TRbF 20 - Bremitec.de
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VbF 5.0<strong>20</strong><br />
8.4.3.2 Passive Lagerung<br />
(1) Bei <strong>de</strong>r passiven Lagerung brennbarer<br />
Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II<br />
o<strong>de</strong>r B in gefahrgutrechtlich zulässigen<br />
ortsbeweglichen Behältern sind die Auffangräume<br />
und dazugehörigen Ableitflächen<br />
bis zu einer Höhe von 0,2 m über <strong>de</strong>ren<br />
Oberkante hinaus Zone 2.<br />
(2) Außerhalb eines Auffangraumes ist <strong>de</strong>r<br />
Bereich bis zu einer Höhe von 0,2 m über<br />
Erdgleiche bis zu einem Abstand von 2 m<br />
vom Auffangraum Zone 2.<br />
(3) Ist ein Auffangraum nicht gefor<strong>de</strong>rt, ist<br />
ein Abstand von 2 m bis zu einer Höhe von<br />
0,2 m über Erdgleiche von ortsbeweglichen<br />
Behältern aus Zone 2<br />
(4) Abweichend von <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 3<br />
sind Läger kein explosionsgefähr<strong>de</strong>ter Bereich,<br />
wenn die Behälter so eingelagert<br />
wer<strong>de</strong>n, dass<br />
- die mögliche Prüffallhöhe <strong>de</strong>r Behälter<br />
nicht überschritten und<br />
- eine Beschädigung <strong>de</strong>r Behälter durch<br />
das einlagern<strong>de</strong> Flurför<strong>de</strong>rzeug (z.B.<br />
Verwendung von Mitgänger-Flurför<strong>de</strong>rzeugen<br />
mit beson<strong>de</strong>ren<br />
Staplervorsätzen wie Fassgreifer) ausgeschlossen<br />
ist.<br />
8.4.3.3 Witterungsschutz von Lägern<br />
In Freilägern, die durch min<strong>de</strong>stens zwei<br />
aneinan<strong>de</strong>rgrenzen<strong>de</strong> Wän<strong>de</strong> und eine<br />
Decke z.B. vor Witterungseinflüssen geschützt<br />
sind, kann die natürliche Belüftung<br />
beeinträchtigt sein. Die Wirksamkeit <strong>de</strong>r natürlichen<br />
Belüftung (siehe hierzu auch<br />
Nummer 4.3.3.5) ist im Einzelfall anhand<br />
<strong>de</strong>r geometrischen Verhältnisse zu prüfen.<br />
Bei nicht ausreichen<strong>de</strong>r Wirksamkeit <strong>de</strong>r<br />
natürlichen Belüftung kann es erfor<strong>de</strong>rlich<br />
sein, entwe<strong>de</strong>r<br />
- die explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereiche<br />
auszu<strong>de</strong>hnen und/o<strong>de</strong>r eine Zonenän<strong>de</strong>rung<br />
(z.B. Zone 2 wird Zone 1) vorzunehmen<br />
o<strong>de</strong>r<br />
- durch zusätzliche Lüftungsmaßnahmen<br />
die Wirksamkeit <strong>de</strong>r Belüftung zu gewährleisten.<br />
Bezüglich einer zusätzlichen Belüftung wird<br />
auf Nummer 5.4.2 verwiesen.<br />
8.5 Lagerung in unterirdischen Tanks<br />
(1) Für die explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereiche<br />
um unterirdische Tanks, die nicht allseitig<br />
von Er<strong>de</strong>, Mauerwerk o<strong>de</strong>r Beton o<strong>de</strong>r<br />
mehreren dieser Stoffe von insgesamt min<strong>de</strong>stens<br />
0,8 m Dicke umgeben sind, gilt<br />
Nummer 8.4.2 entsprechend.<br />
(2) Für die explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereiche<br />
um die Mündung von Entlüftungseinrichtungen<br />
von unterirdischen Tanks mit mind.<br />
0,8 m Erd<strong>de</strong>ckung, die mit einem Volumenstrom<br />
über 60 m³/h befüllt wer<strong>de</strong>n, gilt während<br />
<strong>de</strong>r Befüllung Nummer 8.4.2.1 entsprechend.<br />
(3) Bei Tanks mit mind. 0,8 m Erd<strong>de</strong>ckung,<br />
die mit einem Volumenstrom bis 60 m³/h<br />
befüllt wer<strong>de</strong>n, ist nur die unmittelbare Umgebung<br />
<strong>de</strong>r Mündung <strong>de</strong>r Entlüftungseinrichtung<br />
Zone 1, sofern die Mündung min<strong>de</strong>stens<br />
4 m über Erdgleiche liegt. Von<br />
Schornsteinöffnungen, Regenfallrohren<br />
und Fenstern, die zum Offnen eingerichtet<br />
sind, müssen die Austrittsöffnungen einen<br />
Min<strong>de</strong>stabstand von 2 m haben.<br />
(4) Wegen explosionsgefähr<strong>de</strong>ter Bereiche<br />
in und an Domschächten wird auf Nummer<br />
8.3.3 verwiesen.<br />
(5) Wegen explosionsgefähr<strong>de</strong>ter Bereiche<br />
in Tanks wird auf Nummer 8.2.1 verwiesen.<br />
(6) In Bild 16 sind die explosionsgefähr<strong>de</strong>ten<br />
Bereiche für unterirdische Tanks mit<br />
mehr als 0,8 m Erd<strong>de</strong>ckung dargestellt.<br />
8.6 Explosionsgefähr<strong>de</strong>te Bereiche bei <strong>de</strong>r<br />
Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen<br />
8.6.1 Explosionsgefähr<strong>de</strong>te Bereiche in und um<br />
Dämpfespeicher und Dämpfepen<strong>de</strong>lleitungen<br />
(1) Für die explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereiche<br />
in und an Dämpfepen<strong>de</strong>lleitungen gilt<br />
Nummer 8.2.2 entsprechend.<br />
(2) Für die explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereiche<br />
in und um Dämpfespeicher 13 ) wird auf das<br />
VdTÜV-Merkblatt 954 14 ) "Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />
Dämpfespeicher in Dämpferückgewinnungsanlagen"<br />
verwiesen.<br />
13 Dämpfespeicher sind Behälter, die <strong>de</strong>r Zwischenspeicherung<br />
von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten im Zuge von Gaspen<strong>de</strong>lsystemen<br />
dienen.<br />
14 Zu beziehen bei Verlag TÜV Rheinland GmbH, Köln<br />
48 VSGA 02/<strong>20</strong>02