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CHORMANAGEMENT HANDBUCH

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343 Deutscher Chorverband – Chormanagement<br />

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand<br />

unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines<br />

Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied<br />

zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt<br />

das sofortige Ausscheiden.<br />

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit<br />

sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.Vor der Beschlussfassung<br />

ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur<br />

Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu<br />

versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.<br />

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung<br />

zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des eingeschriebenen<br />

Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung,<br />

die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang<br />

der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen<br />

Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der<br />

Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.<br />

§ 5 · Pflichten der Mitglieder<br />

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder<br />

außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen.<br />

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten<br />

Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung<br />

aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.<br />

§ 6 · Verwendung der Finanzmittel<br />

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen<br />

Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen<br />

oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder<br />

an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.<br />

§ 7 · Organe des Vereins<br />

Organe des Vereins sind<br />

a) die Mitgliederversammlung,<br />

b) der Vorstand.<br />

§ 8 · Die Mitgliederversammlung<br />

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres<br />

durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel<br />

der Mitglieder dies beantragen.<br />

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der<br />

Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung<br />

ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder<br />

beschlussfähig.<br />

2006 · Handbuch Chormanagement<br />

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