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CHORMANAGEMENT HANDBUCH

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353 Deutscher Chorverband – Chormanagement<br />

3. Neue Zwecke<br />

Neben der Abschaffung des Durchlaufspendenverfahrens sind auch noch neue<br />

besonders förderungswürdige Zwecke aufgenommen oder bestehende Zwecke<br />

ergänzt worden (vgl. Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV Abschnitt A). So sind<br />

beispielsweise zukünftig<br />

• die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie<br />

• die Förderung der Kriminalprävention<br />

• die Förderung des Verbraucherschutzes<br />

• die Förderung des Hochwasserschutzes<br />

• die Hilfe für Aussiedler und Spätaussiedler<br />

• die Hilfe für Opfer von Straftaten<br />

besonders förderungswürdig.<br />

4. Mitgliedsbeiträge<br />

Mitgliedsbeiträge sind nur bei Körperschaften abziehbar, die bestimmte Zwecke<br />

fördern. Nach der Neuregelung werden die Mitgliedsbeiträge vom Abzug<br />

ausgeschlossen, aus denen überwiegend Leistungen gegenüber Mitgliedern<br />

erbracht oder die in erster Linie im Hinblick auf die eigene Freizeitgestaltung<br />

geleistet werden. Dazu zählen beispielsweise Mitgliedsbeiträge an Sport-, Heimat-,<br />

Karnevals- und Schützenvereine (vgl. Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV Abschnitt<br />

B). Umlagen und Aufnahmegebühren werden weiterhin wie Mitgliedsbeiträge<br />

behandelt.<br />

Alle Körperschaften, die die in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV Abschnitt A<br />

genannten Zwecke fördern, können für die geleisteten Mitgliedsbeiträge Spendenbestätigungen<br />

erteilen. Der Kreis der Zwecke, bei denen zukünftig auch die<br />

Mitgliedsbeiträge abziehbar sind, wurde somit durch die Neueinteilung erweitert.<br />

Dazu zählen insbesondere:<br />

• Naturschutz und Landschaftspflege<br />

• Umweltschutz<br />

• Entwicklungshilfe<br />

• teilweise kulturelle Zwecke<br />

Soweit Körperschaften sowohl Zwecke lt. Abschnitt A als auch lt Abschnitt B<br />

der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV fördern, dürfen Mitgliedsbeiträge nach § 48<br />

Abs. 3 S. 2 EStDV nicht abgezogen werden.<br />

� Ein Beispiel:<br />

Ein steuerbegünstigter Verein fördert sowohl die Erziehung (= Zweck lt. Abschnitt<br />

A Nr. 4) als auch die Heimatkunde (= Zweck lt. Abschnitt B Nr. 3). Die<br />

Mitgliedsbeiträge dürfen nicht nach § 10b EStG abgezogen werden.<br />

2006 · Handbuch Chormanagement<br />

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