Schlichten statt richten
Schlichten statt richten
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Leiharbeitnehmer einsetzen, folgende<br />
Pfl icht festgelegt: „Der Entleiher hat den<br />
Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze<br />
des Entleihers, die besetzt werden sollen,<br />
zu informieren. Die Information<br />
kann durch allgemeine Bekanntgabe an<br />
geeigneter, dem Leiharbeitnehmer zugänglicher<br />
Stelle im Betrieb und Unternehmen<br />
des Entleihers, erfolgen.“ Auch<br />
diese Vorschrift ist zwingende Folge der<br />
europäischen Leiharbeitsrichtlinie. Sie<br />
SV-BEITRAGSRECHT<br />
Die Folgen unwirksamer Tarifl öhne<br />
Am 14. Dezember 2010 hat das BAG entschieden: „Die Tarifgemeinschaft christlicher<br />
Gewerkschaften für Zeitarbeit ist nicht tariffähig.“ Als Folge kann es zu Nachforderungen<br />
der Sozialversicherung kommen. Unter Umständen auch bei entleihenden Unternehmen.<br />
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 bekamen 2.700 Zeitarbeitsunternehmen ein<br />
amtliches Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund. Darin wurde auf das Urteil des<br />
BAG zur Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und<br />
Personalserviceagenturen (CGZP) hingewiesen und gleichzeitig eingeräumt, dass sich derzeit<br />
„nicht mit letzter Sicherheit“ sagen lasse, wie die Frage der Rückwirkung dieser Entscheidung<br />
auf Beitragsansprüche, die seit Januar 2006 entstanden seien, zu beantworten ist. Hier müsse<br />
man zunächst die noch ausstehenden Gründe der BAG-Entscheidung abwarten. Bis dahin<br />
eigentlich ein freundliches Schreiben, bei dem sich die Frage aufdrängt, warum die Deutsche<br />
Rentenversicherung sich diese „Aufklärungsmühe“ macht und nicht erst einmal das selbst für<br />
notwendig erachtete Studium der Entscheidungsgründe abwartet.<br />
Die Antwort darauf erschließt sich allerdings schnell, wenn man den weiteren Text des<br />
Rundschreibens liest. „Um Schaden von der Sozialversicherung abzuwenden“, so heißt es<br />
hier wörtlich, „sehen wir uns deshalb verpfl ichtet, hiermit fristwahrend die Ansprüche auf<br />
entgangene Sozialversicherungsbeiträge noch im Jahr 2010 geltend zu machen.“ Damit<br />
ist die Katze aus dem Sack. Einziger Zweck dieses Schreibens ist die Angst der Behörde<br />
vor der Verjährung, denn im Sozialversicherungsrecht gilt für die Nachforderung von<br />
Beiträgen eine vierjährige Verjährungsfrist. Geht die Rechnung der Deutschen Rentenversicherung<br />
auf, so hat sie mit ihrem Schreiben noch das Jahr 2006 für mögliche Nachforderungen<br />
„gerettet“. Dass es zu Nachforderungen kommen wird, daran lässt die Behörde<br />
keinen Zweifel und vermerkt: „Wir beabsichtigen, im Jahr 2011 eine Betriebsprüfung in<br />
Ihrem Unternehmen durchzuführen.“<br />
Möglicherweise werden die Prüfer aber nicht nur bei Zeitarbeitsfi rmen, sondern auch bei<br />
deren Kunden auftauchen. Der Grund: Lassen sich Beitragsforderungen nicht realisieren, so<br />
haftet der Entleiher für die Beitragsforderungen als selbstschuldnerischer Bürge (§ 28e Abs. 2<br />
Satz 1 SGB IV, Subsidiärhaftung). Der Entleiher kann die Zahlung nur so lange verweigern, wie<br />
die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist.<br />
soll die Übernahme der Leiharbeitnehmer<br />
in die Stammbelegschaft des Entleihers<br />
dadurch unterstützen, dass sie<br />
über die Möglichkeiten einer Bewerbung<br />
direkt informiert werden. Die Regelung<br />
ist vergleichbar mit § 18 des Teilzeit- und<br />
Befristungsgesetzes.<br />
Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen<br />
Im neuen § 13b AÜG wird folgende<br />
Pfl icht festgelegt: „Der Entleiher hat dem<br />
RECHT<br />
ZEITARBEIT<br />
Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen<br />
und -diensten<br />
im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen<br />
zu gewähren, wie vergleichbaren<br />
Arbeitnehmern in dem Betrieb,<br />
in dem der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung<br />
erbringt, es sei denn, eine<br />
unterschiedliche Behandlung ist aus<br />
sachlichen Gründen gerechtfertigt.“<br />
Zur Frage, was als sachlicher Grund für<br />
eine Ausnahme von der Zugangspfl icht<br />
akzeptiert wird, wird in der Gesetzesbegründung<br />
der „unverhältnismäßige<br />
Organisations- beziehungsweise Verwaltungsaufwand“<br />
genannt. Dass bei derartigen<br />
Ausnahmen strenge Maßstäbe<br />
gelten werden, wird aus der weiteren Gesetzesbegründung<br />
erkennbar. Hier heißt<br />
es wörtlich: „Liegt ein sachlicher Grund<br />
vor, ist zu prüfen, inwieweit die Bedingungen<br />
für den Zugang von Leiharbeitnehmerinnen<br />
und Leiharbeitnehmern so<br />
ausgestaltet werden können, dass ihnen<br />
der Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen<br />
und -diens ten ermöglicht wird.“<br />
Voraussichtliches Inkrafttreten<br />
Die neuen Vorschriften sollen gestaffelt<br />
in Kraft treten. Die Umsetzung der europäischen<br />
Leiharbeitsrichtlinie soll, wie<br />
in der europäischen Richtlinie vorgesehen,<br />
am 1. Dezember 2011 erfolgen.<br />
Vorgezogen werden sollen die Regelungen<br />
zur Verhinderung von Missbrauch<br />
der Leiharbeit. Hier ist als Termin<br />
zum Inkrafttreten der 1. Mai 2011 geplant.<br />
Wir werden weiter über die Details<br />
des neuen Gesetzes be<strong>richten</strong>.<br />
Kommt der Mindestlohn für Zeitarbeit?<br />
Außerhalb des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes<br />
tut sich in Sachen<br />
Zeitarbeit Weiteres. Im Rahmen eines politischen<br />
Kompromisses um die geplante<br />
Hartz-4-Reform, ist jetzt Bewegung in die<br />
Mindestlohndiskussion gekommen, und<br />
die Regierungsparteien haben ihre bisherige<br />
Verweigerungshaltung aufgegeben.<br />
Mit der Festlegung eines Mindestlohns<br />
für Zeitarbeit ist daher noch in diesem<br />
Jahr zu rechnen.<br />
02 / 11 personalmagazin<br />
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