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Schlichten statt richten

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TITEL<br />

20 KONFLIKTLÖSUNG<br />

personalmagazin 02 / 11<br />

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an michael.miller@personalmagazin.de<br />

Mediation ist selten die Alternative<br />

GESETZ. Kurze Verfahren, wenig Schriftsätze, geringe Kosten: Das sind Vorteile<br />

der Mediation. Dass sie auch im Arbeitsrecht greifen, muss bezweifelt werden.<br />

Von Michael Miller (Red.)<br />

Sie ist ein bisschen wie ein<br />

hübsches, junges Mädchen, das<br />

den Herren der deutschen Rechtspfl<br />

ege den Kopf verdreht. Nicht<br />

böswillig. Sie ist einfach nur modern, unkompliziert,<br />

schnell, sparsam, chic und<br />

ein Gesprächsthema. Dabei reichen die<br />

Wurzeln der Mediation bis ins Altertum.<br />

Vor einigen Jahren gab uns Europa eine<br />

Richtlinie, nun wurde diese vom Kabinett<br />

aufgepeppt. Merkel & Co. hatten<br />

ein Gesetz zur Mediation auf den Weg<br />

gebracht, welches drei Arten vorsieht:<br />

● Die außergerichtliche Mediation, also<br />

bevor die Parteien vor Gericht gehen.<br />

● Die gerichtsnahe Mediation, bei der<br />

das Gerichtsverfahren bereits eröffnet<br />

ist, es aber zunächst nicht weiterverfolgt<br />

wird. Die Parteien suchen<br />

Lösungen mit externen Mediatoren.<br />

● Die richterliche Mediation: Hier hat<br />

eine Partei bereits Klage erhoben. Im<br />

Unterschied zur gerichtsnahen Mediation<br />

leitet aber ein nicht am Rechtsstreit<br />

beteiligter Richtermediator das<br />

Verfahren.<br />

Ein Ziel des Gesetzgebers ist es, die<br />

Mediation bekannter zu machen und<br />

eine Alternative zu manchem Gerichtsverfahren<br />

zu eröffnen. Das kann auch<br />

für Unternehmen attraktiv sein, bietet<br />

eine Mediation meist eine günstige und<br />

schnelle außergerichtliche Einigungsmöglichkeit.<br />

Geht es etwa um Mietstreitigkeiten<br />

oder Handwerkerleistungen,<br />

also um Verfahren der Zivilprozessordnung<br />

(ZPO), mag dieses Vorhaben<br />

gelingen, warten hier die Parteien doch<br />

Besondere Verfahrensarten<br />

manchmal ein halbes Jahr auf ihren<br />

ersten Gerichtstermin.<br />

Als Alternative zur Arbeitsgerichtsbarkeit<br />

dürfte die Mediation aber eine<br />

geringere Rolle spielen. Dies zeigt das<br />

Beispiel Hamburg, wo seit 2006 gerichtsinterne<br />

Mediation angeboten wird. Nach<br />

etwa drei Jahren sprach der Präsident<br />

des Hamburger Landesarbeitsgerichts,<br />

Helmut Nause, in der „Sammlung arbeitsrechtlicher<br />

Entscheidungen“ von<br />

konstant 15 bis 20 Verfahren pro Jahr<br />

ÜBERBLICK<br />

Konfl ikte müssen nicht im gerichtlichen Verfahren ausgetragen oder per Urteil<br />

abgeschlossen werden. Weitere Möglichkeiten sind:<br />

Schlichtung: Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sieht einen Schlichtungsausschuss nur für<br />

Ausbildungsverhältnisse vor, § 111 Abs. 2 ArbGG. In anderen Konstellationen wird der<br />

Streit durch einen vom Schlichter vorgeschlagenen Kompromiss beigelegt. Bei bestimmten<br />

zivilrechtlichen Konfl ikten (etwa Nachbarschaftsstreitigkeit) ist in einigen Bundesländern<br />

ein vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren obligatorisch.<br />

Schiedsgericht: Die Parteien unterwerfen sich per Vereinbarung der Entscheidung eines<br />

von Privatpersonen installierten Gerichts. Nach § 101 Abs. 3 ArbGG kann dies für Arbeitsverhältnisse<br />

grundsätzlich nicht vereinbart werden. Ausnahmefälle gibt es für Tarifvertragsparteien<br />

oder – soweit ein Tarifvertrag die Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließt – etwa<br />

für Bühnenkünstler oder Seemänner, § 101 Abs. 1, 2 ArbGG.<br />

Einigungsstelle: Im Betriebsverfassungsgesetz für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber<br />

und Betriebsrat vorgesehen. Ausführliches ab Seite 22<br />

Güteverhandlung: Vor dem Arbeitsgericht erster Instanz ist die Güteverhandlung stets der<br />

erste Verhandlungstermin. Darin versuchen die Parteien möglichst schnell eine gütliche<br />

Einigung zu fi nden. Andernfalls erfolgt ein Urteil, regelmäßig in einem weiteren Termin.<br />

– bei 13.000 bis 14.000 jährlich eingehenden<br />

Klagen. Auch die ZPO-Kommission<br />

des Deutschen Richterbunds<br />

(DRB) äußerte bereits Ende 2009 in<br />

einem Eckpunktepapier zur gerichtsinternen<br />

und gerichtsnahen Mediation<br />

Zweifel. Diese habe aufgrund der „verfahrensspezifi<br />

schen Besonderheiten des<br />

Arbeitsrechts keinen nennenswerten<br />

Anwendungsbereich“.<br />

Mit diesen Besonderheiten ist etwa<br />

die arbeitsrechtliche Güteverhandlung

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