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I 184 · Deutscher Chorverband – Fakten<br />

§ 22 · Chorjugend im Deutschen Chorverband<br />

(Kurzbezeichnung: Deutsche Chorjugend)<br />

1. Die Deutsche Chorjugend ist die Gemeinschaft der Kinder- und Jugendchöre<br />

innerhalb des Deutschen Chorverbandes.<br />

2. Aufgabe, Zweck und Organisation der Deutschen Chorjugend sind in deren<br />

Satzung festgelegt.<br />

3. Die Deutsche Chorjugend ist verantwortlich für die jugendpflegerische Arbeit<br />

im DCV<br />

4. Bei wesentlichen Beschlüssen muss Übereinstimmung mit dem Deutschen<br />

Chorverband vorliegen.<br />

Der Präsident des Deutschen Chorverbandes oder sein Vertreter hat Sitz und<br />

Stimme in den Gremien der Deutschen Chorjugend.<br />

§ 23 · Verwaltung<br />

Die Tätigkeit im DCV und seinen Organen ist ehrenamtlich, soweit nicht im Einzelfall<br />

eine vertragliche Regelung durch das Präsidium vereinbart ist.<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

Die Bekanntmachung des DCV erfolgt in der Verbandszeitschrift des DCV oder<br />

in anderer schriftlicher Form. Die Bekanntmachung kann auch in elektronischer<br />

Form gem. § 126a BGB (E-Mail) erfolgen. Sie gilt dem Mitglied als zugegangen<br />

mit Ablauf des dritten Tages der Aufgabe zur Post. Maßgebend für die Einhaltung<br />

von Fristen ist die dem DCV letztbekannte Adresse des Mitglieds.<br />

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des DCV.<br />

§ 24 · Schlussvorschriften<br />

Änderungen der Satzung müssen von einem Chorverbandstag mit Dreiviertelmehrheit<br />

der gültigen Stimmen der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten<br />

Delegierten beschlossen werden.<br />

§ 25<br />

Die Auflösung des DCV kann nur von einem zu diesem Zweck einberufenen<br />

Chorverbandstag beschlossen werden. Der Beschluss erfordert mindestens eine<br />

Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.<br />

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen<br />

Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Dokumentations- und<br />

Forschungszentrum des Deutschen Chorwesens in Feuchtwangen, die es unmittelbar<br />

und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sofern<br />

der zur Auflösung einberufene Chorverbandstag nichts anderes beschließt,<br />

sind der Präsident und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte<br />

Liquidatoren.<br />

Handbuch Chormanagement · 2008

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