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CHORMANAGEMENT HANDBUCH

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I Deutscher Chorverband – Chorwesen national/international 234<br />

sationen an die ADC. Im Falle der Bewerbung über einen Dritten muss die<br />

Einverständniserklärung des Bewerbers vorliegen.<br />

2. Dem Antrag sind beizufügen:<br />

a) Lebenslauf;<br />

b) Angaben über die musikalische Ausbildung und die Chorleitertätigkeit<br />

des Bewerbers; ggf. Zeugnisse und Referenzen in Form von beglaubigten<br />

Fotokopien;<br />

c) Nachweise über den Zeitraum der Chorleitertätigkeit und Programme<br />

von öffentlichen Aufführungen;<br />

d) Programm und Termin der nächsten Aufführung von Chorwerken.<br />

3. Zur Vorbereitung der öffentlichen Aufführung nach § 2 Abs. 3 und 4 steht<br />

maximal ein Jahr zur Verfügung.<br />

§ 4 · Prüfungskommission<br />

1. Über die Zuerkennung des Titels „Chordirektor ADC“ entscheidet eine Prüfungskommission,<br />

die aus sieben Chorfachleuten besteht, von denen mindestens<br />

fünf den Mitgliedsorganisationen der ADC angehören müssen.<br />

2. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom<br />

Präsidium der ADC berufen.<br />

§ 5 · Prüfungsverfahren<br />

1. Die Prüfungskommission wird vom Vorsitzenden einberufen und hat folgende<br />

Aufgaben:<br />

a) Sie stellt fest, ob die unter § 3 geforderten Unterlagen vollständig vorliegen<br />

und für die Durchführung des Verfahrens ausreichen.<br />

b) Sie beurteilt, ob der Bewerber die unter § 2 genannten Bedingungen erfüllen<br />

kann und ob die Bewerbung angenommen wird.<br />

c) Sie beauftragt in der Regel einen Sachverständigen, der die vom Bewerber<br />

vorgeschlagene öffentliche Aufführung anonym besucht und für<br />

die Prüfungskommission ein Gutachten erstellt, das nur der Prüfungskommission<br />

vorgelegt wird.<br />

d) Sie berät und entscheidet darüber, ob der Titel „Chordirektor ADC“ zuerkannt<br />

wird.<br />

2. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder<br />

anwesend sind. Sie beschließt mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission.<br />

3. Über die Sitzungen der Prüfungskommission wird ein Protokoll ausgefertigt,<br />

in dem Beschlussfähigkeit und Anwesende, die Beschlüsse im Wortlaut<br />

sowie die Abstimmungsergebnisse festgehalten sind.<br />

Handbuch Chormanagement · 2007

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