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CHORMANAGEMENT HANDBUCH

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I Deutscher Chorverband – Chormanagement 352<br />

■<br />

Zuwendungen an Vereine<br />

1. Die Behandlung von Vereinsspenden<br />

Am Anfang dieser Ausführungen sei zunächst festgestellt, dass Gesangvereine<br />

– ob eingetragen (e.V.) oder nicht eingetragen – gemeinnützig oder nicht –<br />

Geld- und Sachspenden von Förderern in jeder beliebigen Höhe und Anzahl annehmen<br />

können.<br />

Sollen diese Zuwendungen beim Spender jedoch eine Steuerersparnis bewirken<br />

(Sonderausgaben im Sinne von § 10 b EStG) – und dies dürfte in den überwiegenden<br />

Fällen gewünscht werden – sind bestimmte Voraussetzungen zu<br />

erfüllen und Verfahrensweisen zu beachten.<br />

Es sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedschaft im Deutschen Chorverband<br />

nicht automatisch den Status der Gemeinnützigkeit begründet. Vielmehr muss<br />

jeder Verein, der in den Genuss der damit verbundenen Steuervorteile gelangen<br />

will, einen Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei seinem zuständigen<br />

Finanzamt stellen. Dem Antrag ist die Vereinssatzung beizufügen, aus der<br />

hervorgehen muss, dass der Verein den bezeichneten Zweck unmittelbar, ausschließlich<br />

und selbstlos verfolgt, d. h. es müssen insbesondere die gesetzlich<br />

notwendigen Bestimmungen, die die Abgabenordnung vorsieht (Verwendung<br />

der Gewinne, der Zuwendungen an Mitglieder oder Dritte und der Vermögensverwendung<br />

im Falle der Auflösung des Vereins), genau aufgeführt sein.<br />

Die Finanzämter fordern außerdem die Protokolle der letzten Jahreshauptversammlungen<br />

und den Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung. Der Verein<br />

bekommt von dem zuständigen Finanzamt einen Freistellungsbescheid<br />

mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren. Die Eintragung ins Vereinsregister<br />

(e.V.) des zuständigen Finanzamtes ist hierbei unerheblich.<br />

2. Das Spendenrecht seit 1. Januar 2000<br />

Mit der Neuordnung des Spendenrechts werden die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit<br />

des früheren Spendenrechts ausgeräumt. Außerdem war<br />

das bisherige Durchlaufspendenverfahren sehr verwaltungsaufwändig und<br />

belastete die Städte und Gemeinden durch die Abwicklung der Spenden erheblich.<br />

Seit dem Veranlagungszeitraum 2000 ist das Durchlaufspendenverfahren nicht<br />

mehr anzuwenden. Diese Abschaffung bedeutet, dass seit 01.01.2000 alle Körperschaften,<br />

die steuerbegünstige Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG fördern,<br />

zum unmittelbaren Empfang steuerlich abziehbarer Spenden und somit<br />

zum Ausstellen von förmlichen Spendenbestätigungen berechtigt sind.<br />

Daneben bleibt es auch weiterhin zulässig, einer gemeinnützigen Körperschaft<br />

steuerbegünstigte Zuwendungen über eine inländische juristische Person des<br />

Öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle zuzuwenden.<br />

Dieser Umweg ist aber nicht mehr vorgeschrieben und ist damit nicht<br />

mehr Voraussetzung für den Spendenabzug.<br />

Handbuch Chormanagement · 2007

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