TRbF 20 - Bremitec.de
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VbF 5.0<strong>20</strong><br />
3. die Beschäftigten während <strong>de</strong>r Arbeiten<br />
die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen<br />
benutzen,<br />
4. die Beschäftigten im Notfall ausreichen<strong>de</strong><br />
Fluchtmöglichkeiten haben,<br />
5. Unbefugte von <strong>de</strong>r Arbeitsstelle ferngehalten<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
16.2 Arbeiten in explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereichen<br />
(1) In explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereichen<br />
sind Explosionsschutzmaßnahmen erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
wenn bei <strong>de</strong>n durchzuführen<strong>de</strong>n<br />
Arbeiten zur Reinigung, Instandhaltung und<br />
Instandsetzung gefährliche explosionsfähige<br />
Atmosphäre vorhan<strong>de</strong>n ist, sich bil<strong>de</strong>n<br />
kann o<strong>de</strong>r (z.B. durch Nachvergasung) erneut<br />
bil<strong>de</strong>n kann. Für die in <strong>de</strong>n einzelnen<br />
Zonen notwendigen Schutzmaßnahmen gilt<br />
Nummer 8.8.1.<br />
(2) Stehen Räume, in <strong>de</strong>nen gefährliche<br />
explosionsfähige Atmosphäre auftreten<br />
kann, mit an<strong>de</strong>ren Räumen vorübergehend<br />
in offener Verbindung, so ist im Einzelfall<br />
festzulegen, welcher Bereich um die Verbindungsöffnung<br />
als explosionsgefähr<strong>de</strong>t<br />
gilt. Dies gilt auch für ins Freie führen<strong>de</strong><br />
Öffnungen. Stehen Räume, in <strong>de</strong>nen gefährliche<br />
explosionsfähige Atmosphäre auftreten<br />
kann, vorübergehend in offener Verbindung<br />
zu darunter liegen<strong>de</strong>n Räumen,<br />
gelten diese in <strong>de</strong>r Regel als explosionsgefähr<strong>de</strong>t.<br />
(3) Arbeiten in Zone 0 sind zu vermei<strong>de</strong>n.<br />
Ist dies nicht möglich, dürfen die Arbeiten<br />
nur von beson<strong>de</strong>rs eingewiesenen Personen<br />
und nur mit Betriebsmitteln, Werkzeugen<br />
und persönlichen Schutzausrüstungen,<br />
die für Zone 0 zulässig sind, durchgeführt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) Sollen innerhalb o<strong>de</strong>r oberhalb von explosionsgefähr<strong>de</strong>ten<br />
Bereichen Arbeiten zur<br />
Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung<br />
vorgenommen wer<strong>de</strong>n, so hat <strong>de</strong>r<br />
Betreiber <strong>de</strong>r Anlage o<strong>de</strong>r sein Beauftragter<br />
die erfor<strong>de</strong>rlichen Sicherheitsmaßnahmen<br />
anzuordnen und ihre Durchführung sicherzustellen.<br />
(6) In <strong>de</strong>n explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereichen<br />
dürfen Arbeiten zur Reinigung, Instandhaltung<br />
und Instandsetzung, die<br />
zündfähige Funken erzeugen können, nicht<br />
durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Funken mit größerer<br />
Zündfähigkeit erhält man bereits mit leichten<br />
Schlägen von beliebigem Material auf<br />
rostigen Stahl, wenn an <strong>de</strong>r Schlagstelle<br />
Spuren von Aluminium o<strong>de</strong>r Magnesium<br />
vorhan<strong>de</strong>n sind.<br />
(7) Für Arbeiten mit Zündquellen (z.B. Feuer-<br />
o<strong>de</strong>r Schleifarbeiten) wird auf Nummer<br />
16.3 verwiesen. Zu diesen Arbeiten gehören<br />
auch<br />
1. Schweißarbeiten an <strong>de</strong>n begrenzen<strong>de</strong>n<br />
Wän<strong>de</strong>n,<br />
2. Arbeiten mit Zündgefahr neben o<strong>de</strong>r<br />
über Öffnungen von Räumen, in <strong>de</strong>nen<br />
gefährliche explosionsfähige Atmosphäre<br />
auftreten kann.<br />
16.3 Zeitlich begrenzte Aufhebung von explosionsgefähr<strong>de</strong>ten<br />
Bereichen<br />
(1) Bei Bau- o<strong>de</strong>r Reparaturarbeiten dürfen<br />
Zündquellen wie offene Flammen o<strong>de</strong>r<br />
Funken verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n bzw. auftreten,<br />
wenn <strong>de</strong>r für die Ausführung <strong>de</strong>r Arbeiten<br />
Verantwortliche nach entsprechen<strong>de</strong>r Prüfung<br />
schriftlich erklärt, dass und ggf. unter<br />
welchen Voraussetzungen dies unbe<strong>de</strong>nklich<br />
ist, und wenn die in <strong>de</strong>r Erklärung angegebenen<br />
Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
(4) Zu <strong>de</strong>n Arbeiten, die in Zone 0 nicht<br />
vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n können, gehören z.B.<br />
1 . Abschöpfen brennbarer Flüssigkeiten<br />
aus <strong>de</strong>m Sumpf von Behältern,<br />
2. das Reinigen <strong>de</strong>r Bö<strong>de</strong>n und Wän<strong>de</strong><br />
zwecks Aufhebung <strong>de</strong>r Explosionsgefahr,<br />
3. kurzfristige Inspektionsarbeiten in nicht<br />
völlig entleerten o<strong>de</strong>r ungereinigten Behältern<br />
zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten,<br />
4. das Überprüfen von Reinigungsarbeiten.<br />
(2) Sollen innerhalb von Zone 1 Fahrzeuge<br />
normaler Bauart verkehren, so hat <strong>de</strong>r<br />
Betreiber <strong>de</strong>r Anlage o<strong>de</strong>r sein Beauftragter<br />
für die Zeit <strong>de</strong>s Verkehrs dafür zu sorgen,<br />
dass im Verkehrsbereich keine explosionsfähige<br />
Atmosphäre vorhan<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r<br />
dorthin gelangen kann; er hat die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen<br />
und ihre Durchführung sicherzustellen.<br />
16.4 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen<br />
bei Arbeiten an Anlagen zur Lagerung<br />
brennbarer Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen<br />
A I, A II und B<br />
VSGA 02/<strong>20</strong>02 79