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TRbF 20 - Bremitec.de

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VbF 5.0<strong>20</strong><br />

1.2 Regal-Lagereinrichtungen als Räume<br />

(1) Lagereinrichtungen mit einem Dach und<br />

mehr als zwei begrenzen<strong>de</strong>n Wän<strong>de</strong>n sind<br />

Räume.<br />

(2) Ob Lagereinrichtungen mit einem Dach<br />

und zwei begrenzen<strong>de</strong>n Wän<strong>de</strong>n Räume<br />

sind, hängt von <strong>de</strong>n geometrischen Verhältnissen<br />

ab.<br />

(3) An Räume sind insbeson<strong>de</strong>re hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r Brandmel<strong>de</strong>einrichtungen, <strong>de</strong>r<br />

Brandschutzeinrichtungen und <strong>de</strong>r Lüftungseinrichtungen<br />

die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />

<strong>TRbF</strong> zu stellen (Nummer 13.2.3 dieser<br />

<strong>TRbF</strong>, Nummer 5.4.2 Absatz 8 bis 11 dieser<br />

<strong>TRbF</strong>).<br />

1.3 Brandschutz bei Regal-Lagereinrichtungen<br />

als Räume<br />

Ein o<strong>de</strong>r mehrere Regale, die eine Lagereinrichtung<br />

bil<strong>de</strong>n und die einem Lagerraum<br />

gleichzusetzen sind, müssen von an<strong>de</strong>ren<br />

Räumen feuerbeständig abgetrennt<br />

sein (F 90) ( Nummer 5.4.1 Absatz 4 dieser<br />

<strong>TRbF</strong>).<br />

(3) Sind in <strong>de</strong>n einzelnen Lagerebenen<br />

Tropfwannen angeordnet, so sind diese<br />

nicht als Auffangräume anzurechnen. Diese<br />

Tropfwannen dürfen ein Verhältnis <strong>de</strong>r<br />

Tiefe zu ihrer geringsten Breite von höchstens<br />

1: 10 haben.<br />

2. Anfor<strong>de</strong>rungen an Regal-Lagereinrichtungen<br />

zur Lagerung brennbarer<br />

Flüssigkeiten <strong>de</strong>r Gefahrklasse A III auf<br />

<strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n VbF/<strong>TRbF</strong><br />

2.1 Allgemeines<br />

(1) Regal-Lagereinrichtungen sind bauliche<br />

Anlagen.<br />

(2) Die Lagereinrichtungen müssen aus<br />

nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt<br />

sein.<br />

2.2 Regal-Lagereinrichtungen als Räume<br />

(1) Lagereinrichtungen mit einem Dach und<br />

mehr als zwei begrenzen<strong>de</strong>n Wän<strong>de</strong>n sind<br />

Räume.<br />

1.4 Abstän<strong>de</strong> zu Gebäu<strong>de</strong>n und Schutzstreifen<br />

(1) Sind Wän<strong>de</strong>, Decken, Dächer und Türen<br />

nicht feuerhemmend hergestellt (F 30),<br />

gelten hinsichtlich <strong>de</strong>r Abstän<strong>de</strong> zu Gebäu<strong>de</strong>n<br />

und <strong>de</strong>r Schutzstreifen die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an die Lagerung im Freien (Nummer<br />

6.1 bis 6.4 dieser <strong>TRbF</strong>).<br />

(2) Absatz 1 gilt auch für nicht allseitig umschlossene<br />

Gebäu<strong>de</strong> aus feuerhemmen<strong>de</strong>n<br />

Bauteilen an <strong>de</strong>n Seiten, an <strong>de</strong>nen sie<br />

offen sind.<br />

1.5 Auffangraum<br />

(1) Auch bei <strong>de</strong>r Lagerung in mehr als einer<br />

Lagerebene muss <strong>de</strong>r Auffangraum, <strong>de</strong>r<br />

auf alle in <strong>de</strong>r Lagereinrichtung gelagerten<br />

Mengen brennbarer Flüssigkeiten zu beziehen<br />

ist (vgl. Nummer 3.2.3 dieser<br />

<strong>TRbF</strong>), unterhalb <strong>de</strong>r untersten Lagerebene<br />

angeordnet sein. Er kann Teil <strong>de</strong>r Lagereinrichtung<br />

sein.<br />

(2) Auffangräume, die ein Verhältnis <strong>de</strong>r<br />

Tiefe zu ihrer geringsten Breite von mehr<br />

als 1: 10 haben, müssen in die technische<br />

Lüftung <strong>de</strong>s Lagerraums einbezogen sein.<br />

(2) Ob Lagereinrichtungen mit einem Dach<br />

und zwei begrenzen<strong>de</strong>n Wän<strong>de</strong>n Räume<br />

sind, hängt von <strong>de</strong>n geometrischen Verhältnissen<br />

ab.<br />

(3) An Räume sind insbeson<strong>de</strong>re hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r Brandangriffswege und <strong>de</strong>r Brandschutzeinrichtungen<br />

die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />

<strong>TRbF</strong> zu stellen (Nummer 13 dieser <strong>TRbF</strong>),<br />

2.3 Brandschutz bei Regal-Lagereinrichtungen<br />

als Räume<br />

Ein o<strong>de</strong>r mehrere Regale, die eine Lagereinrichtung<br />

bil<strong>de</strong>n und die einem Lagerraum<br />

gleichzusetzen sind, müssen von an<strong>de</strong>ren<br />

Räumen feuerbeständig abgetrennt<br />

sein (F 90) ( Nummer 5.4.1 Absatz 4 dieser<br />

<strong>TRbF</strong>).<br />

2.4 Abstän<strong>de</strong> zu Gebäu<strong>de</strong>n und Schutzstreifen<br />

(1) Sind Wän<strong>de</strong>, Decken, Dächer und Türen<br />

nicht feuerhemmend hergestellt (F 30),<br />

gelten hinsichtlich <strong>de</strong>r Abstän<strong>de</strong> zur Nachbarschaft<br />

und <strong>de</strong>r Brandangriffswege die<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an die Lagerung im Freien<br />

(Nummer 6.1 bis 6.4 dieser <strong>TRbF</strong>).<br />

(2) Absatz 1 gilt auch für nicht allseitig umschlossene<br />

Gebäu<strong>de</strong> aus feuerhemmen-<br />

VSGA 02/<strong>20</strong>02 95

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