TRbF 20 - Bremitec.de
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VbF 5.0<strong>20</strong><br />
senes System entlüftet, ist <strong>de</strong>r Bereich bis<br />
zu einem Abstand von 1 m um <strong>de</strong>n Tank<br />
Zone 2.<br />
8.4.2.2 Inertisierte Tanks<br />
(1) Um Tanks, in <strong>de</strong>nen das Auftreten explosionsfähiger<br />
Atmosphäre durch Inertisierung<br />
wirksam verhin<strong>de</strong>rt ist und die nicht<br />
mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet<br />
sind, die in die freie Atmosphäre entlüften<br />
(Inertisierung im geschlossenen System),<br />
ist kein explosionsgefähr<strong>de</strong>ter Bereich. Das<br />
Innere von Auffangräumen sowie <strong>de</strong>r Bereich<br />
bis zu einer Höhe von 0,8 m über <strong>de</strong>ren<br />
Oberkante hinaus sind Zone 2.<br />
(2) Für Tanks nach Absatz 1, die mit betriebsmäßig<br />
wirken<strong>de</strong>n Lüftungseinrichtungen<br />
ausgerüstet sind, gilt Nummer 8.4.2.1<br />
entsprechend.<br />
(3) Für Tanks nach Absatz 1, die mit betriebsmäßig<br />
geschlossenen, nur im Notfall<br />
wirken<strong>de</strong>n Lüftungseinrichtungen ausgerüstet<br />
sind, gilt Nummer 8.4.2.3 entsprechend.<br />
8.4.2.3 Tanks mit Schwimm<strong>de</strong>cken, Tanks mit<br />
Gaspen<strong>de</strong>lung<br />
(1) Für Tanks, die nur unter Anwendung<br />
<strong>de</strong>s Gaspen<strong>de</strong>lverfahrens befüllt und entleert<br />
wer<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>ren witterungsbedingte<br />
Atmung über Lüftungseinrichtungen erfolgt,<br />
o<strong>de</strong>r für Tanks, die mit einer Schwimm<strong>de</strong>cke<br />
ausgerüstet sind, gilt Nummer 8.4.2.1<br />
entsprechend, wobei für die Bemessung<br />
<strong>de</strong>r explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereiche nur<br />
die Hälfte <strong>de</strong>s berechneten Volumenstromes<br />
angesetzt wird.<br />
technisch dicht sind, gilt Nummer 8.4.1 Absatz<br />
3 entsprechend.<br />
(3) Für Tanks, die nur unter Anwendung<br />
<strong>de</strong>s Gaspen<strong>de</strong>lverfahrens befüllt und entleert<br />
wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren witterungsbedingte Atmung<br />
über ein Gaspen<strong>de</strong>lsystem abgeleitet<br />
wird und die mit im Notfall wirken<strong>de</strong>n Lüftungseinrichtungen<br />
ausgerüstet sind, ist um<br />
die Mündung <strong>de</strong>r Entlüftungseinrichtungen<br />
von Tanks <strong>de</strong>r Bereich, <strong>de</strong>r durch einen Zylin<strong>de</strong>r<br />
mit einem Radius R nach Tafel 7 gebil<strong>de</strong>t<br />
wird, Zone 2. Dieser Zylin<strong>de</strong>r beginnt<br />
3 m über <strong>de</strong>r Mündung <strong>de</strong>r Entlüftungsleitung<br />
und reicht herab bis zur Kontur <strong>de</strong>s<br />
Tanks bzw. bis zur Erdgleiche. Sofern die<br />
Zone 2 um die Entlüftungseinrichtung die<br />
Kontur <strong>de</strong>s Tanks berührt, ist ferner <strong>de</strong>r Bereich<br />
um die Konturen <strong>de</strong>s Tanks bis zu einem<br />
Abstand R, jedoch höchstens bis zu<br />
1,5 m, Zone 2. Ferner ist <strong>de</strong>r Bereich bis zu<br />
einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche bis<br />
zu einem Abstand von 2 R von <strong>de</strong>r Tankwand<br />
bzw. <strong>de</strong>r freistehen<strong>de</strong>n Lüftungsöffnung<br />
Zone 2. Unabhängig von <strong>de</strong>n sich<br />
nach Satz 1 und 2 ergeben<strong>de</strong>n explosionsgefähr<strong>de</strong>ten<br />
Bereichen sind Auffangräume<br />
bis zu einer Höhe von 0,8 m über <strong>de</strong>ren<br />
Oberkante hinaus Zone 2.<br />
(2) Für Tanks, die nur unter Anwendung<br />
<strong>de</strong>s Gaspen<strong>de</strong>lverfahrens befüllt und entleert<br />
wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren witterungsbedingte Atmung<br />
über ein Gaspen<strong>de</strong>lsystem abgeleitet<br />
wird und die nicht mit Lüftungseinrichtungen<br />
ausgerüstet sind, die in die freie Atmosphäre<br />
entlüften, ist <strong>de</strong>r Bereich bis zu einem<br />
Abstand von 1 m um <strong>de</strong>n Tank Zone<br />
2. Unabhängig von <strong>de</strong>n sich nach Satz<br />
1 ergeben<strong>de</strong>n explosionsgefähr<strong>de</strong>ten Bereichen<br />
sind Auffangräume bis zu einer<br />
Höhe von 0,8 m über <strong>de</strong>ren Oberkante hinaus<br />
Zone 2. Für Behälter, die auf Dauer<br />
VSGA 02/<strong>20</strong>02 45