Schlichten statt richten
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Anspruch auf Altersteilzeit<br />
ZUSAMMENFASSUNG Sieht ein Tarifvertrag vor, dass Altersteilzeitanträge<br />
abgelehnt werden können, wenn mehr als fünf Prozent<br />
der Belegschaft bereits Altersteilzeit beziehen, so besteht darüber<br />
hinaus kein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.<br />
RELEVANZ Das Urteil des Landesarbeitsgerichts München ist von<br />
übergreifender Bedeutung, weil es zu Stichtagsregelungen Stellung<br />
bezieht. Eine solche Regelung wurde hier als rechtmäßig erachtet,<br />
unabhängig davon, wann die Anträge auf Altersteilzeit gestellt wurden.<br />
Eine Pfl icht zur Vorankündigung, wann sich der Arbeitgeber dazu<br />
entscheiden will, Anträge wegen Erfüllung der Quote abzulehnen,<br />
hat das Landesarbeitsgericht verneint.<br />
Quelle LAG München, Urteil vom 3.11.2010, 5 Sa 1021/09<br />
Zum Thema ... Personalmagazin 8/2008, Seite 63<br />
Energieleistung als Betriebsrentner<br />
ZUSAMMENFASSUNG Auch die Er<strong>statt</strong>ungen von Energiekosten an<br />
Betriebsrentner können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung<br />
sein, die nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes<br />
und der Verhältnismäßigkeit abgeändert werden können.<br />
RELEVANZ Das Urteil zeigt, dass auch die Leistung von Sachbezügen<br />
an Betriebsrentner eine „Ewigkeitsgarantie“ haben kann. Im vorliegenden<br />
Fall hatte der Arbeitgeber die Energiekostener<strong>statt</strong>ung für<br />
die aktiv Beschäftigten beschränkt. Dies hat nicht zur Folge, dass<br />
diese Beschränkung auf Betriebsrentner wirkt.<br />
Quelle BAG, Urteil vom 14.12.2010, 3 AZR 799/09<br />
Zum Thema ... Personalmagazin, bAVspezial, November 2010<br />
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GRATIFIKATIONSRECHT<br />
ZUSAMMENFASSUNG Leistet ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang<br />
ein Weihnachtsgeld an einen Arbeitnehmer, ohne bei der Zahlung<br />
deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen, kann der<br />
Arbeitnehmer daraus schließen, der Arbeitgeber wolle sich dauerhaft<br />
verpfl ichten. Eine unklare Klausel im Arbeitsvertrag kann das<br />
Entstehen eines künftigen Rechtsanspruchs nicht verhindern.<br />
RELEVANZ Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts knüpft nahtlos an<br />
die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Freiwilligkeitsvorbehalt<br />
im Gratifi kationsrecht an.<br />
Im Streit stand folgende Klausel, die auch heute noch in vielen<br />
Arbeitsverträgen Verwendung fi ndet: „Soweit der Arbeitgeber gesetzlich<br />
oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen,<br />
wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifi katio nen, Weihnachtsgratifi<br />
kationen, gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede<br />
rechtliche Verpfl ichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung<br />
einer besonderen Frist widerrufbar.“<br />
Auf den ersten Blick erscheint diese Klausel als umfassend<br />
und rechtssicher. Gerade aber diese umfassende Ausformulierung<br />
wurde dem Arbeitgeber zum Verhängnis. Die Problematik liegt in<br />
der gleichzeitigen Verwendung von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt.<br />
Dazu hat sich das Bundesarbeitsgericht folgendermaßen<br />
geäußert: „Die Klausel ist nicht geeignet, das mehrfache,<br />
tatsächliche Erklärungsverhalten des Arbeitgebers hinreichend zu<br />
entwerten.“<br />
Quelle: BAG, Urteil vom 8.12.2010, 10 AZR 671/09<br />
Zum Thema ... Personalmagazin 9/2008, Seite 96<br />
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RECHT<br />
URTEILSDIENST<br />
Die gleichzeitige Formulierung von Freiwilligkeits-<br />
und Widerrufsvorbehalt führt zur Unwirksamkeit<br />
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