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CHORMANAGEMENT HANDBUCH

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I 186 · Deutscher Chorverband – Fakten<br />

2.6<br />

Geschäftsordnung des Deutschen Chorverbandes<br />

Der Gesamtausschuss des Deutschen Chorverbandes hat in der Sitzung am<br />

15. Oktober 2005 in Münster nachstehende Geschäftsordnung für seine Organe<br />

und Ausschüsse beschlossen.<br />

§ 1 · Geltungsbereich<br />

Die Geschäftsordnung enthält Verfahrensvorschriften als Ergänzung zu der Satzung<br />

des DCV in der Fassung vom 7. Mai 2005. In Zweifelsfällen gehen die Bestimmungen<br />

der Satzung denen der Geschäftsordnung vor.Werden Ämter und<br />

Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so<br />

gelten die entsprechenden Titel und Bezeichnungen in ihrer weiblichen Form.<br />

§ 2 · Öffentlichkeit<br />

Der Chorverbandstag des DCV und der Gesamtausschuss tagen öffentlich. Aus<br />

wichtigem Grund kann die Öffentlichkeit auf Antrag durch Beschluss mit einfacher<br />

Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Sitzungen des Präsidiums, des Musikrates, des Musikbeirates und anderer Ausschüsse<br />

und Kommissionen sind nicht öffentlich.<br />

§ 3<br />

Einzelverbänden, die beim Chorverbandstag satzungsgemäß nur einen Vertreter<br />

haben, steht es frei, einen zweiten Vertreter zu entsenden. Dieser hat kein<br />

Stimmrecht, ihm darf die Stimme des ordentlichen Vertreters nicht übertragen<br />

werden. Der DCV erstattet diesem zweiten Vertreter Tagegeld und Übernachtungskosten.<br />

§ 4 · Versammlungsleitung<br />

Der Chorverbandstag und der Gesamtausschuss des DCV werden vom Präsidenten<br />

oder einem der Vizepräsidenten geleitet.<br />

Nach Eröffnung der Sitzung stellt der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit<br />

der einberufenen Versammlung fest. Über Dringlichkeitsanträge, als Ergänzung<br />

der Tagesordnung, entscheidet die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

der anwesenden stimmberechtigten Vertreter.<br />

Die Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Vertreter erfolgt durch<br />

den Versammlungsleiter oder ein von ihm zu beauftragendes Präsidiumsmitglied.<br />

Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge<br />

zur Beratung und Abstimmung. Abweichungen sind zulässig, wenn die anwesenden<br />

stimmberechtigten Vertreter mit einfacher Stimmenmehrheit zustimmen.<br />

Die Tagesordnung muss eine ausreichende Berichterstattung gewährleisten.<br />

Die Berichte der Präsidiumsmitglieder sind in schriftlicher Form<br />

Handbuch Chormanagement · 2008

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