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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

(6) Die Lagerräume dürfen grundsätzlich<br />

keine Bo<strong>de</strong>nabläufe haben.<br />

(7) Schornsteine dürfen innerhalb <strong>de</strong>r Lagerräume<br />

keine Öffnungen haben, auch<br />

wenn sie durch Schieber, Klappen o<strong>de</strong>r in<br />

an<strong>de</strong>rer Weise verschließbar sind.<br />

5.4 Lagerung von mehr als 5 000 l brennbarer<br />

Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklasse A III<br />

in Räumen sowie anzeige- und erlaubnisbedürftige<br />

Lagerung brennbarer<br />

Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II<br />

und B in Räumen<br />

5.4.1 Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

(1) Wer<strong>de</strong>n brennbare Flüssigkeiten <strong>de</strong>r<br />

Gefahrklasse A III zusammen mit brennbaren<br />

Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A<br />

II o<strong>de</strong>r B in einem Lagerraum gelagert, gilt<br />

Nummer 5.4.2 entsprechend.<br />

(2) Wän<strong>de</strong>, Decken und Türen von Lagerräumen<br />

müssen eine Brandübertragung<br />

verhin<strong>de</strong>rn. Dies gilt als erfüllt, wenn sie<br />

min<strong>de</strong>stens feuerhemmend (z.B. Feuerwi<strong>de</strong>rstandsklasse<br />

F 30 bzw. T 30 gemäß<br />

DIN 4102) hergestellt sind und aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen bestehen.<br />

(3) Bedachungen von Lagerräumen müssen<br />

wi<strong>de</strong>rstandsfähig gegen Flugfeuer und<br />

strahlen<strong>de</strong> Wärme (z.B. DIN 4102) sein, es<br />

sei <strong>de</strong>nn, die Dächer sind durch ausreichend<br />

tragfähige feuerbeständige (z.B.<br />

Feuerwi<strong>de</strong>rstandsklasse F 90 gemäß DIN<br />

4102) Decken von <strong>de</strong>m Lagerraum abgetrennt.<br />

(4) Lagerräume müssen von an<strong>de</strong>ren<br />

Räumen gegen Brandübertragung gesichert<br />

abgetrennt sein. Dies gilt als erfüllt,<br />

wenn die Lagerräume feuerbeständig abgetrennt<br />

sind und aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen bestehen (z.B. F 90 nach DIN<br />

4102).<br />

(5) Abweichend von Absatz 4 brauchen Türen<br />

in <strong>de</strong>n feuerbeständigen Wän<strong>de</strong>n nicht<br />

feuerbeständig zu sein (z.B. Feuerwi<strong>de</strong>rstandsklasse<br />

T 30 nach DIN 4102), wenn<br />

die angrenzen<strong>de</strong>n Räume in ein Brandschutzkonzept<br />

nach Nummer 5.5 einbezogen<br />

sind. Dies bedarf aufgrund <strong>de</strong>r Abweichung<br />

vom Anhang II <strong>de</strong>r VbF <strong>de</strong>r Ausnahme<br />

nach § 6 VbF.<br />

(6) Durchbrüche durch Wän<strong>de</strong> und Decken,<br />

die in angrenzen<strong>de</strong> Räume führen, müssen<br />

durch Schottungen (z.B. gemäß DIN 4102)<br />

in <strong>de</strong>r Feuerwi<strong>de</strong>rstandsdauer <strong>de</strong>r durchbrochenen<br />

Wand bzw. Decke gegen<br />

Brandübertragung gesichert sein.<br />

(7) Türen müssen in Fluchtrichtung zu öffnen<br />

sein und selbsttätig schließen.<br />

(8) Fußbö<strong>de</strong>n müssen aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen (z.B. gemäß DIN 4102) bestehen.<br />

(9) Wän<strong>de</strong> und Fußbo<strong>de</strong>n eines Lagerraumes<br />

dürfen auch Teile eines Auffangraumes<br />

sein.<br />

(10) Wegen <strong>de</strong>s Fassungsvermögens von<br />

Auffangräumen wird auf Nummer 3.2.3 und<br />

wegen <strong>de</strong>r Bauvorschriften für Auffangräume<br />

auf Nummer 4.3 verwiesen.<br />

(11) Die Lagerräume dürfen nicht<br />

an<strong>de</strong>rweitig genutzt wer<strong>de</strong>n.<br />

5.4.2 Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an anzeigeund<br />

erlaubnisbedürftige Lagerung brennbarer<br />

Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A Il<br />

und B in Räumen<br />

(1) Lagerräume dürfen nicht an Wohnräume<br />

und Beherbergungsräume sowie sonstige<br />

Schlafräume grenzen.<br />

(2) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen<br />

Lagerräume auch nicht an Räume<br />

grenzen, die <strong>de</strong>m nicht nur vorübergehen<strong>de</strong>m<br />

Aufenthalt von Menschen, ausgenommen<br />

Lagerpersonal, dienen. Als Lagerpersonal<br />

gelten alle im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r Lagerung und Abfüllung brennbarer<br />

Flüssigkeiten beschäftigten Personen.<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Lagerräume<br />

nur dann an Aufenthalts- o<strong>de</strong>r Arbeitsräume<br />

grenzen, die nicht nur von Lagerpersonal<br />

benutzt wer<strong>de</strong>n, wenn sie von<br />

diesen Räumen<br />

- mit einer öffnungslosen Brandwand und<br />

- ggf. mit feuerbeständigen Decken abgetrennt<br />

sind und<br />

- die Außenwand <strong>de</strong>s Lagerraums einschließlich<br />

Fenster, Türen und sonstigen<br />

Öffnungen min<strong>de</strong>stens feuerbeständig<br />

ausgeführt ist, wenn sich ober-<br />

VSGA 02/<strong>20</strong>02 25

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