TRbF 20 - Bremitec.de
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VbF 5.0<strong>20</strong><br />
(6) Die Lagerräume dürfen grundsätzlich<br />
keine Bo<strong>de</strong>nabläufe haben.<br />
(7) Schornsteine dürfen innerhalb <strong>de</strong>r Lagerräume<br />
keine Öffnungen haben, auch<br />
wenn sie durch Schieber, Klappen o<strong>de</strong>r in<br />
an<strong>de</strong>rer Weise verschließbar sind.<br />
5.4 Lagerung von mehr als 5 000 l brennbarer<br />
Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklasse A III<br />
in Räumen sowie anzeige- und erlaubnisbedürftige<br />
Lagerung brennbarer<br />
Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II<br />
und B in Räumen<br />
5.4.1 Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
(1) Wer<strong>de</strong>n brennbare Flüssigkeiten <strong>de</strong>r<br />
Gefahrklasse A III zusammen mit brennbaren<br />
Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A<br />
II o<strong>de</strong>r B in einem Lagerraum gelagert, gilt<br />
Nummer 5.4.2 entsprechend.<br />
(2) Wän<strong>de</strong>, Decken und Türen von Lagerräumen<br />
müssen eine Brandübertragung<br />
verhin<strong>de</strong>rn. Dies gilt als erfüllt, wenn sie<br />
min<strong>de</strong>stens feuerhemmend (z.B. Feuerwi<strong>de</strong>rstandsklasse<br />
F 30 bzw. T 30 gemäß<br />
DIN 4102) hergestellt sind und aus nichtbrennbaren<br />
Baustoffen bestehen.<br />
(3) Bedachungen von Lagerräumen müssen<br />
wi<strong>de</strong>rstandsfähig gegen Flugfeuer und<br />
strahlen<strong>de</strong> Wärme (z.B. DIN 4102) sein, es<br />
sei <strong>de</strong>nn, die Dächer sind durch ausreichend<br />
tragfähige feuerbeständige (z.B.<br />
Feuerwi<strong>de</strong>rstandsklasse F 90 gemäß DIN<br />
4102) Decken von <strong>de</strong>m Lagerraum abgetrennt.<br />
(4) Lagerräume müssen von an<strong>de</strong>ren<br />
Räumen gegen Brandübertragung gesichert<br />
abgetrennt sein. Dies gilt als erfüllt,<br />
wenn die Lagerräume feuerbeständig abgetrennt<br />
sind und aus nichtbrennbaren<br />
Baustoffen bestehen (z.B. F 90 nach DIN<br />
4102).<br />
(5) Abweichend von Absatz 4 brauchen Türen<br />
in <strong>de</strong>n feuerbeständigen Wän<strong>de</strong>n nicht<br />
feuerbeständig zu sein (z.B. Feuerwi<strong>de</strong>rstandsklasse<br />
T 30 nach DIN 4102), wenn<br />
die angrenzen<strong>de</strong>n Räume in ein Brandschutzkonzept<br />
nach Nummer 5.5 einbezogen<br />
sind. Dies bedarf aufgrund <strong>de</strong>r Abweichung<br />
vom Anhang II <strong>de</strong>r VbF <strong>de</strong>r Ausnahme<br />
nach § 6 VbF.<br />
(6) Durchbrüche durch Wän<strong>de</strong> und Decken,<br />
die in angrenzen<strong>de</strong> Räume führen, müssen<br />
durch Schottungen (z.B. gemäß DIN 4102)<br />
in <strong>de</strong>r Feuerwi<strong>de</strong>rstandsdauer <strong>de</strong>r durchbrochenen<br />
Wand bzw. Decke gegen<br />
Brandübertragung gesichert sein.<br />
(7) Türen müssen in Fluchtrichtung zu öffnen<br />
sein und selbsttätig schließen.<br />
(8) Fußbö<strong>de</strong>n müssen aus nichtbrennbaren<br />
Baustoffen (z.B. gemäß DIN 4102) bestehen.<br />
(9) Wän<strong>de</strong> und Fußbo<strong>de</strong>n eines Lagerraumes<br />
dürfen auch Teile eines Auffangraumes<br />
sein.<br />
(10) Wegen <strong>de</strong>s Fassungsvermögens von<br />
Auffangräumen wird auf Nummer 3.2.3 und<br />
wegen <strong>de</strong>r Bauvorschriften für Auffangräume<br />
auf Nummer 4.3 verwiesen.<br />
(11) Die Lagerräume dürfen nicht<br />
an<strong>de</strong>rweitig genutzt wer<strong>de</strong>n.<br />
5.4.2 Zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an anzeigeund<br />
erlaubnisbedürftige Lagerung brennbarer<br />
Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A Il<br />
und B in Räumen<br />
(1) Lagerräume dürfen nicht an Wohnräume<br />
und Beherbergungsräume sowie sonstige<br />
Schlafräume grenzen.<br />
(2) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen<br />
Lagerräume auch nicht an Räume<br />
grenzen, die <strong>de</strong>m nicht nur vorübergehen<strong>de</strong>m<br />
Aufenthalt von Menschen, ausgenommen<br />
Lagerpersonal, dienen. Als Lagerpersonal<br />
gelten alle im Zusammenhang<br />
mit <strong>de</strong>r Lagerung und Abfüllung brennbarer<br />
Flüssigkeiten beschäftigten Personen.<br />
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Lagerräume<br />
nur dann an Aufenthalts- o<strong>de</strong>r Arbeitsräume<br />
grenzen, die nicht nur von Lagerpersonal<br />
benutzt wer<strong>de</strong>n, wenn sie von<br />
diesen Räumen<br />
- mit einer öffnungslosen Brandwand und<br />
- ggf. mit feuerbeständigen Decken abgetrennt<br />
sind und<br />
- die Außenwand <strong>de</strong>s Lagerraums einschließlich<br />
Fenster, Türen und sonstigen<br />
Öffnungen min<strong>de</strong>stens feuerbeständig<br />
ausgeführt ist, wenn sich ober-<br />
VSGA 02/<strong>20</strong>02 25