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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

Bild 7: Beispiele für die Festlegung <strong>de</strong>r Schutzstreifen mehrerer benachbarter Lager nach Nummer 6.2 und 6.3<br />

6.4 Anfor<strong>de</strong>rungen an Schutzstreifen<br />

(1) Die Schutzstreifen nach Nummer 6.3<br />

sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art<br />

o<strong>de</strong>r Menge nach geeignet sind, zur Entstehung<br />

o<strong>de</strong>r Ausbreitung von Brän<strong>de</strong>n zu<br />

führen. Nicht zu <strong>de</strong>n Stoffen nach Satz 1<br />

gehören brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen<br />

in Behältern nach Nummer 2.4<br />

einschließlich ihrer Verpackungen und/o<strong>de</strong>r<br />

Lager-/ Transporthilfsmittel (z.B. Paletten,<br />

Schrumpffolie, Umverpackungen). Auf<br />

Nummer 3.1.1 Absatz 7 wird verwiesen.<br />

(2) Auf <strong>de</strong>m innerhalb eines Auffangraumes<br />

gelegenen Teil eines Schutzstreifens sind<br />

nur zum Betrieb <strong>de</strong>s Lagers erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Rohrleitungen, Armaturen und Pumpen zulässig.<br />

(3) Auf <strong>de</strong>m außerhalb eines Auffangraumes<br />

gelegenen Teil eines Schutzstreifens<br />

sind zum Betrieb <strong>de</strong>s Lagers erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Einrichtungen und bauliche Anlagen (z.B.<br />

Abfüllschuppen, Wiegehäuser, Wetterschutzeinrichtungen)<br />

zulässig. Die baulichen<br />

Anlagen müssen aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen bestehen. Sie dürfen in Wän<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r Wälle <strong>de</strong>s Auffangraumes einbezogen<br />

sein.<br />

(4) Druckgasbehälter und oberirdische<br />

Druckbehälter für Gase dürfen in Schutzstreifen<br />

von Tanks zur Lagerung brennbarer<br />

Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II<br />

und B nicht gelagert wer<strong>de</strong>n. Schutzstreifen<br />

im Sinne dieser <strong>TRbF</strong> und Schutzbereiche<br />

für Druckbehälter nach TRB 610 dürfen<br />

sich überschnei<strong>de</strong>n, sofern diese nicht Zone<br />

1 sind.<br />

6.5 Tank- und Tankgruppenabstän<strong>de</strong><br />

(1) Bei <strong>de</strong>r Lagerung brennbarer Flüssigkeiten<br />

<strong>de</strong>r Gefahrklasse A I, A II und B sind<br />

aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Brandschutzes und <strong>de</strong>r<br />

Brandbekämpfung zwischen <strong>de</strong>n Tanks die<br />

in Tafel 5 und 6 festgelegten Tank- und<br />

Tankgruppenabstän<strong>de</strong> einzuhalten. Zwischen<br />

ortsbeweglichen Behältern und ortsfesten<br />

Tanks muss ein Abstand von 1 D<br />

eingehalten wer<strong>de</strong>n, wobei D <strong>de</strong>r Durchmesser<br />

<strong>de</strong>s größten benachbarten ortsfesten<br />

Tanks ist.<br />

(2) Wer<strong>de</strong>n brennbare Flüssigkeiten <strong>de</strong>r<br />

Gefahrklasse A III mit brennbaren Flüssigkeiten<br />

<strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II o<strong>de</strong>r B<br />

zusammen gelagert, so gilt Absatz 1 für die<br />

34 VSGA 02/<strong>20</strong>02

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