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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

3.2 Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen an Läger<br />

3.2.1 Begrenzung auslaufen<strong>de</strong>r brennbarer Flüssigkeiten<br />

Aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Brand- und Explosionsschutzes<br />

müssen brennbare Flüssigkeiten<br />

so gelagert wer<strong>de</strong>n, dass sie nicht auslaufen<br />

können o<strong>de</strong>r dass auslaufen<strong>de</strong> brennbare<br />

Flüssigkeit sich nicht unkontrolliert<br />

ausbreiten kann.<br />

3.2.2 Notwendigkeit von Auffangräumen<br />

(1) Wer<strong>de</strong>n in einem Raum brennbare<br />

Flüssigkeiten in einem o<strong>de</strong>r in mehreren<br />

Behältern gelagert, so müssen die Behälter<br />

bei einem Gesamtrauminhalt von mehr als<br />

450 l in Auffangräumen aufgestellt sein.<br />

(2) Wer<strong>de</strong>n im Freien brennbare Flüssigkeiten<br />

in einem o<strong>de</strong>r in mehreren Behältern<br />

gelagert, so müssen die Behälter bei einem<br />

Gesamtrauminhalt von mehr als 1 000 l in<br />

Auffangräumen aufgestellt sein.<br />

(3) Bei <strong>de</strong>r Lagerung restentleerter Behälter<br />

gemäß Nummer 2.4 Abs. 17 gilt Absatz 2<br />

entsprechend, wobei als Rauminhalt die<br />

nach Nummer 2.5 Abs. 2 festgelegte Lagermenge<br />

anzusetzen ist.<br />

(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist ein<br />

Auffangraum nicht erfor<strong>de</strong>rlich für Behälter,<br />

die <strong>TRbF</strong> 142 Nummer 6.2 Ziffer 6 entsprechen.<br />

(5) Ein Auffangraum ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich für<br />

mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstete<br />

- doppelwandige liegen<strong>de</strong> zylindrische<br />

Tanks aus Stahl,<br />

- an<strong>de</strong>re doppelwandige Tanks aus Stahl<br />

mit einem Rauminhalt bis 100 000 l o<strong>de</strong>r<br />

- an<strong>de</strong>re doppelwandige Tanks aus Stahl<br />

mit einem Rauminhalt bis 300 000 l,<br />

wenn eine ausreichen<strong>de</strong> Standsicherheit<br />

auch im Brandfall gegeben ist und<br />

die Innen- und Außenwand für <strong>de</strong>n zulässigen<br />

Betriebsüberdruck, min<strong>de</strong>stens<br />

jedoch 2 bar, ausgelegt, gebaut und<br />

erstmalig geprüft ist.<br />

Die doppelwandigen Tanks dürfen unterhalb<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m zulässigen Füllungsgrad entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Höhe keine die Doppelwandigkeit<br />

<strong>de</strong>s Gesamtsystems aufheben<strong>de</strong>n<br />

Stutzen o<strong>de</strong>r Durchtritte haben.<br />

(6) Ein Auffangraum ist ferner nicht erfor<strong>de</strong>rlich<br />

für Tanks mit einem Rauminhalt bis<br />

3<br />

- 40 000 l brennbarer Flüssigkeiten <strong>de</strong>r<br />

Gefahrklassen A I, A II und B o<strong>de</strong>r<br />

- 100 000 l brennbarer Flüssigkeiten <strong>de</strong>r<br />

Gefahrklasse A lll,<br />

wenn sie<br />

1. gegen Flammeneinwirkung ausreichend<br />

wi<strong>de</strong>rstandsfähig sind,<br />

2. gegen Korrosionen beständig o<strong>de</strong>r ausreichend<br />

z.B. durch eine Leckschutzauskleidung<br />

geschützt sind und<br />

3. unterhalb <strong>de</strong>s zulässigen Flüssigkeitsstan<strong>de</strong>s<br />

keine lösbaren Anschlüsse o-<br />

<strong>de</strong>r Verschlüsse besitzen.<br />

(7) Die Notwendigkeit von Auffangräumen<br />

für Tanks für brennbare Flüssigkeiten, die<br />

bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als<br />

2 bar absolut aufweisen (physikalisches<br />

Verhalten ähnlich wie verflüssigte Gase),<br />

ist insbeson<strong>de</strong>re in Hinblick auf <strong>de</strong>n Schutz<br />

gegen Selbstbefeuerung 3 ) im Einzelfall zu<br />

klären. Wird auf <strong>de</strong>n Auffangraum verzichtet,<br />

müssen <strong>de</strong>r Tank und seine Ausrüstung<br />

folgen<strong>de</strong> Bedingungen erfüllen:<br />

- Bemessung nach <strong>de</strong>m 3-fachen Betriebsüberdruck,<br />

min<strong>de</strong>stens jedoch<br />

6 bar,<br />

- Auslegung mit 1,0-facher Sicherheit gegen<br />

Streckgrenze bei maximalem Explosionsdruck<br />

o<strong>de</strong>r Inertisierung gemäß<br />

Nummer 8.2.4.1 bzw. 8.2.4.2 Inertisierungsstufe<br />

3,<br />

- je<strong>de</strong> erste Absperrarmatur zu weiterführen<strong>de</strong>n<br />

Rohrleitungen muss gefahrlos<br />

betätigt wer<strong>de</strong>n können,<br />

- an Lagerbehältern mit einem Fassungsvermögen<br />

von mehr als 30 t muss entwe<strong>de</strong>r<br />

die erste unterhalb <strong>de</strong>s Behälters<br />

liegen<strong>de</strong> Absperrarmatur in <strong>de</strong>r Füllund<br />

Entnahmeleitung für die flüssige<br />

Phase als eingeschweißte außenliegen<strong>de</strong><br />

Armatur in fire-safe-Qualität ausgeführt<br />

und durch Maßnahmen nach<br />

z.B. <strong>de</strong>n Abschnitten 3.2.3.3.4 o<strong>de</strong>r<br />

3.2.3.3.5 <strong>de</strong>r TRB 610 geschützt sein<br />

o<strong>de</strong>r eine innenliegen<strong>de</strong> Armatur eingebaut<br />

sein,<br />

- geeignete Schutzmaßnahmen vor<br />

Brandlasten (z.B. nach TRB 610 Nummer<br />

3.2.3.3),<br />

- Gewährleistung <strong>de</strong>r Dichtheit von Ausrüstungsteilen<br />

und Rohrleitungsverbindungen<br />

im Bereich <strong>de</strong>r Projektion <strong>de</strong>s<br />

Tanks (z.B. nach TRB 610 Nummer<br />

3.2.1.9) und<br />

Befeuerung durch eigenes austreten<strong>de</strong>s Produkt<br />

VSGA 02/<strong>20</strong>02 17

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