br />

Funken verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n bzw. auftreten,<br />

wenn <strong>de</strong>r für die Ausführung <strong>de</strong>r Arbeiten<br />

Verantwortliche nach entsprechen<strong>de</strong>r Prüfung<br />

schriftlich erklärt, dass und ggf. unter<br />

welchen Voraussetzungen dies unbe<strong>de</strong>nklich<br />

ist, und wenn die in <strong>de</strong>r Erklärung angegebenen<br />

Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

(4) Zu <strong>de</strong>n Arbeiten, die in Zone 0 nicht<br />

vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n können, gehören z.B.<br />

1 . Abschöpfen brennbarer Flüssigkeiten<br />

aus <strong>de</strong>m Sumpf von Behältern,<br />

2. das Reinigen <strong>de</strong>r Bö<strong>de</strong>n und Wän<strong>de</strong><br />

zwecks Aufhebung <strong>de</strong>r Explosionsgefahr,<br />

3. kurzfristige Inspektionsarbeiten in nicht<br />

völlig entleerten o<strong>de</strong>r ungereinigten Behältern<br />

zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten,<br />

4. das Überprüfen von Reinigungsarbeiten.<br />

(2) Sollen innerhalb von Zone 1 Fahrzeuge<br />

normaler Bauart verkehren, so hat <strong>de</strong>r<br />

Betreiber <strong>de</strong>r Anlage o<strong>de</strong>r sein Beauftragter<br />

für die Zeit <strong>de</strong>s Verkehrs dafür zu sorgen,<br />

dass im Verkehrsbereich keine explosionsfähige<br />

Atmosphäre vorhan<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r<br />

dorthin gelangen kann; er hat die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen<br />

und ihre Durchführung sicherzustellen.<br />

16.4 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen<br />

bei Arbeiten an Anlagen zur Lagerung<br />

brennbarer Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen<br />

A I, A II und B<br />

VSGA 02/<strong>20</strong>02 79

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