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CHORMANAGEMENT HANDBUCH

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273 Deutscher Chorverband – DCV-Leistungen<br />

8.9 aus der Ausübung des Berufes von Versicherten, auch wenn diese<br />

im Auftrag oder Interesse des DCV oder einer seiner Mitgliedsorganisationen<br />

erfolgte, soweit hierfür nicht Versicherungsschutz<br />

gemäß Abschnitt A II. 1.3 und 1.4 besteht;<br />

8.10 aus Schadenfällen, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb<br />

der Versicherten gemäß des Sozialgesetzbuches (SGB) handelt.<br />

Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes<br />

Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;<br />

8.11 aus Schäden, die ausschließlich auf Naturgewalt beruhen;<br />

8.12 aus Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen,<br />

anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik<br />

oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen<br />

von hoher Hand beruhen;<br />

8.13 aus Ansprüchen aufgrund ausländischer Sozial- und Fürsorgebestimmungen;<br />

8.14 aus Ansprüchen, bei denen die Schadenbearbeitung (Schadenermittlung,<br />

Schadenbesichtigung usw.) behindert wird, auch dann,<br />

wenn die Behinderung durch den Geschädigten, staatliche Stellen<br />

oder sonstige Personen oder Umstände erfolgt.<br />

9. Deckungssummen<br />

Die Deckungssummen betragen:<br />

Für Personen- und/oder Sachschäden je Ereignis:<br />

€ 2.000.000 pauschal<br />

Für Vermögensschäden je Verstoß (gemäß Abschnitt B II. 7.):<br />

€ 10.000 höchstens aber<br />

€ 30.000 im Versicherungsjahr<br />

In Abänderung von § 3.II.3. AVB gilt der vereinbarte Mindestselbstbehalt<br />

als gestrichen.<br />

Für Mietsachschäden (gemäß Abschnitt B II. 2.):<br />

€ 500.000 für Schäden an unbeweglichen und<br />

€ 50.000 für Schäden an beweglichen Sachen<br />

An jedem Versicherungsfall ist der Versicherte mit € 100 selbst beteiligt.<br />

Für Schlüsselverlust (gemäß Abschnitt B II. 5.):<br />

€ 2.000<br />

An jedem Versicherungsfall ist der Versicherte mit 10 %, mindestens jedoch<br />

€ 50 selbst beteiligt.<br />

10. Obliegenheiten im Schadenfall<br />

Nach Eintritt des Versicherungsfalles sind die in § 5 AHB aufgeführten<br />

Obliegenheiten zu erfüllen.<br />

Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den<br />

Anspruch zwischen Versichertem und dem Geschädigten oder dessen<br />

2007 · Handbuch Chormanagement<br />

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