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CHORMANAGEMENT HANDBUCH

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I Deutscher Chorverband – DCV-Leistungen 278<br />

Versicherte Personen sind<br />

• aktive Mitglieder<br />

• beauftragte fördernde Mitglieder und Nichtmitglieder<br />

• Funktionäre<br />

• Chorleiter, Leiter von Neigungsgruppen, Aufsichtspersonen<br />

• Angestellte und Arbeiter<br />

• Mitglieder, die freiwillig an Bauobjekten, Wartungs-/Instandsetzungsarbeiten<br />

ihres Vereins mithelfen<br />

Der Umfang des Versicherungsschutzes<br />

Nachdem der Kreis der versicherten Organisationen und Personen abgegrenzt<br />

ist, stellt sich jetzt die Frage, bei welchen Veranstaltungen, Gelegenheiten und<br />

Anlässen Versicherungsschutz besteht. Ganz allgemein lässt sich feststellen,<br />

dass die versicherten Organisationen als Veranstalter bei der Durchführung<br />

der üblicherweise dem satzungsgemäßen Verbands- oder Vereinsbetrieb zuzuordnenden<br />

Veranstaltungen, versichert sind. Als Veranstaltungsformen sind<br />

z.B. zu nennen: Konzerte, Freundschaftssingen, Chorwettstreite, Jubiläumsfeste,<br />

Chorfeste/-fahrten, Festumzüge, Wanderungen, Chorproben, Versammlungen,Tagungen,<br />

Lehrgänge oder Abteilungs- und Ausschusssitzungen sowie gesellige<br />

oder gesellschaftliche Veranstaltungen die unter den üblichen satzungsgemäßen<br />

Vereinsbetrieb fallen.<br />

Die aktiven oder beauftragten Mitglieder/Nichtmitglieder und Funktionäre genießen<br />

dann Versicherungsschutz, wenn sie in ihrer jeweiligen Funktion an den<br />

versicherten Veranstaltungen teilnehmen.<br />

Kein Versicherungsschutz besteht z.B. für Gewerbebetriebe.<br />

Restauration in eigener Regie oder z.B. der Würstchenstand bei einer versicherten<br />

Veranstaltung sind allerdings keine Gewerbebetriebe in diesem Sinne und<br />

somit versichert.<br />

Der örtliche Geltungsbereich<br />

Die Ausweitung der Chorbegegnungen auf überregionale, z.T. sogar auf internationale<br />

Ebenen ist im Versicherungsschutz ebenfalls berücksichtigt. Für die<br />

Haftpflichtversicherung gilt der Versicherungsschutz weltweit im In- und Ausland.<br />

In der Rechtsschutzversicherung ist der örtliche Geltungsbereich auf<br />

Europa und die außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres begrenzt.<br />

Das Wegerisiko<br />

Wir haben bereits feststellen können, auf welchen Umfang sich die Versicherung<br />

erstreckt. Der Versicherungsschutz wäre jedoch lückenhaft, würden nicht<br />

auch Schadenfälle versichert sein, die sich auf dem Weg zu oder von einer versicherten<br />

Veranstaltung oder Tätigkeit ereignen. Dieses sogenannte Wegerisiko<br />

ist wie folgt geregelt.<br />

Handbuch Chormanagement · 2007

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