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CHORMANAGEMENT HANDBUCH

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339 Deutscher Chorverband – Chormanagement<br />

Zur Gruppe der mit Rechtsfähigkeit ausgestatteten Vereine können u.a. auch diejenigen<br />

gehören, die steuerbegünstigte Zwecke (gemeinnützige, mildtätige und<br />

kirchliche) verfolgen. Hauptzweck dieser Vereine sind sportliche, künstlerische,<br />

wirtschaftliche, bildungs-, berufs- und gesundheitsfördernde Bestrebungen.<br />

Die Eintragung in das Vereinsregister, verbunden mit dem Erhalt der Rechtsfähigkeit,<br />

ist aber auch dann möglich, wenn keine Steuerbegünstigungen nach<br />

den Vorschriften der Abgabenordnung erfüllt sind. Ein solcher Verein besitzt<br />

zwar nach erfolgter Eintragung die Rechtsfähigkeit, kann aber keine steuerlichen<br />

Vergünstigungen in Anspruch nehmen.<br />

III. Voraussetzungen für die Eintragung in das Vereinsregister<br />

1. Mitgliederzahl<br />

Für die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister<br />

beim zuständigen Amtsgericht ist erforderlich,<br />

dass mindestens 7 Mitglieder vorhanden sind (§ 56<br />

BGB). Es soll sich bei den 7 Gründungsmitgliedern<br />

ausschließlich um natürliche Personen handeln.<br />

2. Anforderungen an die Satzung<br />

Es muss eine schriftliche Satzung vorgelegt werden,<br />

die Namen, Sitz und Zweck des Vereins enthält. Außerdem<br />

sind Bestimmungen über Ein- und Austritt,<br />

Beiträge, Bildung des Vorstandes, Einberufung der<br />

Mitgliederversammlung, insbesondere auch über die Form der Eintragung<br />

(dass der Verein eingetragen werden soll) und die Beurkundung der Beschlüsse<br />

notwendig (vgl. §§ 57 und 58 BGB).<br />

3. Anmeldung und Eintragung in das Vereinsregister<br />

Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB hat gegenüber dem<br />

neu gegründeten Verein die Pflicht, den Verein beim zuständigen Amtsgericht<br />

zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind nach § 59 Abs. 2<br />

BGB folgende Unterlagen beizufügen:<br />

a) Neueintragung eines Vereins<br />

i) Eine Abschrift des Protokolls (Urkunden) über die Bestellung des Vorstandes<br />

(Gründungsprotokoll oder Protokoll über die letzte Vorstandswahl);<br />

ii) die Satzung in Urschrift und eine Abschrift, versehen mit dem Tag<br />

der Errichtung und mindestens 7 Unterschriften von Mitgliedern;<br />

iii) Anwesenheitsliste mit vollständigen Namen und Anschriften der<br />

Gründungsmitglieder.<br />

b) Vorstandsneuwahlen (Änderung des Vorstandes)<br />

Die Änderung des Vorstandes ist unter Vorlage einer Abschrift des<br />

Wahlprotokolls (§ 67 BGB) anzuzeigen. Eine Einladung zur Mitgliederversammlung<br />

ist beizufügen.<br />

c) Satzungsänderungen<br />

Satzungsänderungen sind unter Vorlage der Urschrift und einer Abschrift<br />

des Protokolls über den Mitgliederbeschluss (§ 71 BGB) anzumelden.<br />

Eine Einladung zur Mitgliederversammlung ist beizufügen.<br />

2006 · Handbuch Chormanagement<br />

I<br />

HINWEIS<br />

Solange die Eintragung in das Vereinsregister<br />

noch nicht erfolgt ist,<br />

besteht eine BGB-Gesellschaft oder<br />

ein nichtrechtsfähiger Verein, auf<br />

welche die gesetzlichen Vorschriften<br />

der §§ 705 ff. BGB Anwendung<br />

finden. Nach Eintragung in das Vereinsregister<br />

wird der Verein rechtsfähig.

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