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CHORMANAGEMENT HANDBUCH

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335 Deutscher Chorverband – Chormanagement<br />

II. Haftung nach Zivilrecht<br />

1. Allgemeine Haftung<br />

Da nach § 54 Satz 1 BGB die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts sinngemäß Anwendung finden, haften die Mitglieder eines nichtrechtsfähigen<br />

Vereins im Zweifel nach § 427 BGB als Gesamtschuldner mit ihrem<br />

gesamten Vermögen.<br />

Für Vertragsschulden, die der Vorstand i.S. von § 26 BGB für den Verein eingegangen<br />

ist, haften die Mitglieder nach § 278 BGB. Diese Haftung kann aber<br />

durch Vertrag bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden.<br />

Durch entsprechende Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstandes<br />

in der Satzung lässt sich die Haftung der Mitglieder für Vertragsschulden des<br />

Vereins – gemäß Rechtsprechung der Zivilgerichte – auf die Höhe des Vereinsvermögen<br />

begrenzen.<br />

Für unerlaubte Handlungen des Vorstandes haften die Mitglieder des Vereins<br />

als Geschäftsherren für Schäden, die durch den Vorstand als Erfüllungsgehilfen<br />

begangen werden, nach § 831 BGB.<br />

§ 31 BGB, der beim rechtsfähigen Verein Anwendung findet, kann insoweit nicht<br />

eingreifen. Die Ersatzpflicht tritt aber dann nicht ein, wenn § 831 Abs. 1 Satz 2<br />

BGB zur Anwendung kommt. Schrifttum und Zivilgerichte sprechen sich aber<br />

auch bei einem nichtrechtsfähigen Verein für die Anwendung des § 31 BGB aus.<br />

2. Persönliche Haftung<br />

Nach § 54 Satz 2 BGB haftet bei einem nichtrechtsfähigen Verein aus einem<br />

Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins gegenüber Dritten abgeschlossen<br />

wird, der Handelnde persönlich. Handeln mehrere gleichzeitig im Auftrag des<br />

Vereins, haften sie als Gesamtschuldner.<br />

Die persönliche Haftung kann durch die Vereinssatzung nicht ausgeschlossen<br />

werden.<br />

III. Abgrenzung zur BGB-Gesellschaft<br />

Steuerlich bedeutsam ist dagegen die Abgrenzung zwischen dem nichtrechtsfähigen<br />

Verein und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – auch häufig in<br />

Literatur und Rechtsprechung als BGB-Gesellschaft bezeichnet. Deren Einkünfte<br />

und Vermögen werden nämlich nicht bei der Gesellschaft erfasst, sondern<br />

auf die einzelnen Mitglieder verteilt und anteilig erst von diesen der Besteuerung<br />

unterworfen. Die Grenze zwischen einem nichtrechtsfähigen Verein und<br />

einer GbR kann, abgestellt auf den Einzelfall, recht flüssig sein, so dass u.U.<br />

zweifelhaft sein kann, ob die Personenvereinigung der Körperschaftssteuer unterliegt<br />

oder ob das Einkommen, wie bereits ausgeführt, ausschließlich bei den<br />

Gesellschaftern oder Mitgliedern zu erfassen ist (vgl. auch BFH-Urteil vom<br />

15.06.1965, BStBl Teil III, S. 554). Wichtiges Indiz für einen nichtrechtsfähigen<br />

2006 · Handbuch Chormanagement<br />

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