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CHORMANAGEMENT HANDBUCH

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I Deutscher Chorverband – Fakten 188<br />

erfolgt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher eine schriftliche<br />

Erklärung gegenüber dem Präsidium abgegeben haben, für den Fall der Wahl<br />

das Amt anzunehmen.<br />

Stellt sich nur ein Bewerber für die Übernahme eines Amtes, so ist er gewählt,<br />

wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.<br />

Sind mehrere Bewerber vorhanden, dann ist der gewählt, der mindestens die<br />

Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten<br />

Vertreter auf sich vereinigt. Wird diese Stimmenzahl von keinem Bewerber<br />

erreicht, so findet zwischen den zwei Bewerbern, die im ersten Wahlgang die<br />

höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt. Hierbei ist der Bewerber<br />

gewählt, der die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten<br />

Vertreter erhält. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die<br />

Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das<br />

Los.<br />

Bei Wahlen zur Übernahme eines Amtes in den Ausschüssen ist der Bewerber<br />

gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.<br />

Für die Wahlen auf dem Chorverbandstag und im Gesamtausschuss ist ein<br />

Wahlausschuss von drei Mitgliedern zu bestellen.<br />

§ 8 · Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (Verfahrensweg)<br />

1. Aufnahme:<br />

Bei Ablehnung der Aufnahme eines Mitglieds gemäß § 5, Abs.1 der Satzung<br />

kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Berufung<br />

einlegen. Die Berufung ist einzureichen bei der Geschäftsstelle des<br />

DCV, gerichtet an das Präsidium. Sie ist zu begründen. Über die Berufung<br />

entscheidet der nächste Chorverbandstag. Die Entscheidung ist dem Betroffenen<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

2. Ausschluss:<br />

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes gem. § 6,<br />

Abs. 3 der Satzung ist dem Betroffenen unter Einhaltung einer angemessenen<br />

Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu dem gestellten Antrag zu<br />

äußern.<br />

Der Beschluss des Gesamtausschusses auf Ausschluss ist mit Gründen zu<br />

versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein<br />

bekannt zu geben.<br />

Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen die Berufung zum Chorverbandstag<br />

zu. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Beschlusses.<br />

Die Berufung ist schriftlich, gerichtet an das Präsidium bei der<br />

Geschäftsstelle des DCV einzulegen. Die Berufung ist durch das Präsidium<br />

dem nächsten Chorverbandstag zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung<br />

des Chorverbandstages ist dem Betroffenen mittels Einschreiben-Rückschein<br />

schriftlich bekannt zu geben.<br />

Weist der Chorverbandstag die Berufung zurück, so ist der ordentliche<br />

Rechtsweg ausgeschlossen, wenn der Betroffene nicht innerhalb einer Frist<br />

von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung Klage erhebt.<br />

Handbuch Chormanagement · 2006

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