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Schlichten statt richten

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Leiharbeitnehmer einsetzen, folgende<br />

Pfl icht festgelegt: „Der Entleiher hat den<br />

Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze<br />

des Entleihers, die besetzt werden sollen,<br />

zu informieren. Die Information<br />

kann durch allgemeine Bekanntgabe an<br />

geeigneter, dem Leiharbeitnehmer zugänglicher<br />

Stelle im Betrieb und Unternehmen<br />

des Entleihers, erfolgen.“ Auch<br />

diese Vorschrift ist zwingende Folge der<br />

europäischen Leiharbeitsrichtlinie. Sie<br />

SV-BEITRAGSRECHT<br />

Die Folgen unwirksamer Tarifl öhne<br />

Am 14. Dezember 2010 hat das BAG entschieden: „Die Tarifgemeinschaft christlicher<br />

Gewerkschaften für Zeitarbeit ist nicht tariffähig.“ Als Folge kann es zu Nachforderungen<br />

der Sozialversicherung kommen. Unter Umständen auch bei entleihenden Unternehmen.<br />

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 bekamen 2.700 Zeitarbeitsunternehmen ein<br />

amtliches Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund. Darin wurde auf das Urteil des<br />

BAG zur Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und<br />

Personalserviceagenturen (CGZP) hingewiesen und gleichzeitig eingeräumt, dass sich derzeit<br />

„nicht mit letzter Sicherheit“ sagen lasse, wie die Frage der Rückwirkung dieser Entscheidung<br />

auf Beitragsansprüche, die seit Januar 2006 entstanden seien, zu beantworten ist. Hier müsse<br />

man zunächst die noch ausstehenden Gründe der BAG-Entscheidung abwarten. Bis dahin<br />

eigentlich ein freundliches Schreiben, bei dem sich die Frage aufdrängt, warum die Deutsche<br />

Rentenversicherung sich diese „Aufklärungsmühe“ macht und nicht erst einmal das selbst für<br />

notwendig erachtete Studium der Entscheidungsgründe abwartet.<br />

Die Antwort darauf erschließt sich allerdings schnell, wenn man den weiteren Text des<br />

Rundschreibens liest. „Um Schaden von der Sozialversicherung abzuwenden“, so heißt es<br />

hier wörtlich, „sehen wir uns deshalb verpfl ichtet, hiermit fristwahrend die Ansprüche auf<br />

entgangene Sozialversicherungsbeiträge noch im Jahr 2010 geltend zu machen.“ Damit<br />

ist die Katze aus dem Sack. Einziger Zweck dieses Schreibens ist die Angst der Behörde<br />

vor der Verjährung, denn im Sozialversicherungsrecht gilt für die Nachforderung von<br />

Beiträgen eine vierjährige Verjährungsfrist. Geht die Rechnung der Deutschen Rentenversicherung<br />

auf, so hat sie mit ihrem Schreiben noch das Jahr 2006 für mögliche Nachforderungen<br />

„gerettet“. Dass es zu Nachforderungen kommen wird, daran lässt die Behörde<br />

keinen Zweifel und vermerkt: „Wir beabsichtigen, im Jahr 2011 eine Betriebsprüfung in<br />

Ihrem Unternehmen durchzuführen.“<br />

Möglicherweise werden die Prüfer aber nicht nur bei Zeitarbeitsfi rmen, sondern auch bei<br />

deren Kunden auftauchen. Der Grund: Lassen sich Beitragsforderungen nicht realisieren, so<br />

haftet der Entleiher für die Beitragsforderungen als selbstschuldnerischer Bürge (§ 28e Abs. 2<br />

Satz 1 SGB IV, Subsidiärhaftung). Der Entleiher kann die Zahlung nur so lange verweigern, wie<br />

die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist.<br />

soll die Übernahme der Leiharbeitnehmer<br />

in die Stammbelegschaft des Entleihers<br />

dadurch unterstützen, dass sie<br />

über die Möglichkeiten einer Bewerbung<br />

direkt informiert werden. Die Regelung<br />

ist vergleichbar mit § 18 des Teilzeit- und<br />

Befristungsgesetzes.<br />

Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen<br />

Im neuen § 13b AÜG wird folgende<br />

Pfl icht festgelegt: „Der Entleiher hat dem<br />

RECHT<br />

ZEITARBEIT<br />

Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen<br />

und -diensten<br />

im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen<br />

zu gewähren, wie vergleichbaren<br />

Arbeitnehmern in dem Betrieb,<br />

in dem der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung<br />

erbringt, es sei denn, eine<br />

unterschiedliche Behandlung ist aus<br />

sachlichen Gründen gerechtfertigt.“<br />

Zur Frage, was als sachlicher Grund für<br />

eine Ausnahme von der Zugangspfl icht<br />

akzeptiert wird, wird in der Gesetzesbegründung<br />

der „unverhältnismäßige<br />

Organisations- beziehungsweise Verwaltungsaufwand“<br />

genannt. Dass bei derartigen<br />

Ausnahmen strenge Maßstäbe<br />

gelten werden, wird aus der weiteren Gesetzesbegründung<br />

erkennbar. Hier heißt<br />

es wörtlich: „Liegt ein sachlicher Grund<br />

vor, ist zu prüfen, inwieweit die Bedingungen<br />

für den Zugang von Leiharbeitnehmerinnen<br />

und Leiharbeitnehmern so<br />

ausgestaltet werden können, dass ihnen<br />

der Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen<br />

und -diens ten ermöglicht wird.“<br />

Voraussichtliches Inkrafttreten<br />

Die neuen Vorschriften sollen gestaffelt<br />

in Kraft treten. Die Umsetzung der europäischen<br />

Leiharbeitsrichtlinie soll, wie<br />

in der europäischen Richtlinie vorgesehen,<br />

am 1. Dezember 2011 erfolgen.<br />

Vorgezogen werden sollen die Regelungen<br />

zur Verhinderung von Missbrauch<br />

der Leiharbeit. Hier ist als Termin<br />

zum Inkrafttreten der 1. Mai 2011 geplant.<br />

Wir werden weiter über die Details<br />

des neuen Gesetzes be<strong>richten</strong>.<br />

Kommt der Mindestlohn für Zeitarbeit?<br />

Außerhalb des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes<br />

tut sich in Sachen<br />

Zeitarbeit Weiteres. Im Rahmen eines politischen<br />

Kompromisses um die geplante<br />

Hartz-4-Reform, ist jetzt Bewegung in die<br />

Mindestlohndiskussion gekommen, und<br />

die Regierungsparteien haben ihre bisherige<br />

Verweigerungshaltung aufgegeben.<br />

Mit der Festlegung eines Mindestlohns<br />

für Zeitarbeit ist daher noch in diesem<br />

Jahr zu rechnen.<br />

02 / 11 personalmagazin<br />

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