Schlichten statt richten
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ZEITARBEIT<br />
personalmagazin 02 / 11<br />
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an thomas.muschiol@personalmagazin.de<br />
Die Zeitarbeit wird neu justiert<br />
AKTUELLES. Eine europäische Richtlinie bringt Änderungen beim Einsatz von<br />
Leiharbeitnehmern. Neue Pfl ichten auch für Entleiher kommen noch 2011.<br />
Von Thomas Muschiol (Red.)<br />
In die gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />
für Zeitarbeitsbeschäftigungen<br />
ist Bewegung gekommen. Der<br />
Regierungsentwurf zur Änderung<br />
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes<br />
(AÜG) liegt vor. Mit der beabsichtigten<br />
Änderung soll einerseits einer ab Dezember<br />
2011 umzusetzenden Richtlinie<br />
des Europäischen Parlaments Rechnung<br />
getragen werden. Zum anderen soll auf<br />
Missbräuche in der Vergangenheit reagiert<br />
werden. Dies im Hinblick auf die<br />
als „Drehtürmethode“ ins Gerede gekommene<br />
Praxis mancher Unternehmen, die<br />
Stammbeschäftigte entlassen haben und<br />
unmittelbar oder nach kurzer Zeit als<br />
Zeitarbeitskräfte wieder in ihrem ehe-<br />
maligen Unternehmen zu schlechteren<br />
Arbeitsbedingungen eingesetzt haben.<br />
Adressat der neuen Änderungen sind<br />
nicht nur die Unternehmen, die Arbeitnehmer<br />
verleihen. Auch für die Arbeitgeber,<br />
die Leiharbeitnehmer einsetzen,<br />
gibt es einige Änderungen, auf die sie<br />
vorbereitet sein sollten.<br />
Arbeitnehmerüberlassung soll kein<br />
Dauerzustand, sondern nur vorübergehend<br />
sein. So bestimmt es die europäische<br />
Richtlinie. Dem folgt der deutsche<br />
Gesetzgeber brav, indem er in den § 1<br />
Abs. 2 AÜG folgende Ergänzung einfügt:<br />
„Die Überlassung von Arbeitnehmern<br />
an Entleiher erfolgt vorübergehend.“ Ein<br />
Satz ohne Konsequenzen, denn nach wie<br />
vor sieht das AÜG keine Höchstüberlassungsfristen<br />
vor.<br />
Aus gewerbsmäßiger Überlassung<br />
wird „wirtschaftliche Tätigkeit“<br />
Die bisherige Erlaubnispfl icht nach dem<br />
AÜG bestand ausschließlich für Verleiher,<br />
die Leiharbeitnehmer gewerbsmäßig<br />
an Dritte überlassen wollen.<br />
Ausgehend von der neuen europäischen<br />
Leiharbeitsrichtlinie, ist jetzt der Begriff<br />
der Arbeitnehmerüberlassung erweitert<br />
worden und nicht mehr davon abhängig,<br />
dass die Arbeitnehmerüberlassung als<br />
„Gewerbe“ betrieben wird. Ausreichend<br />
Eine Erlaubnis f ür Arbeitnehmerüberlassung<br />
wird in Zukunft auch notwendig sein, wenn keine<br />
Gewinnerzielungsabsicht besteht.<br />
ist nunmehr die Zielsetzung des Verleihers,<br />
Arbeitnehmer einem entleihenden<br />
Unternehmen zu überlassen und dort<br />
unter dessen Aufsicht und Leitung vorübergehend<br />
arbeiten zu lassen.<br />
Wichtig: In der Zukunft wird also für<br />
eine Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis<br />
notwendig sein, selbst wenn das<br />
Unternehmen keine Gewinnerzielungsabsicht<br />
hat. Damit wird auch bezweckt,<br />
dass konzerninterne Verleihungen ohne<br />
gewerblichen Zweck der Erlaubnispfl<br />
icht unterliegen.<br />
Sonderstellung für Arbeitslose entfällt<br />
Bisher konnte von dem Grundsatz, Leiharbeitnehmer<br />
zu schlechteren Konditionen<br />
als die Stammarbeitnehmer des<br />
entleihenden Betriebs zu beschäftigen,<br />
nicht nur tarifvertraglich abgewichen<br />
werden, sondern auch dann, wenn der<br />
Leiharbeitnehmer direkt vor seiner<br />
Einstellung arbeitslos war. Eingeführt<br />
wurde dies als beschäftigungspolitische<br />
Maßnahme, die eine auf längstens sechs<br />
Wochen begrenzte Abweichung vom<br />
Gleichstellungsgrundsatz ermöglichte.<br />
In der rechtswissenschaftlichen Literatur<br />
wird diese Ausnahme teilweise<br />
für nicht mit der Leiharbeitsrichtlinie<br />
vereinbar gehalten. Da laut Gesetzesbegründung<br />
von der Regelung ohnedies<br />
kaum Gebrauch gemacht wurde, soll sie<br />
ersatzlos gestrichen werden.<br />
Vergütungstrick wird verhindert<br />
Weiterhin können Abweichungen vom<br />
Grundsatz der Gleichbehandlung durch<br />
Tarifvertrag erfolgen. Allerdings darf eine<br />
abweichende tarifl iche Regelung nicht<br />
für Leiharbeitnehmer gelten, die beim<br />
gleichen Arbeitgeber oder beim gleichen<br />
Konzern beschäftigt waren und in den<br />
letzten sechs Monaten vor der Entleihung<br />
aus diesem Arbeitsverhältnis ausgeschieden<br />
sind. Durch diese Regelung<br />
soll eine missbräuchliche unternehmens-<br />
oder konzerninterne Verleihung unter<br />
schlechteren Arbeitsbedingungen für die<br />
Leiharbeitnehmer verhindert werden.<br />
Neue Informationspfl icht für Entleiher<br />
In einer neu gefassten Vorschrift (§<br />
13a AÜG) wird für Unternehmen, die