TRbF 20 - Bremitec.de
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VbF 5.0<strong>20</strong><br />
3.2 Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen an Läger<br />
3.2.1 Begrenzung auslaufen<strong>de</strong>r brennbarer Flüssigkeiten<br />
Aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Brand- und Explosionsschutzes<br />
müssen brennbare Flüssigkeiten<br />
so gelagert wer<strong>de</strong>n, dass sie nicht auslaufen<br />
können o<strong>de</strong>r dass auslaufen<strong>de</strong> brennbare<br />
Flüssigkeit sich nicht unkontrolliert<br />
ausbreiten kann.<br />
3.2.2 Notwendigkeit von Auffangräumen<br />
(1) Wer<strong>de</strong>n in einem Raum brennbare<br />
Flüssigkeiten in einem o<strong>de</strong>r in mehreren<br />
Behältern gelagert, so müssen die Behälter<br />
bei einem Gesamtrauminhalt von mehr als<br />
450 l in Auffangräumen aufgestellt sein.<br />
(2) Wer<strong>de</strong>n im Freien brennbare Flüssigkeiten<br />
in einem o<strong>de</strong>r in mehreren Behältern<br />
gelagert, so müssen die Behälter bei einem<br />
Gesamtrauminhalt von mehr als 1 000 l in<br />
Auffangräumen aufgestellt sein.<br />
(3) Bei <strong>de</strong>r Lagerung restentleerter Behälter<br />
gemäß Nummer 2.4 Abs. 17 gilt Absatz 2<br />
entsprechend, wobei als Rauminhalt die<br />
nach Nummer 2.5 Abs. 2 festgelegte Lagermenge<br />
anzusetzen ist.<br />
(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist ein<br />
Auffangraum nicht erfor<strong>de</strong>rlich für Behälter,<br />
die <strong>TRbF</strong> 142 Nummer 6.2 Ziffer 6 entsprechen.<br />
(5) Ein Auffangraum ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich für<br />
mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstete<br />
- doppelwandige liegen<strong>de</strong> zylindrische<br />
Tanks aus Stahl,<br />
- an<strong>de</strong>re doppelwandige Tanks aus Stahl<br />
mit einem Rauminhalt bis 100 000 l o<strong>de</strong>r<br />
- an<strong>de</strong>re doppelwandige Tanks aus Stahl<br />
mit einem Rauminhalt bis 300 000 l,<br />
wenn eine ausreichen<strong>de</strong> Standsicherheit<br />
auch im Brandfall gegeben ist und<br />
die Innen- und Außenwand für <strong>de</strong>n zulässigen<br />
Betriebsüberdruck, min<strong>de</strong>stens<br />
jedoch 2 bar, ausgelegt, gebaut und<br />
erstmalig geprüft ist.<br />
Die doppelwandigen Tanks dürfen unterhalb<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m zulässigen Füllungsgrad entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Höhe keine die Doppelwandigkeit<br />
<strong>de</strong>s Gesamtsystems aufheben<strong>de</strong>n<br />
Stutzen o<strong>de</strong>r Durchtritte haben.<br />
(6) Ein Auffangraum ist ferner nicht erfor<strong>de</strong>rlich<br />
für Tanks mit einem Rauminhalt bis<br />
3<br />
- 40 000 l brennbarer Flüssigkeiten <strong>de</strong>r<br />
Gefahrklassen A I, A II und B o<strong>de</strong>r<br />
- 100 000 l brennbarer Flüssigkeiten <strong>de</strong>r<br />
Gefahrklasse A lll,<br />
wenn sie<br />
1. gegen Flammeneinwirkung ausreichend<br />
wi<strong>de</strong>rstandsfähig sind,<br />
2. gegen Korrosionen beständig o<strong>de</strong>r ausreichend<br />
z.B. durch eine Leckschutzauskleidung<br />
geschützt sind und<br />
3. unterhalb <strong>de</strong>s zulässigen Flüssigkeitsstan<strong>de</strong>s<br />
keine lösbaren Anschlüsse o-<br />
<strong>de</strong>r Verschlüsse besitzen.<br />
(7) Die Notwendigkeit von Auffangräumen<br />
für Tanks für brennbare Flüssigkeiten, die<br />
bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als<br />
2 bar absolut aufweisen (physikalisches<br />
Verhalten ähnlich wie verflüssigte Gase),<br />
ist insbeson<strong>de</strong>re in Hinblick auf <strong>de</strong>n Schutz<br />
gegen Selbstbefeuerung 3 ) im Einzelfall zu<br />
klären. Wird auf <strong>de</strong>n Auffangraum verzichtet,<br />
müssen <strong>de</strong>r Tank und seine Ausrüstung<br />
folgen<strong>de</strong> Bedingungen erfüllen:<br />
- Bemessung nach <strong>de</strong>m 3-fachen Betriebsüberdruck,<br />
min<strong>de</strong>stens jedoch<br />
6 bar,<br />
- Auslegung mit 1,0-facher Sicherheit gegen<br />
Streckgrenze bei maximalem Explosionsdruck<br />
o<strong>de</strong>r Inertisierung gemäß<br />
Nummer 8.2.4.1 bzw. 8.2.4.2 Inertisierungsstufe<br />
3,<br />
- je<strong>de</strong> erste Absperrarmatur zu weiterführen<strong>de</strong>n<br />
Rohrleitungen muss gefahrlos<br />
betätigt wer<strong>de</strong>n können,<br />
- an Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen<br />
von mehr als 30 t muss entwe<strong>de</strong>r<br />
die erste unterhalb <strong>de</strong>s Behälters<br />
liegen<strong>de</strong> Absperrarmatur in <strong>de</strong>r Füllund<br />
Entnahmeleitung für die flüssige<br />
Phase als eingeschweißte außenliegen<strong>de</strong><br />
Armatur in fire-safe-Qualität ausgeführt<br />
und durch Maßnahmen nach<br />
z.B. <strong>de</strong>n Abschnitten 3.2.3.3.4 o<strong>de</strong>r<br />
3.2.3.3.5 <strong>de</strong>r TRB 610 geschützt sein<br />
o<strong>de</strong>r eine innenliegen<strong>de</strong> Armatur eingebaut<br />
sein,<br />
- geeignete Schutzmaßnahmen vor<br />
Brandlasten (z.B. nach TRB 610 Nummer<br />
3.2.3.3),<br />
- Gewährleistung <strong>de</strong>r Dichtheit von Ausrüstungsteilen<br />
und Rohrleitungsverbindungen<br />
im Bereich <strong>de</strong>r Projektion <strong>de</strong>s<br />
Tanks (z.B. nach TRB 610 Nummer<br />
3.2.1.9) und<br />
Befeuerung durch eigenes austreten<strong>de</strong>s Produkt<br />
VSGA 02/<strong>20</strong>02 17