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CHORMANAGEMENT HANDBUCH

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333 Deutscher Chorverband – Chormanagement<br />

Zivilrecht / Steuerrecht<br />

Rechtliche Grundlagen des Gesangvereins<br />

Gesangvereine sind künstlerische Vereinigungen, weil sie<br />

Kunst und Kultur fördern. Sie sind, wenn von ihnen kulturelle<br />

Zwecke gefördert werden, als gemeinnützigen Zwecken<br />

dienende Körperschaften anzuerkennen (§ 52 Abs. 2<br />

Nr. 1 AO). Steht bei ihnen die Geselligkeit im Vordergrund<br />

(wird sie zum Hauptzweck) kann keine Anerkennung als<br />

gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft erfolgen.<br />

Gelegentliche gesellige Zusammenkünfte beeinträchtigen<br />

die Gemeinnützigkeit nicht, wenn sie im Vergleich<br />

zur steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter<br />

Bedeutung sind (§ 58 Nr. 8 AO). D.h., durch steuerlich<br />

unschädliche gesellige Zusammenkünfte, wie sie § 58 Nr.<br />

8 AO toleriert, werden Steuervergünstigungen für die Körperschaft<br />

(Gesangverein) als solche nicht ausgeschlossen.<br />

Veranstalten Gesangvereine künstlerische Aufführungen (wie z.B. Chorkonzerte),<br />

handelt es sich insoweit um kulturelle Veranstaltungen. Veranstaltungen dieser<br />

Art sind in den Tätigkeitsbereich steuerunschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

(Zweckbetrieb i.S. von § 67 Nr. 7 a AO) einzuordnen.<br />

Umsätze anlässlich von kulturellen Veranstaltungen können unter Beachtung<br />

der Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei sein. Kommt eine Steuerbefreiung<br />

nicht in Betracht, sind die Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG dem<br />

ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen.<br />

Veranstalten Gesangvereine Sängerfeste, Bezirkssängerfeste, Jubiläumsveranstaltungen<br />

usw. und führen sie anlässlich solcher Veranstaltungen „Wertungssingen“<br />

durch, sind die von den teilnehmenden Vereinen erhobenen Startgelder<br />

(Teilnehmergebühren der aktiven Sänger bzw. Sängerinnen) nach § 4 Nr. 22 b<br />

UStG steuerbefreit.<br />

A Der Begriff der „Rechtsfähigkeit“<br />

Rechtsfähigkeit im bürgerlich-rechtlichen Sinne bedeutet, Träger von Rechten<br />

und Pflichten zu sein. Rechtsfähigkeit besitzen alle natürlichen und juristischen<br />

Personen. Natürliche Personen erlangen ihre Rechtsfähigkeit mit der<br />

Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Vereine, die ideelle Zwecke verfolgen (Idealvereine)<br />

erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister<br />

beim zuständigen Amtsgericht (§§ 21, 55 ff. BGB). Dem wirtschaftlichen Verein,<br />

dessen Zweck ausschließlich eine wirtschaftliche Betätigung ist, wird die<br />

Rechtsfähigkeit durch staatlichen Akt verliehen.<br />

Rechtsfähige (in das Vereinsregister eingetragene Vereine) und nichtrechtsfähige<br />

Vereine (nicht in das Vereinsregister eingetragene Vereine) besitzen grundsätzlich<br />

die Steuerrechtsfähigkeit, d.h. sie können Träger von steuerlichen Rech-<br />

2006 · Handbuch Chormanagement<br />

I<br />

7.2<br />

■<br />

HINWEIS<br />

Der Begriff Gesangverein ist in der<br />

einschlägigen Literatur gebräuchlich<br />

und gilt nach dem Verständnis<br />

des Deutschen Chorverbandes e.V.<br />

für sämtliche ihm angehörende<br />

Chöre, Musik- und Theatergruppen.<br />

Analoges gilt für die ausgeübten<br />

Tätigkeiten (Singen, Spielen …).<br />

Gleichstellungshinweis: Werden<br />

Ämter, Titel oder Funktionen von<br />

Frauen erworben oder ausgeübt, so<br />

gelten die Ämter, Titel und Funktionsbezeichnungen<br />

ohne zusätzliche<br />

Auflistung auch in ihrer weiblichen<br />

Form.

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