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Schlichten statt richten

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Anspruch auf Altersteilzeit<br />

ZUSAMMENFASSUNG Sieht ein Tarifvertrag vor, dass Altersteilzeitanträge<br />

abgelehnt werden können, wenn mehr als fünf Prozent<br />

der Belegschaft bereits Altersteilzeit beziehen, so besteht darüber<br />

hinaus kein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.<br />

RELEVANZ Das Urteil des Landesarbeitsgerichts München ist von<br />

übergreifender Bedeutung, weil es zu Stichtagsregelungen Stellung<br />

bezieht. Eine solche Regelung wurde hier als rechtmäßig erachtet,<br />

unabhängig davon, wann die Anträge auf Altersteilzeit gestellt wurden.<br />

Eine Pfl icht zur Vorankündigung, wann sich der Arbeitgeber dazu<br />

entscheiden will, Anträge wegen Erfüllung der Quote abzulehnen,<br />

hat das Landesarbeitsgericht verneint.<br />

Quelle LAG München, Urteil vom 3.11.2010, 5 Sa 1021/09<br />

Zum Thema ... Personalmagazin 8/2008, Seite 63<br />

Energieleistung als Betriebsrentner<br />

ZUSAMMENFASSUNG Auch die Er<strong>statt</strong>ungen von Energiekosten an<br />

Betriebsrentner können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung<br />

sein, die nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes<br />

und der Verhältnismäßigkeit abgeändert werden können.<br />

RELEVANZ Das Urteil zeigt, dass auch die Leistung von Sachbezügen<br />

an Betriebsrentner eine „Ewigkeitsgarantie“ haben kann. Im vorliegenden<br />

Fall hatte der Arbeitgeber die Energiekostener<strong>statt</strong>ung für<br />

die aktiv Beschäftigten beschränkt. Dies hat nicht zur Folge, dass<br />

diese Beschränkung auf Betriebsrentner wirkt.<br />

Quelle BAG, Urteil vom 14.12.2010, 3 AZR 799/09<br />

Zum Thema ... Personalmagazin, bAVspezial, November 2010<br />

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GRATIFIKATIONSRECHT<br />

ZUSAMMENFASSUNG Leistet ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang<br />

ein Weihnachtsgeld an einen Arbeitnehmer, ohne bei der Zahlung<br />

deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen, kann der<br />

Arbeitnehmer daraus schließen, der Arbeitgeber wolle sich dauerhaft<br />

verpfl ichten. Eine unklare Klausel im Arbeitsvertrag kann das<br />

Entstehen eines künftigen Rechtsanspruchs nicht verhindern.<br />

RELEVANZ Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts knüpft nahtlos an<br />

die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Freiwilligkeitsvorbehalt<br />

im Gratifi kationsrecht an.<br />

Im Streit stand folgende Klausel, die auch heute noch in vielen<br />

Arbeitsverträgen Verwendung fi ndet: „Soweit der Arbeitgeber gesetzlich<br />

oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen,<br />

wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifi katio nen, Weihnachtsgratifi<br />

kationen, gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede<br />

rechtliche Verpfl ichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung<br />

einer besonderen Frist widerrufbar.“<br />

Auf den ersten Blick erscheint diese Klausel als umfassend<br />

und rechtssicher. Gerade aber diese umfassende Ausformulierung<br />

wurde dem Arbeitgeber zum Verhängnis. Die Problematik liegt in<br />

der gleichzeitigen Verwendung von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt.<br />

Dazu hat sich das Bundesarbeitsgericht folgendermaßen<br />

geäußert: „Die Klausel ist nicht geeignet, das mehrfache,<br />

tatsächliche Erklärungsverhalten des Arbeitgebers hinreichend zu<br />

entwerten.“<br />

Quelle: BAG, Urteil vom 8.12.2010, 10 AZR 671/09<br />

Zum Thema ... Personalmagazin 9/2008, Seite 96<br />

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URTEILSDIENST<br />

Die gleichzeitige Formulierung von Freiwilligkeits-<br />

und Widerrufsvorbehalt führt zur Unwirksamkeit<br />

57<br />

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