Schlichten statt richten
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TITEL<br />
20 KONFLIKTLÖSUNG<br />
personalmagazin 02 / 11<br />
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an michael.miller@personalmagazin.de<br />
Mediation ist selten die Alternative<br />
GESETZ. Kurze Verfahren, wenig Schriftsätze, geringe Kosten: Das sind Vorteile<br />
der Mediation. Dass sie auch im Arbeitsrecht greifen, muss bezweifelt werden.<br />
Von Michael Miller (Red.)<br />
Sie ist ein bisschen wie ein<br />
hübsches, junges Mädchen, das<br />
den Herren der deutschen Rechtspfl<br />
ege den Kopf verdreht. Nicht<br />
böswillig. Sie ist einfach nur modern, unkompliziert,<br />
schnell, sparsam, chic und<br />
ein Gesprächsthema. Dabei reichen die<br />
Wurzeln der Mediation bis ins Altertum.<br />
Vor einigen Jahren gab uns Europa eine<br />
Richtlinie, nun wurde diese vom Kabinett<br />
aufgepeppt. Merkel & Co. hatten<br />
ein Gesetz zur Mediation auf den Weg<br />
gebracht, welches drei Arten vorsieht:<br />
● Die außergerichtliche Mediation, also<br />
bevor die Parteien vor Gericht gehen.<br />
● Die gerichtsnahe Mediation, bei der<br />
das Gerichtsverfahren bereits eröffnet<br />
ist, es aber zunächst nicht weiterverfolgt<br />
wird. Die Parteien suchen<br />
Lösungen mit externen Mediatoren.<br />
● Die richterliche Mediation: Hier hat<br />
eine Partei bereits Klage erhoben. Im<br />
Unterschied zur gerichtsnahen Mediation<br />
leitet aber ein nicht am Rechtsstreit<br />
beteiligter Richtermediator das<br />
Verfahren.<br />
Ein Ziel des Gesetzgebers ist es, die<br />
Mediation bekannter zu machen und<br />
eine Alternative zu manchem Gerichtsverfahren<br />
zu eröffnen. Das kann auch<br />
für Unternehmen attraktiv sein, bietet<br />
eine Mediation meist eine günstige und<br />
schnelle außergerichtliche Einigungsmöglichkeit.<br />
Geht es etwa um Mietstreitigkeiten<br />
oder Handwerkerleistungen,<br />
also um Verfahren der Zivilprozessordnung<br />
(ZPO), mag dieses Vorhaben<br />
gelingen, warten hier die Parteien doch<br />
Besondere Verfahrensarten<br />
manchmal ein halbes Jahr auf ihren<br />
ersten Gerichtstermin.<br />
Als Alternative zur Arbeitsgerichtsbarkeit<br />
dürfte die Mediation aber eine<br />
geringere Rolle spielen. Dies zeigt das<br />
Beispiel Hamburg, wo seit 2006 gerichtsinterne<br />
Mediation angeboten wird. Nach<br />
etwa drei Jahren sprach der Präsident<br />
des Hamburger Landesarbeitsgerichts,<br />
Helmut Nause, in der „Sammlung arbeitsrechtlicher<br />
Entscheidungen“ von<br />
konstant 15 bis 20 Verfahren pro Jahr<br />
ÜBERBLICK<br />
Konfl ikte müssen nicht im gerichtlichen Verfahren ausgetragen oder per Urteil<br />
abgeschlossen werden. Weitere Möglichkeiten sind:<br />
Schlichtung: Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sieht einen Schlichtungsausschuss nur für<br />
Ausbildungsverhältnisse vor, § 111 Abs. 2 ArbGG. In anderen Konstellationen wird der<br />
Streit durch einen vom Schlichter vorgeschlagenen Kompromiss beigelegt. Bei bestimmten<br />
zivilrechtlichen Konfl ikten (etwa Nachbarschaftsstreitigkeit) ist in einigen Bundesländern<br />
ein vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren obligatorisch.<br />
Schiedsgericht: Die Parteien unterwerfen sich per Vereinbarung der Entscheidung eines<br />
von Privatpersonen installierten Gerichts. Nach § 101 Abs. 3 ArbGG kann dies für Arbeitsverhältnisse<br />
grundsätzlich nicht vereinbart werden. Ausnahmefälle gibt es für Tarifvertragsparteien<br />
oder – soweit ein Tarifvertrag die Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließt – etwa<br />
für Bühnenkünstler oder Seemänner, § 101 Abs. 1, 2 ArbGG.<br />
Einigungsstelle: Im Betriebsverfassungsgesetz für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber<br />
und Betriebsrat vorgesehen. Ausführliches ab Seite 22<br />
Güteverhandlung: Vor dem Arbeitsgericht erster Instanz ist die Güteverhandlung stets der<br />
erste Verhandlungstermin. Darin versuchen die Parteien möglichst schnell eine gütliche<br />
Einigung zu fi nden. Andernfalls erfolgt ein Urteil, regelmäßig in einem weiteren Termin.<br />
– bei 13.000 bis 14.000 jährlich eingehenden<br />
Klagen. Auch die ZPO-Kommission<br />
des Deutschen Richterbunds<br />
(DRB) äußerte bereits Ende 2009 in<br />
einem Eckpunktepapier zur gerichtsinternen<br />
und gerichtsnahen Mediation<br />
Zweifel. Diese habe aufgrund der „verfahrensspezifi<br />
schen Besonderheiten des<br />
Arbeitsrechts keinen nennenswerten<br />
Anwendungsbereich“.<br />
Mit diesen Besonderheiten ist etwa<br />
die arbeitsrechtliche Güteverhandlung