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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

a) von mehr als 10<br />

bis 100 m³<br />

b) von mehr<br />

als 100 m³<br />

mehr als 10 m<br />

bis 30 m, entsprechend<br />

Diagramm<br />

3<br />

30 m.<br />

(4) Ergibt sich die Notwendigkeit eines<br />

Schutzstreifens nur aus Nummer 6.2 Absatz<br />

4, so beträgt die Breite <strong>de</strong>s Schutzstreifens<br />

10 m.<br />

Bei Auffangräumen zur ausschließlichen<br />

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklasse<br />

A III ist abweichend von Satz 1<br />

die Breite <strong>de</strong>s Schutzstreifens 3 m.<br />

(5) Ergibt sich bei <strong>de</strong>r Zusammenlagerung<br />

in einem Auffangraum die Notwendigkeit<br />

eines Schutzstreifens nur aus <strong>de</strong>r Addition<br />

<strong>de</strong>r nach Nummer 6.2 Absatz 6 umgerechneten<br />

Lagermengen, beträgt die Breite <strong>de</strong>s<br />

Schutzstreifens min<strong>de</strong>stens 3 m und<br />

höchstens 10 m und ist im einzelnen in Abhängigkeit<br />

vom Verhältnis <strong>de</strong>s Volumens<br />

<strong>de</strong>r gelagerten brennbaren Flüssigkeiten<br />

<strong>de</strong>r Gefahrklasse A III zu <strong>de</strong>m Volumen <strong>de</strong>r<br />

gelagerten brennbaren Flüssigkeiten <strong>de</strong>r<br />

Gefahrklasse A I, A II o<strong>de</strong>r B zu bestimmen<br />

und in <strong>de</strong>n Festlegungen nach Nummer<br />

13.2.1 Absatz 1 mit aufzunehmen. Ein Beispiel<br />

für die Festlegung <strong>de</strong>r Schutzstreifenbreite<br />

ist in Bild 3 dargestellt.<br />

30 VSGA 02/<strong>20</strong>02

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