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CHORMANAGEMENT HANDBUCH

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I Deutscher Chorverband – Chormanagement 358<br />

4. Unser Schatzmeister muss die Frage, aus welchem Vermögen des Spenders<br />

die Spende stammt deshalb klären, weil er nur dann klären kann, ob er den<br />

Wert der Sache mit dem Nettobetrag oder dem Bruttobetrag in der Zuwendungsbestätigung<br />

bescheinigen muss.<br />

Hier wiederum gilt folgendes:<br />

Bei einer Sachspende aus dem Privatvermögen ist grundsätzlich der gemeine<br />

Wert (Verkehrswert, Marktpreis) anzusetzen. Dies ist der Bruttopreis der<br />

zugewendeten Sache (inkl. Umsatzsteuer). Bei neuen Sachen ist dies unproblematisch<br />

(Rechnung) Bei gebrauchten/alten Sachen muss dieser Wert<br />

durch Rückfrage ggf. bei einem sachkundigen Händler ermittelt werden. Ein<br />

Wertgutachten braucht dann nicht eingeholt zu werden, wenn die Wertermittlung<br />

nachvollziehbar und stichhaltig ist. In jedem Fall sollte der Schatzmeister<br />

sich einen entsprechenden Vermerk zu diesem Vorgang machen,<br />

zumal er in dem Zuwendungsbestätigungsformular ja auch noch Angaben<br />

darüber machen muss, welche Unterlagen zur Wertermittlung gedient haben<br />

(Rechnung, Gutachten, Auskunft, Schätzung etc.).<br />

Bei einer Sachspende aus dem Betriebsvermögen ist der Entnahmewert anzusetzen.<br />

Der Spender wiederum kann die Entnahme aus seinem Betriebsvermögen<br />

ansetzen<br />

– mit dem Teilwert oder wahlweise<br />

– mit dem Buchwert,<br />

wenn die Spende an eine steuerbefreite Körperschaft erfolgt (dies ist in der<br />

Regel der Fall).<br />

Der Teilwert ist der Gegenbegriff zum gemeinen Wert. Erbezeichnet den<br />

Wert, den ein Käufer des Betriebes des Spenders im Rahmen eines Gesamtkaufpreises<br />

für den gespendeten Gegenstand zahlen würde. Bei Waren entspricht<br />

dieser Wert den Wiederbeschaffungskosten, in der Regel also dem<br />

Einkaufspreis. Die Entnahme von Waren – im Rahmen einer Spende – führt<br />

daher nicht zu einem Entnahmegewinn. Der Buchwert ist der Wert, mit<br />

dem ein Wirtschaftsgut (hier die gespendete Sache) in einer Bilanz ausgewiesen<br />

wird.<br />

Der Verein darf die auf der Entnahme der gespendeten Sache lastende Umsatzsteuer<br />

in der Zuwendungsbestätigung mit bescheinigen. Dies ergibt<br />

sich aus den Einkommensteuer-Richtlinien (R 111 Abs. 1 EStR).<br />

Nachdem diese Frage geklärt, das Kreuz in das entsprechende Kästchen des<br />

amtlichen Vordrucks gemacht worden ist, sind die weiteren Punkte der Zuwendungsbestätigung<br />

– die keinen Problemen beim Ausfüllen begegnen –<br />

auszufüllen. Hinsichtlich der Unterschriftsberechtigung beim Erteilen von<br />

Zuwendungsbestätigungen sollte der Vorstand einen Beschluss herbeiführen,<br />

wer hierzu befugt ist. Es empfiehlt sich hier eine Analogie zur gesetzlichen<br />

Vertretung des Vereins (§ 26 BGB). Zuwendungsbestätigungen sollten<br />

die Vorstandsmitglieder ausstellen können, die Vorstand gem. § 26 BGB sind.<br />

Handbuch Chormanagement · 2007

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