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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

lichkeit in <strong>de</strong>r Flüssigkeit ist vernachlässigbar.<br />

2. a) <strong>de</strong>n Druck von Gas, mit <strong>de</strong>m die<br />

brennbaren Flüssigkeiten zum Verhin<strong>de</strong>rn<br />

gefährlicher Dampf/Luft-Gemische<br />

(Schutzgas), zum För<strong>de</strong>rn<br />

o<strong>de</strong>r zum Mischen überlagert wer<strong>de</strong>n,<br />

b) <strong>de</strong>n Druck von Wasser, mit <strong>de</strong>m die<br />

brennbaren Flüssigkeiten zum Verhin<strong>de</strong>rn<br />

gefährlicher Dampf/Luft-Gemische<br />

o<strong>de</strong>r zum För<strong>de</strong>rn überlagert<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

1.4 Bei Tanks, die durch Trennwän<strong>de</strong> in Tankabteile<br />

unterteilt sind, gilt je<strong>de</strong>s Tankabteil<br />

als Tank.<br />

2 Tankwandungen<br />

(1) Tankwandungen müssen <strong>de</strong>n zu erwarten<strong>de</strong>n<br />

mechanischen, thermischen und<br />

chemischen Beanspruchungen standhalten<br />

und gegen die brennbaren Flüssigkeiten<br />

und <strong>de</strong>ren Dämpfe undurchlässig und beständig<br />

sein; sie müssen ferner im erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Maße alterungsbeständig und gegen<br />

Flammeneinwirkungen wi<strong>de</strong>rstandsfähig<br />

sein.<br />

(2) Tankwandungen müssen so beschaffen<br />

sein, dass betriebsmäßige Vorgänge gefährliche<br />

elektrostatische Aufladungen nicht<br />

hervorrufen können.<br />

3 Herstellung<br />

3.1 (1) Tanks müssen so beschaffen sein, dass<br />

sie bei <strong>de</strong>n zu erwarten<strong>de</strong>n Beanspruchungen<br />

dicht bleiben.<br />

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn<br />

1. die Tanks betriebsmäßig flüssigkeitsdicht<br />

bleiben und<br />

2. <strong>de</strong>r mit Flüssigkeit angefüllte Teil <strong>de</strong>r<br />

Tanks auch im Brandfall dicht bleibt.<br />

(3) Wer<strong>de</strong>n in einem unterteilten Tank<br />

brennbare Flüssigkeiten verschie<strong>de</strong>ner Gefahrklassen<br />

o<strong>de</strong>r solche brennbaren Flüssigkeiten<br />

zusammen gelagert, die gefährliche<br />

Verbindungen miteinan<strong>de</strong>r eingehen<br />

können, so muss die Unterteilung so ausgeführt<br />

sein, dass sich die Flüssigkeiten<br />

und <strong>de</strong>ren Dämpfe nicht vermischen können.<br />

(4) Absatz 3 gilt als erfüllt, wenn die Unterteilungen<br />

(Trennwän<strong>de</strong>) <strong>de</strong>m Prüfdruck<br />

standhalten, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m jeweils zulässigen<br />

Betriebsdruck zugeordnet ist.<br />

3.2 Tanks müssen baulich einwandfrei durchgebil<strong>de</strong>t<br />

sein.<br />

3.3 (1) Tanks müssen gegen <strong>de</strong>n statischen<br />

Flüssigkeitsdruck und betriebsmäßig<br />

auftreten<strong>de</strong> Überdrücke und Unterdrücke<br />

sowie gegen die von außen einwirken<strong>de</strong>n<br />

Belastungen wi<strong>de</strong>rstandsfähig sein.<br />

(2) Betriebsmäßig auftreten<strong>de</strong> Überdrücke<br />

und Unterdrücke entstehen insbeson<strong>de</strong>re<br />

beim Befüllen, Entleeren o<strong>de</strong>r bei<br />

Temperaturschwankungen.<br />

3.4 Die ausreichen<strong>de</strong> bauliche Durchbildung<br />

und Festigkeit <strong>de</strong>r Tanks sind nachzuweisen.<br />

3.5 Tanks, <strong>de</strong>ren tragen<strong>de</strong> Wandungen nicht<br />

ausschließlich aus Metall bestehen, dürfen<br />

nur verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn sie <strong>de</strong>n baurechtlichen<br />

Bestimmungen entsprechen.<br />

3.6 (1) Beim Zusammenfügen eines Tanks dürfen<br />

die Einzelteile nicht unzulässig beansprucht<br />

o<strong>de</strong>r verformt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Die Verbindungsstellen zwischen <strong>de</strong>n<br />

einzelnen Teilen <strong>de</strong>r Tankwandung und die<br />

für ihre Herstellung erfor<strong>de</strong>rlichen Mittel<br />

müssen so beschaffen sein, dass eine sichere<br />

Verbindung gewährleistet und die<br />

Festigkeit o<strong>de</strong>r Dichtheit <strong>de</strong>s Tanks nicht<br />

beeinträchtigt ist.<br />

(3) Die Erfüllung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rung nach Absatz<br />

2 ist nachzuweisen. Dies ist insbeson<strong>de</strong>re<br />

für Verbindungsarten von Be<strong>de</strong>utung,<br />

für die noch keine ausreichen<strong>de</strong>n Erfahrungen<br />

vorliegen, und für solche Verbindungsarten,<br />

<strong>de</strong>ren Ausführung einer beson<strong>de</strong>ren<br />

Sachkun<strong>de</strong> und Sorgfalt bedarf.<br />

3.7 (1) Bei doppelwandigen Tanks muss die<br />

zweite Wand mit <strong>de</strong>r tragen<strong>de</strong>n Wand fest<br />

verbun<strong>de</strong>n sein.<br />

(2) Bei doppelwandigen Tanks muss die<br />

zweite Wand min<strong>de</strong>stens bis zu <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />

VSGA 02/<strong>20</strong>02 83

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