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CHORMANAGEMENT HANDBUCH

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2008 · Handbuch Chormanagement<br />

Deutscher Chorverband – Fakten · 183<br />

Der Referent für Öffentlichkeitsarbeit wird vom Präsidium bestellt. Scheidet ein<br />

Mitglied des Gesamtpräsidiums während der Dauer seiner Amtszeit aus, so bestellt<br />

der Gesamtausschuss bis zur satzungsgemäßen Neuwahl einen kommissarischen<br />

Vertreter.<br />

§ 18<br />

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die vier Vizepräsidenten und<br />

der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.<br />

§ 19 · Musikrat und Musikbeirat<br />

Der Musikrat besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu<br />

sechs weiteren Mitgliedern sowie dem Vertreter der Deutschen Chorjugend.<br />

Der Musikrat wird vom Musikbeirat und dem geschäftsführenden Präsidium<br />

gewählt.<br />

Der Vorsitzende des Musikrates und sein Stellvertreter werden vom Musikrat,<br />

dem Musikbeirat und dem geschäftsführenden Präsidium gewählt.<br />

Der Musikrat berät das Präsidium in musikalischen Fragen und bereitet in<br />

Zusammenarbeit mit dem Musikbeirat die musikalischen Planungen und Veranstaltungen<br />

des DCV vor.<br />

§ 20<br />

Der Musikbeirat besteht aus den Mitgliedern des Musikrates und den Verbands-<br />

Chorleitern der Einzelverbände oder deren Vertretern. Bei fachlicher Notwendigkeit<br />

kann der Vorsitzende mit Zustimmung des Präsidiums ein weiteres Mitglied<br />

berufen.<br />

Der Musikbeirat berät das Gesamtpräsidium in allen musikalischen und anderen<br />

kulturellen Fragen. Er koordiniert die für die Einzelverbände erforderlichen<br />

gemeinsamen Maßnahmen zur Förderung des Chorwesens.<br />

§ 21<br />

Der Vorsitzende des Musikrates beruft im Benehmen mit dem geschäftsführenden<br />

Präsidium nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, unter Beifügung<br />

der Tagesordnung den Musikrat und den Musikbeirat unabhängig voneinander<br />

ein. Die Sitzung des Musikrates und des Musikbeirates leitet der Vorsitzende<br />

des Musikrates.<br />

Der Präsident oder dessen Vertreter hat Stimmrecht im Musikrat und Musikbeirat.<br />

Über die Sitzung beider Gremien ist eine Niederschrift in Kurzform zu fertigen,<br />

die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem<br />

jeweils zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen.<br />

Ein Vertreter für Öffentlichkeitsarbeit kann an der Sitzung des Musikrates oder<br />

des Musikbeirates teilnehmen.<br />

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