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CHORMANAGEMENT HANDBUCH

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II Deutsche Chorjugend im Deutschen Chorverband 428<br />

In seinen Zuständigkeitsbereich fallen insbesondere:<br />

– Die Wahlen des Vorsitzenden, der zwei stellvertretenden Vorsitzenden,<br />

des Schriftführers und der drei Beisitzer der Deutschen Chorjugend e.V.<br />

sowie der zwei Rechnungsprüfer und deren Vertreter,<br />

– Genehmigung des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes,<br />

– Anträge zu Änderungen der Satzung.<br />

4. Der Chorjugendtag ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig,<br />

unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten. Die<br />

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit<br />

ist ein Antrag abgelehnt. Änderungen der Satzung können nur bei Anwesenheit<br />

von zumindest der Hälfte der Stimmberechtigten und nur mit einer<br />

Mehrheit von 3/4 der Anwesenden erfolgen.<br />

5. Für Wahlen, Anträge und Abstimmungen gilt die Geschäftsordnung der<br />

Deutschen Chorjugend e.V.<br />

6. Der Chorjugendtag wird vom Vorsitzenden der Deutschen Chorjugend e.V.<br />

oder einem Stellvertreter geleitet. Auf je angefangene 3 000 aktive Mitglieder<br />

der Chorjugend eines Landesverbandes im Deutschen Chorverband<br />

e.V. entfällt eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Maßgeblich ist hierbei<br />

die Zahl der dem Deutschen Chorverband e.V. für das vorhergehende Jahr gemeldeten<br />

jugendlichen Sänger und Sängerinnen bzw. Tänzer und Instrumentalisten.<br />

§ 9 Jugendbeirat<br />

1. Der Jugendbeirat besteht aus den Mitgliedern des Chorjugendvorstands sowie<br />

allen Jugendvorsitzenden und Jugendchorleitern der Einzelbünde und<br />

dem Präsidenten des Deutschen Chorverbandes e.V. Der Vorsitzende der<br />

Deutschen Chorjugend e.V. ist gleichzeitig der Vorsitzende des Jugendbeirats.<br />

2. Der Jugendbeirat tritt zumindest einmal jährlich zusammen und hat insbesondere<br />

folgende Aufgaben:<br />

– Beratung sämtlicher grundsätzlicher Fragen der Jugendarbeit<br />

– Fragen der Organisation und der Öffentlichkeitsarbeit<br />

– Beratung und Verabschiedung des Jahreshaushaltsplanes<br />

– Genehmigung des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes in<br />

dem Jahr, in dem ein Chorjugendtag nicht stattfindet,<br />

– Wahl des Bundeschorleiters der Deutschen Chorjugend e.V.<br />

3. Der Jugendbeirat legt Ort und Zeitpunkt der Chorjugendtage fest. Der Beirat<br />

ist beschlussfähig, wenn zumindest 1/3 aller Mitglieder anwesend ist<br />

und wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind. Zur Beschlussfassung<br />

ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist<br />

ein Antrag abgelehnt.<br />

§ 10 Chorjugendvorstand<br />

Der Vorstand der Chorjugend setzt sich zusammen aus:<br />

– 1. dem geschäftsführenden Vorstand,<br />

– 2. dem Gesamtvorstand.<br />

Wiederwahl ist zulässig.<br />

Handbuch Chormanagement · 2006

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