TRbF 20 - Bremitec.de
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VbF 5.0<strong>20</strong><br />
Bild 7: Beispiele für die Festlegung <strong>de</strong>r Schutzstreifen mehrerer benachbarter Lager nach Nummer 6.2 und 6.3<br />
6.4 Anfor<strong>de</strong>rungen an Schutzstreifen<br />
(1) Die Schutzstreifen nach Nummer 6.3<br />
sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art<br />
o<strong>de</strong>r Menge nach geeignet sind, zur Entstehung<br />
o<strong>de</strong>r Ausbreitung von Brän<strong>de</strong>n zu<br />
führen. Nicht zu <strong>de</strong>n Stoffen nach Satz 1<br />
gehören brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen<br />
in Behältern nach Nummer 2.4<br />
einschließlich ihrer Verpackungen und/o<strong>de</strong>r<br />
Lager-/ Transporthilfsmittel (z.B. Paletten,<br />
Schrumpffolie, Umverpackungen). Auf<br />
Nummer 3.1.1 Absatz 7 wird verwiesen.<br />
(2) Auf <strong>de</strong>m innerhalb eines Auffangraumes<br />
gelegenen Teil eines Schutzstreifens sind<br />
nur zum Betrieb <strong>de</strong>s Lagers erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Rohrleitungen, Armaturen und Pumpen zulässig.<br />
(3) Auf <strong>de</strong>m außerhalb eines Auffangraumes<br />
gelegenen Teil eines Schutzstreifens<br />
sind zum Betrieb <strong>de</strong>s Lagers erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Einrichtungen und bauliche Anlagen (z.B.<br />
Abfüllschuppen, Wiegehäuser, Wetterschutzeinrichtungen)<br />
zulässig. Die baulichen<br />
Anlagen müssen aus nichtbrennbaren<br />
Baustoffen bestehen. Sie dürfen in Wän<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r Wälle <strong>de</strong>s Auffangraumes einbezogen<br />
sein.<br />
(4) Druckgasbehälter und oberirdische<br />
Druckbehälter für Gase dürfen in Schutzstreifen<br />
von Tanks zur Lagerung brennbarer<br />
Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II<br />
und B nicht gelagert wer<strong>de</strong>n. Schutzstreifen<br />
im Sinne dieser <strong>TRbF</strong> und Schutzbereiche<br />
für Druckbehälter nach TRB 610 dürfen<br />
sich überschnei<strong>de</strong>n, sofern diese nicht Zone<br />
1 sind.<br />
6.5 Tank- und Tankgruppenabstän<strong>de</strong><br />
(1) Bei <strong>de</strong>r Lagerung brennbarer Flüssigkeiten<br />
<strong>de</strong>r Gefahrklasse A I, A II und B sind<br />
aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Brandschutzes und <strong>de</strong>r<br />
Brandbekämpfung zwischen <strong>de</strong>n Tanks die<br />
in Tafel 5 und 6 festgelegten Tank- und<br />
Tankgruppenabstän<strong>de</strong> einzuhalten. Zwischen<br />
ortsbeweglichen Behältern und ortsfesten<br />
Tanks muss ein Abstand von 1 D<br />
eingehalten wer<strong>de</strong>n, wobei D <strong>de</strong>r Durchmesser<br />
<strong>de</strong>s größten benachbarten ortsfesten<br />
Tanks ist.<br />
(2) Wer<strong>de</strong>n brennbare Flüssigkeiten <strong>de</strong>r<br />
Gefahrklasse A III mit brennbaren Flüssigkeiten<br />
<strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II o<strong>de</strong>r B<br />
zusammen gelagert, so gilt Absatz 1 für die<br />
34 VSGA 02/<strong>20</strong>02