TRbF 20 - Bremitec.de
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VbF 5.0<strong>20</strong><br />
1.2 Regal-Lagereinrichtungen als Räume<br />
(1) Lagereinrichtungen mit einem Dach und<br />
mehr als zwei begrenzen<strong>de</strong>n Wän<strong>de</strong>n sind<br />
Räume.<br />
(2) Ob Lagereinrichtungen mit einem Dach<br />
und zwei begrenzen<strong>de</strong>n Wän<strong>de</strong>n Räume<br />
sind, hängt von <strong>de</strong>n geometrischen Verhältnissen<br />
ab.<br />
(3) An Räume sind insbeson<strong>de</strong>re hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r Brandmel<strong>de</strong>einrichtungen, <strong>de</strong>r<br />
Brandschutzeinrichtungen und <strong>de</strong>r Lüftungseinrichtungen<br />
die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />
<strong>TRbF</strong> zu stellen (Nummer 13.2.3 dieser<br />
<strong>TRbF</strong>, Nummer 5.4.2 Absatz 8 bis 11 dieser<br />
<strong>TRbF</strong>).<br />
1.3 Brandschutz bei Regal-Lagereinrichtungen<br />
als Räume<br />
Ein o<strong>de</strong>r mehrere Regale, die eine Lagereinrichtung<br />
bil<strong>de</strong>n und die einem Lagerraum<br />
gleichzusetzen sind, müssen von an<strong>de</strong>ren<br />
Räumen feuerbeständig abgetrennt<br />
sein (F 90) ( Nummer 5.4.1 Absatz 4 dieser<br />
<strong>TRbF</strong>).<br />
(3) Sind in <strong>de</strong>n einzelnen Lagerebenen<br />
Tropfwannen angeordnet, so sind diese<br />
nicht als Auffangräume anzurechnen. Diese<br />
Tropfwannen dürfen ein Verhältnis <strong>de</strong>r<br />
Tiefe zu ihrer geringsten Breite von höchstens<br />
1: 10 haben.<br />
2. Anfor<strong>de</strong>rungen an Regal-Lagereinrichtungen<br />
zur Lagerung brennbarer<br />
Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklasse A III auf<br />
<strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n VbF/<strong>TRbF</strong><br />
2.1 Allgemeines<br />
(1) Regal-Lagereinrichtungen sind bauliche<br />
Anlagen.<br />
(2) Die Lagereinrichtungen müssen aus<br />
nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt<br />
sein.<br />
2.2 Regal-Lagereinrichtungen als Räume<br />
(1) Lagereinrichtungen mit einem Dach und<br />
mehr als zwei begrenzen<strong>de</strong>n Wän<strong>de</strong>n sind<br />
Räume.<br />
1.4 Abstän<strong>de</strong> zu Gebäu<strong>de</strong>n und Schutzstreifen<br />
(1) Sind Wän<strong>de</strong>, Decken, Dächer und Türen<br />
nicht feuerhemmend hergestellt (F 30),<br />
gelten hinsichtlich <strong>de</strong>r Abstän<strong>de</strong> zu Gebäu<strong>de</strong>n<br />
und <strong>de</strong>r Schutzstreifen die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an die Lagerung im Freien (Nummer<br />
6.1 bis 6.4 dieser <strong>TRbF</strong>).<br />
(2) Absatz 1 gilt auch für nicht allseitig umschlossene<br />
Gebäu<strong>de</strong> aus feuerhemmen<strong>de</strong>n<br />
Bauteilen an <strong>de</strong>n Seiten, an <strong>de</strong>nen sie<br />
offen sind.<br />
1.5 Auffangraum<br />
(1) Auch bei <strong>de</strong>r Lagerung in mehr als einer<br />
Lagerebene muss <strong>de</strong>r Auffangraum, <strong>de</strong>r<br />
auf alle in <strong>de</strong>r Lagereinrichtung gelagerten<br />
Mengen brennbarer Flüssigkeiten zu beziehen<br />
ist (vgl. Nummer 3.2.3 dieser<br />
<strong>TRbF</strong>), unterhalb <strong>de</strong>r untersten Lagerebene<br />
angeordnet sein. Er kann Teil <strong>de</strong>r Lagereinrichtung<br />
sein.<br />
(2) Auffangräume, die ein Verhältnis <strong>de</strong>r<br />
Tiefe zu ihrer geringsten Breite von mehr<br />
als 1: 10 haben, müssen in die technische<br />
Lüftung <strong>de</strong>s Lagerraums einbezogen sein.<br />
(2) Ob Lagereinrichtungen mit einem Dach<br />
und zwei begrenzen<strong>de</strong>n Wän<strong>de</strong>n Räume<br />
sind, hängt von <strong>de</strong>n geometrischen Verhältnissen<br />
ab.<br />
(3) An Räume sind insbeson<strong>de</strong>re hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r Brandangriffswege und <strong>de</strong>r Brandschutzeinrichtungen<br />
die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />
<strong>TRbF</strong> zu stellen (Nummer 13 dieser <strong>TRbF</strong>),<br />
2.3 Brandschutz bei Regal-Lagereinrichtungen<br />
als Räume<br />
Ein o<strong>de</strong>r mehrere Regale, die eine Lagereinrichtung<br />
bil<strong>de</strong>n und die einem Lagerraum<br />
gleichzusetzen sind, müssen von an<strong>de</strong>ren<br />
Räumen feuerbeständig abgetrennt<br />
sein (F 90) ( Nummer 5.4.1 Absatz 4 dieser<br />
<strong>TRbF</strong>).<br />
2.4 Abstän<strong>de</strong> zu Gebäu<strong>de</strong>n und Schutzstreifen<br />
(1) Sind Wän<strong>de</strong>, Decken, Dächer und Türen<br />
nicht feuerhemmend hergestellt (F 30),<br />
gelten hinsichtlich <strong>de</strong>r Abstän<strong>de</strong> zur Nachbarschaft<br />
und <strong>de</strong>r Brandangriffswege die<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen an die Lagerung im Freien<br />
(Nummer 6.1 bis 6.4 dieser <strong>TRbF</strong>).<br />
(2) Absatz 1 gilt auch für nicht allseitig umschlossene<br />
Gebäu<strong>de</strong> aus feuerhemmen-<br />
VSGA 02/<strong>20</strong>02 95