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Schlichten statt richten

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ZEITARBEIT<br />

personalmagazin 02 / 11<br />

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an thomas.muschiol@personalmagazin.de<br />

Die Zeitarbeit wird neu justiert<br />

AKTUELLES. Eine europäische Richtlinie bringt Änderungen beim Einsatz von<br />

Leiharbeitnehmern. Neue Pfl ichten auch für Entleiher kommen noch 2011.<br />

Von Thomas Muschiol (Red.)<br />

In die gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />

für Zeitarbeitsbeschäftigungen<br />

ist Bewegung gekommen. Der<br />

Regierungsentwurf zur Änderung<br />

des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes<br />

(AÜG) liegt vor. Mit der beabsichtigten<br />

Änderung soll einerseits einer ab Dezember<br />

2011 umzusetzenden Richtlinie<br />

des Europäischen Parlaments Rechnung<br />

getragen werden. Zum anderen soll auf<br />

Missbräuche in der Vergangenheit reagiert<br />

werden. Dies im Hinblick auf die<br />

als „Drehtürmethode“ ins Gerede gekommene<br />

Praxis mancher Unternehmen, die<br />

Stammbeschäftigte entlassen haben und<br />

unmittelbar oder nach kurzer Zeit als<br />

Zeitarbeitskräfte wieder in ihrem ehe-<br />

maligen Unternehmen zu schlechteren<br />

Arbeitsbedingungen eingesetzt haben.<br />

Adressat der neuen Änderungen sind<br />

nicht nur die Unternehmen, die Arbeitnehmer<br />

verleihen. Auch für die Arbeitgeber,<br />

die Leiharbeitnehmer einsetzen,<br />

gibt es einige Änderungen, auf die sie<br />

vorbereitet sein sollten.<br />

Arbeitnehmerüberlassung soll kein<br />

Dauerzustand, sondern nur vorübergehend<br />

sein. So bestimmt es die europäische<br />

Richtlinie. Dem folgt der deutsche<br />

Gesetzgeber brav, indem er in den § 1<br />

Abs. 2 AÜG folgende Ergänzung einfügt:<br />

„Die Überlassung von Arbeitnehmern<br />

an Entleiher erfolgt vorübergehend.“ Ein<br />

Satz ohne Konsequenzen, denn nach wie<br />

vor sieht das AÜG keine Höchstüberlassungsfristen<br />

vor.<br />

Aus gewerbsmäßiger Überlassung<br />

wird „wirtschaftliche Tätigkeit“<br />

Die bisherige Erlaubnispfl icht nach dem<br />

AÜG bestand ausschließlich für Verleiher,<br />

die Leiharbeitnehmer gewerbsmäßig<br />

an Dritte überlassen wollen.<br />

Ausgehend von der neuen europäischen<br />

Leiharbeitsrichtlinie, ist jetzt der Begriff<br />

der Arbeitnehmerüberlassung erweitert<br />

worden und nicht mehr davon abhängig,<br />

dass die Arbeitnehmerüberlassung als<br />

„Gewerbe“ betrieben wird. Ausreichend<br />

Eine Erlaubnis f ür Arbeitnehmerüberlassung<br />

wird in Zukunft auch notwendig sein, wenn keine<br />

Gewinnerzielungsabsicht besteht.<br />

ist nunmehr die Zielsetzung des Verleihers,<br />

Arbeitnehmer einem entleihenden<br />

Unternehmen zu überlassen und dort<br />

unter dessen Aufsicht und Leitung vorübergehend<br />

arbeiten zu lassen.<br />

Wichtig: In der Zukunft wird also für<br />

eine Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis<br />

notwendig sein, selbst wenn das<br />

Unternehmen keine Gewinnerzielungsabsicht<br />

hat. Damit wird auch bezweckt,<br />

dass konzerninterne Verleihungen ohne<br />

gewerblichen Zweck der Erlaubnispfl<br />

icht unterliegen.<br />

Sonderstellung für Arbeitslose entfällt<br />

Bisher konnte von dem Grundsatz, Leiharbeitnehmer<br />

zu schlechteren Konditionen<br />

als die Stammarbeitnehmer des<br />

entleihenden Betriebs zu beschäftigen,<br />

nicht nur tarifvertraglich abgewichen<br />

werden, sondern auch dann, wenn der<br />

Leiharbeitnehmer direkt vor seiner<br />

Einstellung arbeitslos war. Eingeführt<br />

wurde dies als beschäftigungspolitische<br />

Maßnahme, die eine auf längstens sechs<br />

Wochen begrenzte Abweichung vom<br />

Gleichstellungsgrundsatz ermöglichte.<br />

In der rechtswissenschaftlichen Literatur<br />

wird diese Ausnahme teilweise<br />

für nicht mit der Leiharbeitsrichtlinie<br />

vereinbar gehalten. Da laut Gesetzesbegründung<br />

von der Regelung ohnedies<br />

kaum Gebrauch gemacht wurde, soll sie<br />

ersatzlos gestrichen werden.<br />

Vergütungstrick wird verhindert<br />

Weiterhin können Abweichungen vom<br />

Grundsatz der Gleichbehandlung durch<br />

Tarifvertrag erfolgen. Allerdings darf eine<br />

abweichende tarifl iche Regelung nicht<br />

für Leiharbeitnehmer gelten, die beim<br />

gleichen Arbeitgeber oder beim gleichen<br />

Konzern beschäftigt waren und in den<br />

letzten sechs Monaten vor der Entleihung<br />

aus diesem Arbeitsverhältnis ausgeschieden<br />

sind. Durch diese Regelung<br />

soll eine missbräuchliche unternehmens-<br />

oder konzerninterne Verleihung unter<br />

schlechteren Arbeitsbedingungen für die<br />

Leiharbeitnehmer verhindert werden.<br />

Neue Informationspfl icht für Entleiher<br />

In einer neu gefassten Vorschrift (§<br />

13a AÜG) wird für Unternehmen, die

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