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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

8.4.3.2 Passive Lagerung<br />

(1) Bei <strong>de</strong>r passiven Lagerung brennbarer<br />

Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklassen A I, A II<br />

o<strong>de</strong>r B in gefahrgutrechtlich zulässigen<br />

ortsbeweglichen Behältern sind die Auffangräume<br />

und dazugehörigen Ableitflächen<br />

bis zu einer Höhe von 0,2 m über <strong>de</strong>ren<br />

Oberkante hinaus Zone 2.<br />

(2) Außerhalb eines Auffangraumes ist <strong>de</strong>r<br />

Bereich bis zu einer Höhe von 0,2 m über<br />

Erdgleiche bis zu einem Abstand von 2 m<br />

vom Auffangraum Zone 2.<br />

(3) Ist ein Auffangraum nicht gefor<strong>de</strong>rt, ist<br />

ein Abstand von 2 m bis zu einer Höhe von<br />

0,2 m über Erdgleiche von ortsbeweglichen<br />

Behältern aus Zone 2<br />

(4) Abweichend von <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 3<br />

sind Läger kein explosionsgefähr<strong>de</strong>ter Bereich,<br />

wenn die Behälter so eingelagert<br />

wer<strong>de</strong>n, dass<br />

- die mögliche Prüffallhöhe <strong>de</strong>r Behälter<br />

nicht überschritten und<br />

- eine Beschädigung <strong>de</strong>r Behälter durch<br />

das einlagern<strong>de</strong> Flurför<strong>de</strong>rzeug (z.B.<br />

Verwendung von Mitgänger-Flurför<strong>de</strong>rzeugen<br />

mit beson<strong>de</strong>ren<br />

Staplervorsätzen wie Fassgreifer) ausgeschlossen<br />

ist.<br />

8.4.3.3 Witterungsschutz von Lägern<br />

In Freilägern, die durch min<strong>de</strong>stens zwei<br />

aneinan<strong>de</strong>rgrenzen<strong>de</strong> Wän<strong>de</strong> und eine<br />

Decke z.B. vor Witterungseinflüssen geschützt<br />

sind, kann die natürliche Belüftung<br />

beeinträchtigt sein. Die Wirksamkeit <strong>de</strong>r natürlichen<br />

Belüftung (siehe hierzu auch<br />

Nummer 4.3.3.5) ist im Einzelfall anhand<br />

<strong>de</strong>r geometrischen Verhältnisse zu prüfen.<br />

Bei nicht ausreichen<strong>de</strong>r Wirksamkeit <strong>de</strong>r<br />

natürlichen Belüftung kann es erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sein, entwe<strong>de</strong>r<br />

- die explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereiche<br />

auszu<strong>de</strong>hnen und/o<strong>de</strong>r eine Zonenän<strong>de</strong>rung<br />

(z.B. Zone 2 wird Zone 1) vorzunehmen<br />

o<strong>de</strong>r<br />

- durch zusätzliche Lüftungsmaßnahmen<br />

die Wirksamkeit <strong>de</strong>r Belüftung zu gewährleisten.<br />

Bezüglich einer zusätzlichen Belüftung wird<br />

auf Nummer 5.4.2 verwiesen.<br />

8.5 Lagerung in unterirdischen Tanks<br />

(1) Für die explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereiche<br />

um unterirdische Tanks, die nicht allseitig<br />

von Er<strong>de</strong>, Mauerwerk o<strong>de</strong>r Beton o<strong>de</strong>r<br />

mehreren dieser Stoffe von insgesamt min<strong>de</strong>stens<br />

0,8 m Dicke umgeben sind, gilt<br />

Nummer 8.4.2 entsprechend.<br />

(2) Für die explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereiche<br />

um die Mündung von Entlüftungseinrichtungen<br />

von unterirdischen Tanks mit mind.<br />

0,8 m Erd<strong>de</strong>ckung, die mit einem Volumenstrom<br />

über 60 m³/h befüllt wer<strong>de</strong>n, gilt während<br />

<strong>de</strong>r Befüllung Nummer 8.4.2.1 entsprechend.<br />

(3) Bei Tanks mit mind. 0,8 m Erd<strong>de</strong>ckung,<br />

die mit einem Volumenstrom bis 60 m³/h<br />

befüllt wer<strong>de</strong>n, ist nur die unmittelbare Umgebung<br />

<strong>de</strong>r Mündung <strong>de</strong>r Entlüftungseinrichtung<br />

Zone 1, sofern die Mündung min<strong>de</strong>stens<br />

4 m über Erdgleiche liegt. Von<br />

Schornsteinöffnungen, Regenfallrohren<br />

und Fenstern, die zum Offnen eingerichtet<br />

sind, müssen die Austrittsöffnungen einen<br />

Min<strong>de</strong>stabstand von 2 m haben.<br />

(4) Wegen explosionsgefähr<strong>de</strong>ter Bereiche<br />

in und an Domschächten wird auf Nummer<br />

8.3.3 verwiesen.<br />

(5) Wegen explosionsgefähr<strong>de</strong>ter Bereiche<br />

in Tanks wird auf Nummer 8.2.1 verwiesen.<br />

(6) In Bild 16 sind die explosionsgefähr<strong>de</strong>ten<br />

Bereiche für unterirdische Tanks mit<br />

mehr als 0,8 m Erd<strong>de</strong>ckung dargestellt.<br />

8.6 Explosionsgefähr<strong>de</strong>te Bereiche bei <strong>de</strong>r<br />

Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen<br />

8.6.1 Explosionsgefähr<strong>de</strong>te Bereiche in und um<br />

Dämpfespeicher und Dämpfepen<strong>de</strong>lleitungen<br />

(1) Für die explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereiche<br />

in und an Dämpfepen<strong>de</strong>lleitungen gilt<br />

Nummer 8.2.2 entsprechend.<br />

(2) Für die explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereiche<br />

in und um Dämpfespeicher 13 ) wird auf das<br />

VdTÜV-Merkblatt 954 14 ) "Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />

Dämpfespeicher in Dämpferückgewinnungsanlagen"<br />

verwiesen.<br />

13 Dämpfespeicher sind Behälter, die <strong>de</strong>r Zwischenspeicherung<br />

von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten im Zuge von Gaspen<strong>de</strong>lsystemen<br />

dienen.<br />

14 Zu beziehen bei Verlag TÜV Rheinland GmbH, Köln<br />

48 VSGA 02/<strong>20</strong>02

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